Für Tarifbeschäftigte, die am Stichtag 29. Februar 2016 in einer der Entgeltgruppen 9a bis 15 TVöD eingruppiert und dort einer individuellen Endstufe zugeordnet sind, gilt nach § 29 Satz 1 Teilsatz 2 TVÜ-Bund das besondere Überleitungsrecht des Teilsatzes 1 entsprechend. Im Rahmen der entsprechenden, also sinngemäßen Anwendung der Regelung ist jedoch den sich aus der Zuordnung zu einer individuellen Endstufe ergebenden Besonderheiten Rechnung zu tragen.
In welche Stufe Tarifbeschäftigte aus einer individuellen Endstufe übergeleitet werden, hängt deshalb zunächst davon ab, ob der Tabellenbetrag der individuellen Endstufe (siehe Teil B Ziffer 1.1) am 1. März 2016 niedriger oder höher ist als das Tabellenentgelt der Stufe 6:
- Ist der Tabellenbetrag niedriger als das Tabellenentgelt der Stufe 6, ist im Anschluss maßgebend, ob die/der Tarifbeschäftigte in der individuellen Endstufe seiner Entgeltgruppe am Stichtag 29. Februar 2016 bereits eine fünfjährige Stufenlaufzeit absolviert hat. Von diesem zweiten Prüfschritt hängt ab, ob die/der Tarifbeschäftigte der Stufe 6 oder einer individuellen Zwischenstufe zugeordnet wird.
- Ist der Tabellenbetrag höher als das Tabellenentgelt der Stufe 6, erfolgt erneut die Zuordnung zu einer individuellen Endstufe.
Die einzelnen Fallkonstellationen und ihre Überleitungsregelungen sind nachfolgend dargestellt.
Die Regelungen setzen jeweils voraus, dass die/der Tarifbeschäftigte am 1. März 2016 unverändert in derselben Entgeltgruppe wie am 29. Februar 2016 eingruppiert ist. Zum zeitlichen Zusammenfallen der Zuordnung zu einer Stufe und einer Höher- oder Herabgruppierung am 1. März 2016 siehe Ziffer 1.
a. Tabellenbetrag der individuellen Endstufe niedriger als Tabellenentgelt der Stufe 6 und fünfjährige Stufenlaufzeit absolviert
Für Tarifbeschäftigte in einer individuellen Endstufe (§ 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 2 TVÜ-Bund) gilt der Grundsatz der Überleitung von Amts wegen entsprechend (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 2 TVÜ-Bund), sofern der Tabellenbetrag ihrer bisherigen individuellen Endstufe am 1. März 2016 das Tabellenentgelt der neuen Stufe 6 ihrer Entgeltgruppe nicht übersteigt. Um rückwirkend zum 1. März 2016 der Stufe 6 ihrer Entgeltgruppe zugeordnet zu werden, müssen diese Tarifbeschäftigten daher am Stichtag 29. Februar 2016 in einer der Entgeltgruppen 9a bis 15 TVöD eingruppiert sein, dort einer individuellen Endstufe zugeordnet sein und in dieser eine Stufenlaufzeit von mindestens fünf Jahren absolviert haben.
Beispiel
Ein Beschäftigter ist am 29. Februar 2016 in der Entgeltgruppe 14 einer individuellen Endstufe zugeordnet, seine Stufenlaufzeit in dieser individuellen Endstufe beträgt mehr als fünf Jahre. Am 1. März 2016 liegt der Betrag seiner um 2,4 % erhöhten individuellen Endstufe bei 5.596,55 EUR. Das Tabellenentgelt der neuen Stufe 6 der Entgeltgruppe 14 (5.808,12 EUR, Stand 1. März 2016) übersteigt diesen Betrag.
Der Tarifbeschäftigte ist daher durch die Dienststelle rückwirkend zum 1. März 2016 der neuen Stufe 6 seiner Entgeltgruppe 14 zuzuordnen. Ab diesem Zeitpunkt (Monatsbeginn) erhält er das höhere Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 14 Stufe 6.
b. Tabellenbetrag der individuellen Endstufe niedriger als Tabellenentgelt der Stufe 6 und fünfjährige Stufenlaufzeit nicht absolviert
Tarifbeschäftigte in einer individuellen Endstufe (§ 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 2 TVÜ-Bund), deren Tabellenbetrag ihrer bisherigen individuellen Endstufe am 1. März 2016 das Tabellenentgelt der neuen Stufe 6 ihrer Entgeltgruppe nicht übersteigt und die am 29. Februar 2016 noch nicht mindestens fünf Jahre Stufenlaufzeit in einer individuellen Endstufe ihrer Entgeltgruppe absolviert haben, sind von Amts wegen rückwirkend zum 1. März 2016 in ihrer Entgeltgruppe einer neuen individuellen Zwischenstufe "5+" zuzuordnen.
Die Tarifvorschriften der §§ 6 und 7 TVÜ-Bund regeln lediglich die Überleitung aus dem BAT/BAT-O bzw. MTArb/MTArb-O in den TVöD; sie finden daher für Tarifbeschäftigte, die nach den weiteren Überleitungsregelungen des § 29 TVÜ-Bund einer individuellen Zwischenstufe zugeordnet werden, keine Anwendung. Für diese Personengruppe gilt stattdessen Folgendes:
Bei der Zuordnung zur individuellen Zwischenstufe wird das Entgelt auf den bisherigen und entsprechend Teil B Ziffer 1.1 dieses Rundschreibens zum 1. März 2016 erhöhten Tabellenbetrag der bisherigen individuellen Endstufe der/des Tarifbeschäftigten festgesetzt. Die Tabellenbeträge in der neuen individuellen Zwischenstufe sind dynamisch und erhöhen sich entsprechend den allgemeinen Entgelterhöhungen. Sie gelten als Tabellenentgelt im Sinne des § 15 TVöD.
Der weitere Stufenaufstieg in die reguläre Stufe 6 ihrer Entgeltgruppe richtet sich für diese Tarifbeschäftigten nach den allgemeinen Regelungen des § 16 (Bund) Abs. 4 TVöD. Sie erreichen die Stufe 6 daher zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre fünfjährige Stufenlaufzeit in der individuellen Zwischenstufe 5+ ihrer Entgeltgruppe absolviert haben. Vor dem 1. März 2016 in der individuellen Endstufe ihrer Entgeltgrup...