Beschäftigte, die die Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten bis zum Erreichen des Alters für eine abschlagsfreie Regelaltersrente nicht mehr erfüllen können, sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b ATV von der Versicherungspflicht ausgenommen. Die Ausnahme von der Pflichtversicherung ist gerechtfertigt, weil diese Beschäftigten grundsätzlich keine unverfallbaren Anwartschaften mehr erwerben können und sie durch eine Pflichtversicherung erheblich belastet würden (Arbeitnehmerbeitrag, Steuer-/Sozialversicherungspflicht des Arbeitgeberaufwands).
Die Vorschrift ist im Vorgriff auf eine mögliche tarifvertragliche Anpassung unter Beachtung der neuen Unverfallbarkeit nach dem Betriebsrentengesetz zu prüfen. Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen:
- Die Unverfallbarkeitsfrist von drei Jahren muss in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum Beginn der abschlagsfreien Regelaltersrente erfüllt werden können, vorherige Beschäftigungszeiten in diesem Arbeitsverhältnis bleiben unberück-sichtigt.
- Die Unverfallbarkeitsfrist muss zudem in dem jeweiligen Arbeitsverhältnis erfüllt werden können, andere Betriebsrentenzusagen bleiben unberücksichtigt. Anders als bei Anwendung von § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b ATV sind Vorversicherungszeiten in der Zusatzversorgung bei anderen Arbeitgebern oder anderen Zusatzversorgungseinrichtungen bei der Berechnung der Unverfallbarkeitsfrist nach dem Betriebsrentengesetz nicht zu berücksichtigen.
- Die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist bezieht sich ferner auf die Dauer der Versorgungszusage durch den Arbeitgeber; bestand in einem unmittelbar vorangegangenen Arbeitsverhältnis zu diesem Arbeitgeber keine Versicherungspflicht, bleiben diese Zeiten unberücksichtigt.
Damit besteht künftig auch dann eine Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung, wenn ein vor dem 1. Januar 2018 begonnenes Arbeitsverhältnis wegen Erreichen des Alters für eine abschlagsfreie Regelaltersrente mit Ablauf des 31. Dezember 2020 oder später endet. Beispiele:
Beispiel 2:
Der Beschäftigte aus Beispiel 1 vollendet das Alter für eine abschlagsfreie Regelaltersrente am 15. April 2020, die abschlagsfreie Regelaltersrente würde am 1. Mai 2020 beginnen. Bis zum Beginn der abschlagsfreien Regelaltersrente kann die Pflichtversicherung 47 Monate dauern. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b ATV ist eine Pflichtversicherung daher nur dann zu begründen, wenn mindestens 13 Umlage-/Beitragsmonate aus einer früheren Pflichtversiche-rung zu berücksichtigen sind (s. o.). Eine Pflichtversicherung aufgrund der verkürzten Unverfallbarkeitsfristen nach Betriebsrentengesetz ist ebenfalls nicht zu begründen. Zwar kann die Beschäftigung bis zum Beginn der abschlagsfreien Regelaltersrente insgesamt länger als drei Jahre dauern, ab dem 1. Januar 2018 dauert sie allerdings längstens 2 Jahre und 4 Monate.
Beispiel 3:
Der Beschäftigte aus Beispiel 1 vollendet das Alter für eine abschlagsfreie Regelaltersrente am 15. Februar 2021, die abschlagsfreie Regelaltersrente würde am 1. März 2021 beginnen. Bis zum Beginn der abschlagsfreien Regelaltersrente kann die Pflichtversicherung 57 Monate dauern. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b ATV ist eine Pflichtversicherung daher nur dann zu begründen, wenn bereits 3 Umlage-/Beitragsmonate aus einer früheren Pflichtversicherung zu berücksichtigen sind. Da der Beschäftigte jedoch ab 1. Januar 2018 bis zur Regelaltersgrenze länger als drei Jahre beschäftigt sein könnte, ist eine Pflichtversicherung unabhängig von evtl. Vorzeiten zu begründen.
Wird das Arbeitsverhältnis befristet, ist danach zu unterscheiden, ob die Warte-zeit/Unverfallbarkeitsfrist wegen der Befristung oder wegen der Zeitspanne bis zum Beginn einer abschlagsfreien Regelaltersrente nicht erfüllt werden kann. Kann die Wartezeit/Unverfallbarkeitsfrist nur wegen der Dauer der Befristung nicht erfüllt werden, ist dies – außer in den Fällen des § 2 Abs. 2 ATV (siehe unten Ziffer 2) – kein legitimer Grund für eine Ausnahme aus der Pflichtversicherung.
Beispiel 4:
Der Beschäftigte aus Beispiel 1 vollendet das Alter für eine abschlagsfreie Regelaltersrente am 17. April 2021, die abschlagsfreie Regelaltersrente würde am 1. Mai 2021 beginnen. Sein Arbeitsvertrag wird bis zum 31. Mai 2018 befristet. Bis zum Ende der Befristung kann das Arbeitsverhältnis zwei Jahre dauern, der Beschäftigte kann in diesem Arbeitsverhältnis weder die Wartezeit nach ATV noch die Unverfallbarkeitsfrist nach BetrAVG erfüllen. Die Frage der Befristung ist für die Beurteilung der Versicherungspflicht jedoch nicht von Belang. Es bleibt daher ungeachtet der vereinbarten Befristungsdauer bei der üblichen Prüfung, ob eine Fristerfüllung bei unterstellter durchgehender Beschäftigung bis zur abschlagsfreien Regelalters-grenze möglich wäre. Bis zu diesem Zeitpunkt könnte die Pflichtversicherung ungeachtet der Befristung 59 Monate dauern. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b ATV ist eine Pflichtversicherung daher nur dann zu begründen, wenn bereits 1 Umlage-/Beitragsmonat aus einer früheren Pflichtversicherung zu berüc...