Zusammenfassung
Betreff: |
Verkürzung der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen von Betriebsrentenansprüchen nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) und Auswirkungen auf Versicherungsverhältnisse nach dem ATV |
Bezug: |
Inkrafttreten der EU-Mobilitätsrichtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) |
AZ: |
D 5 - 31004/21#1 |
I. Allgemeines
Nach dem ATV entstehen Ansprüche auf Zahlung einer Betriebsrente oder einer Zusatzversorgung bislang erst nach 60 Umlagemonaten (Unverfallbarkeitsfrist).
Durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) wurde die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist von Betriebsrentenansprüchen von bisher fünf auf drei Jahre verkürzt. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und hat Auswirkungen auf die Versicherungspflicht von Beschäftigten.
Das Gesetz sieht in § 30f Abs. 3 BetrAVG Übergangsregelungen vor. So gilt für Beschäftigte, denen bereits vor dem 1. Januar 2018 arbeitsvertraglich Leistungen in der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, weiterhin die bisherige Unverfallbarkeitsfrist von fünf Jahren. Zusätzlich ist jedoch für diese Beschäftigen nach § 30f Abs. 3 letzter Halbsatz BetrAVG zu prüfen, ob ab dem 1. Januar 2018 noch drei Jahre lang Anwartschaften in dem Arbeitsverhältnis erworben werden können und damit die neue Unverfallbarkeitsfrist von drei Jahren ab dem 1. Januar 2018 erreicht werden kann.
Durch diese Übergangsregelungen gelten damit für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2017 hinaus fortbesteht, beide Unverfallbarkeitsfristen parallel neben-einander. Wird eine der beiden Unverfallbarkeitsfristen erfüllt, ist die Anwartschaft insgesamt unverfallbar.
Die gesetzliche Verkürzung der Unverfallbarkeitsfrist im BetrAVG ist auch bei der tarifvertraglichen Zusage einer Betriebsrente nach dem ATV für die Tarifbeschäftigten des Bundes zu beachten. So können ab Februar 2016 eingestellte Beschäftigte eine nach Betriebsrentengesetz unverfallbare Anwartschaft erwerben, obwohl die bisherige Unverfallbarkeitsfrist von fünf Jahren und die damit korrespondierende tarifvertragliche Wartezeit nach § 6 ATV von 60 Umlage-/Beitragsmonaten noch nicht erfüllt sind.
Beispiel 1:
Das Arbeitsverhältnis beginnt am 1. Juni 2016. Unterstellt, der Beschäftigte ist durchgehend gegen Entgelt beschäftigt, erfüllt er die Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten am 1. Mai 2021 (wenn er am 1. Mai 2021 noch pflichtversichert ist). Die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist von drei Jahren erfüllt er dagegen bereits drei Jahre nach dem 1. Januar 2018, also mit Ablauf des 31. Dezember 2020.
II. Auswirkungen auf die Zusatzversorgung von Tarifbeschäftigten des Bundes
Wegen der unmittelbaren Geltung der gesetzlichen Neuregelung für die Tarifbeschäftigten des Bundes kann die Verkürzung der Unverfallbarkeitsfrist in folgenden Fällen bereits jetzt Auswirkungen auf die Frage der Pflichtversicherung in der VBL haben:
- Versicherungspflicht von Beschäftigten, die aufgrund ihres Alters die Wartezeit nicht mehr erfüllen können (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b ATV).
- Versicherungspflicht von Wissenschaftlern (§ 2 Abs. 2 ATV).
Ungeachtet einer möglichen tarifvertraglichen Anpassung der betroffenen Vorschriften bitte ich daher, wie folgt zu verfahren:
1. Versicherungspflicht älterer Beschäftigter
Beschäftigte, die die Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten bis zum Erreichen des Alters für eine abschlagsfreie Regelaltersrente nicht mehr erfüllen können, sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b ATV von der Versicherungspflicht ausgenommen. Die Ausnahme von der Pflichtversicherung ist gerechtfertigt, weil diese Beschäftigten grundsätzlich keine unverfallbaren Anwartschaften mehr erwerben können und sie durch eine Pflichtversicherung erheblich belastet würden (Arbeitnehmerbeitrag, Steuer-/Sozialversicherungspflicht des Arbeitgeberaufwands).
Die Vorschrift ist im Vorgriff auf eine mögliche tarifvertragliche Anpassung unter Beachtung der neuen Unverfallbarkeit nach dem Betriebsrentengesetz zu prüfen. Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen:
- Die Unverfallbarkeitsfrist von drei Jahren muss in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum Beginn der abschlagsfreien Regelaltersrente erfüllt werden können, vorherige Beschäftigungszeiten in diesem Arbeitsverhältnis bleiben unberück-sichtigt.
- Die Unverfallbarkeitsfrist muss zudem in dem jeweiligen Arbeitsverhältnis erfüllt werden können, andere Betriebsrentenzusagen bleiben unberücksichtigt. Anders als bei Anwendung von § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b ATV sind Vorversicherungszeiten in der Zusatzversorgung bei anderen Arbeitgebern oder anderen Zusatzversorgungseinrichtungen bei der Berechnung der Unverfallbarkeitsfrist nach dem Betriebsrentengesetz nicht zu berücksichtigen.
- Die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist bezieht sich ferner auf die Dauer der Versorgungszusage durch den Arbeitgeber; bestand in einem unmittelbar vorangegangenen Arbeitsverhältnis zu diesem Arbeitgeber keine Versicherungspflicht, bleiben diese Zeiten unberücksichtigt.
Damit besteht künftig auch dann eine Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung, wenn ein vor dem 1. Januar 2018 begonnenes Arbeitsv...