Die drei Tätigkeitsmerkmale für Küchenhilfskräfte und Buffethilfskräfte in Teil III Abschnitt 29 der Entgeltordnung basieren auf Tätigkeitsmerkmalen des Teils I des Lohngruppenverzeichnisses. Es handelt sich um körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten. Küchenhilfskräfte und Buffethilfskräfte erfüllen diese Tätigkeitsmerkmale, soweit sie nicht in Entgeltgruppe 1 (einfachste Tätigkeiten) eingruppiert sind. Für in den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte der Entgeltgruppe 2 mit Tätigkeiten der Lohngruppe 1 Fallgruppen 5.2 oder 5.4 oder der Entgeltgruppe 3 mit Tätigkeiten der Lohngruppe 2a Fallgruppe 5.3 oder der Lohngruppe 2 Fallgruppe 1.2, die bisher nur die Endstufe 5 erreichen konnten, ist die Zuordnung zur Stufe 6 auf Antrag möglich (§ 27 Abs. 4 TVÜ-Bund; siehe Teil E Ziffer 1.5.4).

In den TV EntgO Bund übergeleitete Beschäftigte der Entgeltgruppe 2Ü mit Tätigkeiten der Lohngruppe 2 Fallgruppe 5.1 haben Bestandsschutz ihrer Entgeltgruppe. Sie sind für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit der Entgeltgruppe 2Ü zugeordnet und erhalten ein Tabellenentgelt gemäß § 19 Abs. 1 TVÜ-Bund. Für diese Beschäftigten der Stufe 6 besteht übertariflich die Möglichkeit der Beantragung einer Zuordnung zur Entgeltgruppe 2 Stufe 6, aus der sich ein höheres Tabellenentgelt ergibt; siehe Teil E Ziffer 1.4.7.

EG Tätigkeitsmerkmal EG TVÜ Anlage
Teil III Abschn. 29 EntgO Bund

Teil I LohngrV

(LohnGr./FGr.)
2 4
3

FGr. 1

Beschäftigte der Entgeltgruppe 2, die nicht nur gelegentlich kassieren.

2a / 5.3

Buffethilfskräfte, die nicht nur gelegentlich kassieren.
3
(keine Stufe 6)
3
(keine Stufe 6)
3

FGr. 2

Beschäftigte der Entgeltgruppe 2, die Kaltverpflegung zubereiten, Maschinen bedienen oder nicht nur gelegentlich mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden.

2a / 1.1

Hilfsköche
3 3

2 / 1.2

Küchenhilfskräfte, die

  1. nicht einfache Küchenarbeiten verrichten (z. B. Zubereiten von Kaltverpflegung) * oder
  2. an Maschinen (z. B. Kartoffelschälmaschinen, Gemüseputzmaschinen, Geschirrspülmaschinen) arbeiten oder
  3. nicht nur gelegentlich mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden
3
(keine Stufe 6)
3
(keine Stufe 6)
2 Küchenhilfskräfte und Buffethilfskräfte, soweit nicht in Entgeltgruppe 1 eingruppiert.

2 / 5.1

Buffethilfskräfte, soweit nicht höher eingereiht

1 / 5.2

Arbeiter, die Speisen oder Getränke zutragen
2
(keine Stufe 6)
2
(keine Stufe 6)

1 / 5.4

Küchenhilfskräfte, soweit nicht höher eingereiht
2
(keine Stufe 6)
2
(keine Stufe 6)
1

Teil I und II der Entgeltordnung i. V. m. § 3 Abs. 5 TV EntgO Bund:

Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten

Protokollerklärung Nr. 9:

Einfachste Tätigkeiten üben z. B. aus

(…)

c) Beschäftigte, die spülen, Gemüse putzen oder sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich ausüben,
(…).
    1

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