Die drei Tätigkeitsmerkmale für Küchenhilfskräfte und Buffethilfskräfte in Teil III Abschnitt 29 der Entgeltordnung basieren auf Tätigkeitsmerkmalen des Teils I des Lohngruppenverzeichnisses. Es handelt sich um körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten. Küchenhilfskräfte und Buffethilfskräfte erfüllen diese Tätigkeitsmerkmale, soweit sie nicht in Entgeltgruppe 1 (einfachste Tätigkeiten) eingruppiert sind. Für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte der Entgeltgruppe 2 mit Tätigkeiten der Lohngruppe 1 Fallgruppen 5.2 oder 5.4 oder der Entgeltgruppe 3 mit Tätigkeiten der Lohngruppe 2a Fallgruppe 5.3 oder der Lohngruppe 2 Fallgruppe 1.2, die bisher nur die Endstufe 5 erreichen konnten, ist die Zuordnung zur Stufe 6 auf Antrag möglich (§ 27 Abs. 4 TVÜ-Bund; siehe Teil E Ziffer 1.5.4).
In den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte der Entgeltgruppe 2Ü mit Tätigkeiten der Lohngruppe 2 Fallgruppe 5.1 haben Bestandsschutz ihrer Entgeltgruppe. Sie sind für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit der Entgeltgruppe 2Ü zugeordnet und erhalten ein Tabellenentgelt gemäß § 19 Abs. 1 TVÜ-Bund. Für diese Beschäftigten der Stufe 6 besteht übertariflich die Möglichkeit der Beantragung einer Zuordnung zur Entgeltgruppe 2 Stufe 6, aus der sich ein höheres Tabellenentgelt ergibt; siehe Teil E Ziffer 1.4.7.
EG | Tätigkeitsmerkmal | EG TVÜ Anlage | ||||
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Teil III Abschn. 29 EntgO Bund | Teil I LohngrV (LohnGr./FGr.) |
2 | 4 | |||
3 | FGr. 1 Beschäftigte der Entgeltgruppe 2, die nicht nur gelegentlich kassieren. |
2a / 5.3 Buffethilfskräfte, die nicht nur gelegentlich kassieren. |
3 (keine Stufe 6) |
3 (keine Stufe 6) |
||
3 | FGr. 2 Beschäftigte der Entgeltgruppe 2, die Kaltverpflegung zubereiten, Maschinen bedienen oder nicht nur gelegentlich mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden. |
2a / 1.1 Hilfsköche |
3 | 3 | ||
2 / 1.2 Küchenhilfskräfte, die
|
3 (keine Stufe 6) |
3 (keine Stufe 6) |
||||
2 | Küchenhilfskräfte und Buffethilfskräfte, soweit nicht in Entgeltgruppe 1 eingruppiert. | 2 / 5.1 Buffethilfskräfte, soweit nicht höher eingereiht |
2Ü | 2Ü | ||
1 / 5.2 Arbeiter, die Speisen oder Getränke zutragen |
2 (keine Stufe 6) |
2 (keine Stufe 6) |
||||
1 / 5.4 Küchenhilfskräfte, soweit nicht höher eingereiht |
2 (keine Stufe 6) |
2 (keine Stufe 6) |
||||
1 | Teil I und II der Entgeltordnung i. V. m. § 3 Abs. 5 TV EntgO Bund: Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten Protokollerklärung Nr. 9: Einfachste Tätigkeiten üben z. B. aus (…)
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