Aus dem BAT übergeleitete Beschäftigte i.S.d. § 1 Abs. 1 TVÜ erhalten unter den Voraussetzungen der Anlage 3 TVÜ-Bund zusätzlich zum Tabellenentgelt einen nicht dynamischen Strukturausgleich. Hintergrund ist, dass in gewissem Umfang und in bestimmten Vergütungsfällen finanzielle Perspektiven, die bei Fortgeltung des BAT / BAT-O bestanden hätten und die sich im Entgelt nach dem TVöD nicht mehr niederschlagen, Rechnung getragen werden soll.

Die Voraussetzungen für den Anspruch ergeben sich aus der Anlage 3 TVÜ-Bund. Danach ist die Zahlung abhängig von

  • der Vergütungs- und Fallgruppe, in die die/der Beschäftigte originär (und nicht aufgrund eines Bewährungsaufstiegs) eingruppiert ist und aus der die Überleitung gemäß TVÜ erfolgt ("Vergütungsgruppe bei In-Kraft-Treten TVÜ / Aufstieg"),
  • der Lebensalterstufe, die der Überleitung gemäß TVÜ zu Grunde liegt und
  • dem "Ortszuschlag Stufe 1, 2", der sich nach BAT / BAT-O am 1. Oktober 2005 ergäbe.

Die Zahlung beginnt im Oktober 2007 mit den Oktoberbezügen. Die Dauer der Zahlung ergibt sich aus der letzten Spalte der Anlage 3 TVÜ-Bund. Eine Nutzung der Möglichkeit zur einmaligen Abfindung i.S.d. § 12 Abs. 6 TVÜ ist gegenwärtig jedenfalls im unmittelbaren Bundesbereich nicht vorgesehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten erfolgt zu gegebener Zeit ein gesondertes Rundschreiben. Vorsorglich bitte ich, bereits jetzt folgende stichtagsbezogenen Daten für die Auszahlung des Strukturausgleichs vorzuhalten:

  • Vergütungsgruppe und Fallgruppe im September 2005 bzw. im Falle des § 4 Abs. 2 und 3 TVÜ im Oktober 2005
  • Lebensaltersstufe im September 2005 bzw. im Falle des § 5 Abs. 4 Satz 1 TVÜ im Oktober 2005
  • den Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2, der sich am 1. Oktober 2005 nach bisherigem Recht ergäbe.

Auf § 12 Abs. 5 und § 8 Abs. 2 TVÜ weise ich in diesem Zusammenhang hin.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?