Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) enthält im § 5 Regelungen zur Qualifizierung der Beschäftigten. Darin wird klargestellt, dass ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen im gemeinsamen Interesse von Beschäftigten und Arbeitgeber liegt.
Zur Qualifizierung gehören Maßnahmen nach Absatz 3 des § 5 TVöD, die dem Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung) dienen. Die Qualifizierungsmaßnahmen können auch in Form von dualen Studiengängen und Masterstudiengängen erfolgen. Für die Teilnahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Bundes, die auf Veranlassung des Arbeitgebers an Studiengängen teilnehmen, sind bereits Rundschreiben erlassen worden. Die Anwendung der Rundschreiben beschränkt sich auf Studiengänge der Hochschule des Bundes (HS Bund). Das betrifft im Einzelnen:
- Masterstudiengang "Master of Public Administration" (Rundschreiben D5-220 231-2/6 vom 11.10.2011),
- Studium der Verwaltungsinformatik (Rundschreiben D5-220 231-2/6 vom 29.04.2013),
- Fernstudiengang Verwaltungsmanagement (Rundschreiben D5-31003/5#7 vom 25.10.2017.
Die genannten Rundschreiben ermöglichen die Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD bei Teilnahme an den jeweiligen Studiengängen, sofern diese auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgt.
Neben Studiengängen der HS Bund werden entsprechend dem jeweiligen fachlichen Bedarf auch Studienangebote externer Hochschulen genutzt. Die dafür zwischen Behörde und Hochschule getroffenen Vereinbarungen dienen vorrangig der Gewinnung von Fachkräftenachwuchs. Mit attraktiven Ausbildungs- und Studienangeboten wer-den im Wettbewerb um die besten Köpfe externe Bewerberinnen und Bewerber für eine Ausbildung oder ein Studium und eine spätere Tätigkeit in der Bundesverwaltung gewonnen.
Dieses Rundschreiben eröffnet nunmehr auch Möglichkeiten, die vorhandenen Potentiale der Bestandsbeschäftigten zur Deckung des Fachkräftebedarfs zu nutzen. Das kann mit gezielter Personalentwicklung durch die Teilnahme interner Bewerberinnen und Bewerber an dualen Studiengängen und Masterstudiengängen gemäß § 5 Absatz 3 TVöD erfolgen.
Falls dies zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist, besteht Einverständnis im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dass Tarifbeschäftigten nach § 5 Absatz 3 TVöD für die Teilnahme an dualen Studiengängen und Masterstudiengängen übertariflich Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21 TVöD) gewährt werden kann, sofern die Eignung, ggf. im Rahmen von Auswahlverfahren, nachgewiesen wurde und die Zulassung zum vorgesehenen Studiengang vorliegt.
Die Behörde schließt mit der Beschäftigten/dem Beschäftigten eine Qualifizierungsvereinbarung (Muster als Anlage) mit folgenden Angaben:
- maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung der Partnerhochschule in der jeweils geltenden Fassung,
- Beginn, Dauer und Verteilung der Ausbildungs- und Studienzeiten und Festlegung zur Teilnahmepflicht anhand des Studienplans,
- Probezeit für die Qualifizierungsvereinbarung,
- Umfang der Entgeltfortzahlung und Zahlung der Studiengebühren durch den Arbeitgeber,
- Inanspruchnahme des Urlaubs,
- Rückzahlungsbedingungen.
Gemäß § 5 Absatz 5 TVöD ist es möglich, einen Eigenbeitrag der Beschäftigten zu vereinbaren. Dieser soll sich am Eigeninteresse der/des Beschäftigten an der Fördermaßnahme orientieren. Die Norm sieht dafür eine faire Kostenverteilung unter Berücksichtigung des betrieblichen und individuellen Nutzens vor. Der Eigenbeitrag der Beschäftigten kann in Geld und/oder Zeit erfolgen. Denkbar ist auch abhängig vom Umfang des Studiums, Teilzeitbeschäftigung zu vereinbaren. Das arbeitsvertraglich vereinbarte Entgelt nach § 21 TVöD würde sich dann für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung in Folge des Studiums entsprechend verringern.
Für die Reisen zur Teilnahme von Tarifbeschäftigten an dualen Studiengängen und Masterstudiengängen gelten grundsätzlich die Regelungen in den Ziffern 10 und 11 des Durchführungsrundschreibens D 5 - 31005/38#1 vom 25. September 2018 zur Richtlinie für duale Studiengänge und Masterstudiengänge vom 1. September 2018.
Etwaige finanzielle Mehrbedarfe aufgrund der Studienmaßnahmen sind aus den verfügbaren Mitteln der jeweils betroffenen Einzelpläne zu decken. Zusätzliche Haus-haltsmittel werden nicht bereitgestellt.
Muster für den Abschluss einer Qualifizierungsvereinbarung auf der Grundlage des § 5 Abs. 3 TVöD in Verbindung mit Abschnitt II bzw. III der Richtlinie des Bundes für duale Studiengänge und Masterstudiengänge