Den neuen Tätigkeitsmerkmalen für Ingenieurinnen und Ingenieure in Teil III Abschnitt 25 der Entgeltordnung liegen die früher im Allgemeinen Teil der Anlage 1a zum BAT geregelten Tätigkeitsmerkmale für Ingenieure zugrunde, also die Tätigkeitsmerkmale
- für "technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen" bzw.
- für "vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen".
Die Unterscheidung zwischen Tätigkeitsmerkmalen für "allgemeine" Ingenieure und Tätigkeitsmerkmalen für Ingenieure, die im Bereich Vermessungstechnik oder Geomatik tätig sind, ist beibehalten worden. Die "allgemeinen" Ingenieure sind jeweils in den beiden Fallgruppen 1 und 2 (bzw. bei der Entgeltgruppe 10 nur in der Fallgruppe 1), die Ingenieure in der Vermessungstechnik und Geomatik jeweils in den beiden Fallgruppen 3 und 4 geregelt (bzw. bei der Entgeltgruppe 10 nur in der Fallgruppe 2). Der Begriff "Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte" ist ersetzt worden durch den Begriff "Beschäftigte in der Vermessungstechnik und Geomatik". Hierdurch haben die Tarifvertragsparteien keine materielle Änderung beabsichtigt. Der nicht mehr aktuelle Begriff der Landkartentechnik ist durch den Begriff Geomatik ersetzt worden.
Die Grundeingruppierung für alle Ingenieure bildet weiterhin die Entgeltgruppe 10, höchste Eingruppierung bleibt weiterhin die Entgeltgruppe 13. Die früheren Heraushebungsmerkmale sind inhaltlich beibehalten worden; deswegen kann die bisherige Rechtsprechung dazu weiterhin herangezogen werden. Für Eingruppierungen nach der Entgeltgruppe 10 bewerteten Arbeitsplätzen, die wegen eines fehlenden Hochschulabschlusses gem. § 12 TV EntgO Bund eine Entgeltgruppe tiefer vorzunehmen sind, verweise ich auf die Ausführungen zu Teil C Ziffer 3.8.
Als maßgebliche Änderung im neuen Recht wurden die sog. "Drittel-Heraushebungen" im Vergleich zur bisherigen Zuordnung nach der Anlage 4 TVÜ-Bund jeweils eine Entgeltgruppe höher zugeordnet. Die jeweils entsprechenden Heraushebungsmerkmale in Entgeltgruppe 11 Fallgruppen 1 und 3 sowie Entgeltgruppe 12 Fallgruppen 1 und 3, die entsprechend der Grundregel in § 12 (Bund) Abs. 2 Satz 2 TVöD einen Zeitanteil von mindestens 50 v. H. verlangen, bleiben derselben Entgeltgruppe zugeordnet und dienen jeweils als Basis für eine weitere Heraushebung. Hierdurch sind die Voraussetzungen für die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe jeweils erleichtert worden. Diese Verbesserungen betreffen alle Beschäftigten, die die entsprechenden Tätigkeitsmerkmale erfüllen, also nicht nur Neueinstellungen und Tätigkeitswechsler seit 1. Oktober 2005, sondern auch die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten.
Zudem ist – anders als in Vergütungsgruppe V a Fallgruppen 1 und 2 des Teils I der Anlage 1a zum BAT – keine sechsmonatige Einarbeitungszeit in einer niedrigeren Entgeltgruppe mehr vereinbart worden. Im Gegenzug ist vereinbart worden, dass Ingenieurinnen und Ingenieuren zukünftig nicht mehr die Technikerzulage zusteht; für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte ist in § 25 Abs. 3 TVÜ-Bund ein Besitzstand vereinbart. Die in Teil I Vergütungsgruppe II a Fallgruppen 8 und 9 der Anlage 1a zum BAT geregelte frühere Vergütungsgruppenzulage nach zehnjähriger Bewährung ist ebenfalls nicht mehr vereinbart worden; für diese Beschäftigten ist in § 9 Abs. 4 TVÜ-Bund ein Besitzstand geregelt.
Wenn ein in den TV EntgO Bund übergeleiteter Beschäftigter auf Antrag höhergruppiert wird, entfällt gleichzeitig nach § 26 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Bund der Besitzstand für die Technikerzulage (von zuletzt 23,01 EUR monatlich). Die Stufenzuordnung nach beantragter Höhergruppierung richtet sich in diesen Sonderfällen nach § 26 Abs. 4 Sätze 2 und 3 TVÜ-Bund; siehe Teil E Ziffer 1.4.3.3. Weiterhin ist zu beachten, dass sich bei Höhergruppierungen von der Entgeltgruppe 12 in die Entgeltgruppe 13 der Prozentsatz der Jahressonderzahlung von 80 v. H. auf 60 v. H. reduziert; siehe Teil E Ziffer 1.4.4.
Die Tarifvertragsparteien haben zudem noch folgende redaktionelle Anpassungen vereinbart:
- Die Definition der technischen Hochschulbildung in § 9 TV EntgO Bund ersetzt die veraltete Definition der technischen Ausbildung nach der Vorbemerkung Nr. 2 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT. Danach liegt eine abgeschlossene technische Hochschulbildung vor, wenn ein Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss an einer Hochschule im Sinne des § 1 HRG erlangt wurde, der den Zugang zur Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes des Bundes eröffnet; siehe Teil C Ziffer 3.4.
- Die Protokollerklärung Nr. 1, in der beispielhaft besonders schwierige und bedeutende Aufgaben der Beschäftigten in der Vermessungstechnik und Geomatik definiert werden, ist an die aktuellen Gegebenheiten angepasst worden.