Altersteilzeit nach TV ATZ vom 5. Mai 1998 und dem TV FALTER vom 27. Februar 2010
Berechnung der Aufstockungsleistungen – Auswirkungen der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Arbeitnehmerbeiträge zur Pflichtversicherung im Kapitaldeckungsverfahren des Abrechnungsverbands Ost/Beitrag der VBL
Schreiben des BMAS vom 9. November 2012 - IVa 5 - 41645-17/11 -
ANLAGE Berechnungsbeispiel
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat mit Bezugsschreiben seine Entscheidung bekannt gegeben, dass steuerfreie Arbeitnehmerbeiträge zur Zusatzversorgung im Sinne des § 3 Nr. 63 Einkommenssteuergesetz (EStG) auch von der Beitragspflicht in der Sozialversicherung innerhalb der geltenden Freigrenzen freigestellt sind.
Nach § 3 Nr. 63 EStG sind alle Beiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, die in ein kapitalgedecktes System eingezahlt werden, bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung und bei sog. Neuzusagen darüber hinaus für weitere 1.800,00 EUR steuerfrei. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) können diese steuerfreien Beiträge (allerdings nur bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung [im Jahr 2013: 2.784,00 EUR.]) auch sozialversicherungsfrei bleiben.
Im Unterschied zur Entgeltumwandlung handelt es sich bei Arbeitnehmerbeiträgen zur Pflichtversicherung im Kapitaldeckungsverfahren des Abrechnungsverbands Ost der VBL nach § 37a Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) nicht um einen aktiven Entgeltverzicht des Arbeitnehmers. Das arbeitsrechtliche Bruttoarbeitsentgelt wird daher auch nicht entsprechend vermindert (vergleiche Ausführungen zu Ziffer II.9 meines Rundschreibens vom 29. August 2011 - D 5 - 220 777-25/1 - zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder).
Soweit die Arbeitnehmerbeiträge nach § 37a ATV im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei und ggf. auch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV beitragsfrei sind, mindern sie jedoch das der Berechnung für die gesetzlichen Abzüge zugrunde liegende steuer- und ggf. sozialversicherungspflichtige Brutto.
Zu den Auswirkungen auf die Berechnung der Aufstockungsleistungen bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen gebe ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen folgende Hinweise:
A Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)
1. (Erster) Aufstockungsbetrag nach § 5 Abs. 1 TV ATZ
Die 20 %-Aufstockung bemisst sich nach den (Altersteilzeit-)Bezügen im Sinne des § 5 Abs. 1 TV ATZ. Durch die Verminderung des sozialversicherungspflichtigen Bruttos verringert sich die Aufstockungsleistung entsprechend.
2. (Zweiter) Aufstockungsbetrag nach § 5 Abs. 2 TV ATZ
Bemessungsgrundlage für die Zusatzaufstockung bis zum Erreichen des pauschalierten 83 %-Mindestnettobetrags ist das bisherige Arbeitsentgelt, das die/der Tarifbeschäftigte bei bisherigen wöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen hätte (sog. "Hätte-Entgelt"). Dabei bleibt der sozialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgung unberücksichtigt.
Infolgedessen ist im Rahmen der Berechnung der Aufstockungsleistungen das bisherige Arbeitsentgelt (= i. d. R Vollzeit-Brutto) auch nicht um den Arbeitnehmerbeitrag zur Zusatzversorgung zu vermindern. Auch ein etwaiger Verzicht auf Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG zu Gunsten einer Riesterförderung nach § 10a EStG (Wahlrecht gem. § 3 Nr. 63 Satz 2 EStG i. V. m. § 1a Abs. 4 BetrAVG) hat daher keinen Einfluss auf die Höhe des Mindestnettobetrags.
Die Arbeitnehmerbeiträge zur Zusatzversorgung selbst gehören nicht zu gesetzlichen Abzügen, sodass ihre Einbehaltung von den tatsächlichen (Altersteilzeit-)Bezügen nach § 4 TV ATZ ebenfalls nicht zu einer entsprechenden Erhöhung der Zusatzaufstockung führt.
3. Zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge nach § 5 Abs. 4 TV ATZ
Die vorstehenden Ausführungen zum 83 %-Mindestnettobetrag gelten entsprechend für die zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, da auch insoweit das bisherige Arbeitsentgelt die Bemessungsgrundlage bildet.
Die näheren Einzelheiten sind aus dem als Anlage beigefügten Berechnungsbeispiel ersichtlich.
B Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte (TV FALTER)
1. Aufstockungsbeträge nach § 7 Abs. 2 TV FALTER
Bemessungsgrundlage für die Aufstockung ist das Regelarbeitsentgelt; dabei handelt es sich um das (Altersteilzeit-)Entgelt im Sinne des § 7 Abs. 1 TV FALTER. Durch die Verminderung des sozialversicherungspflichtigen Bruttos verringert sich die Aufsto-ckungsleistung entsprechend.
2. Zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge nach § 7 Abs. 3 TV FALTER
Die Ausführungen zum 83 %-Mindestnettobetrag in Teil A Ziffer 2 gelten entspre-chend. Anknüpfungspunkt ist auch insoweit das bisherige Arbeitsentgelt. Die neuen Altersteilzeitbeschäftigten werden nämlich im wirtschaftlichen Ergebnis so gestellt, als ob sie während der Gesamtdauer des Altersteilzeitverhältnisses mit 90 % ihrer bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gearbeitet hätten (siehe Teil B Ziffer 6.5 meines Rundschreibens vom 31. August 2010 - D 5 - 220 232-1/5 -).
Zu den Auswirkungen bei Beginn der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Arbeitnehmerbeiträge zum Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost/Beitrag der VBL in der Freistellungsphase im Blockmodell der Altersteilzeit ver-weise ich auf meine Ausführungen unter Ziffer II.7 meines Rundschreibens vom 29. August 2011 - D 5 - 220 777-25/1 - zur Entgeltumwandlung für die Be...