Die Tätigkeitsmerkmale für Ausbilderinnen und Ausbilder in Betrieben und Werkstätten in Teil III Abschnitt 4 der Entgeltordnung entsprechen ohne inhaltliche Änderung den Tätigkeitsmerkmalen des Teils I des Lohngruppenverzeichnisses. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2 betrifft wie im Vorgängermerkmal Beschäftigte, die (zeitlich mindestens zur Hälfte) in Ausbildungswerkstätten bei der Erteilung des theoretischen Unterrichts oder mit der Unterweisung beim praktischen Unterricht beschäftigt werden; deshalb konnte auf den Zusatz, dass sie "daneben handwerksmäßige Arbeiten verrichten", verzichtet werden. Die Tätigkeitsmerkmale gelten nur für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten im Sinne von § 2 Abs. 3 TV EntgO Bund (siehe Teil C Ziffer 2.2.2). Damit ist der persönliche Geltungsbereich unverändert. Es ergeben sich keine Änderungen in den Wertigkeiten bzw. Entgeltgruppen. Es ist daher keine Höhergruppierung auf Antrag möglich. Nach diesen Tätigkeitsmerkmalen eingruppierte Beschäftigte erhalten für die Dauer der Ausübung der Ausbildungstätigkeit eine monatliche Ausbildungszulage nach § 16 TV EntgO Bund; vgl. auch Teil C Ziffer 4.2.

EG Tätigkeitsmerkmal EG TVÜ Anlage
Teil III Abschn. 4 EntgO Bund

Teil I LohngrV

(LohnGr./FGr.)
2 4
9a

FGr. 1

Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten mit abgeschlossener Berufsausbildung, die ein Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppen 8 oder 9a der Teile III, IV, V oder VI erfüllen und dazu bestellt sind, neben ihrer handwerksmäßigen Tätigkeit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes vom 13. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung in Betrieben oder Werkstätten Unterweisungen zu erteilen.

9 / 4 Buchst. b

Arbeiter mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2, die Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe 8, 8 a und 9 erfüllen und dazu bestellt sind, neben ihrer handwerksmäßigen Tätigkeit den Auszubildenden nach dem Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 6. Dezember 1974 in der jeweils geltenden Fassung in Betrieben oder Werkstätten Unterweisungen zu erteilen (Lehrgesellen).
9 kl. 9 kl.
9a

FGr. 2

Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten mit abgeschlossener Berufsausbildung, die in Ausbildungswerkstätten bei der Erteilung des theoretischen Unterrichts oder mit der Unterweisung beim praktischen Unterricht beschäftigt werden.

9 / 4 Buchst. a

Arbeiter mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2, die in Lehrwerkstätten bei der Erteilung des theoretischen Unterrichts sowie mit der Unterweisung beim praktischen Unterricht beschäftigt werden und daneben handwerksmäßige Arbeiten verrichten (Lehrgesellen).
9 kl. 9 kl.
7 Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten mit abgeschlossener Berufsausbildung, die dazu bestellt sind, neben ihrer handwerksmäßigen Tätigkeit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes vom 13. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung in Betrieben oder Werkstätten Unterweisungen zu erteilen.

6 / 5.1

Arbeiter mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2, die dazu bestellt sind, neben ihrer handwerksmäßigen Tätigkeit den Auszubildenden nach dem Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 6. Dezember 1974 in der jeweils geltenden Fassung in Betrieben oder Werkstätten Unterweisungen zu erteilen (Lehrgesellen), soweit nicht höher eingereiht
7 7

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