Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 17. September 2013 - 9 AZR 9/12 - entschieden, dass bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen, die noch auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 vereinbart wurden, Trennungsgeld nicht zu berücksichtigen ist. Das Trennungsgeld darf deshalb nicht in die Berechnung der Aufstockungsbeträge nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 TV ATZ einbezogen werden.
Zu den Auswirkungen des Urteils auf die Berechnung der Altersteilzeitbezüge nach § 4 TV ATZ und der Aufstockungsleistungen nach § 5 TV ATZ gebe ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen folgende Hinweise:
- Altersteilzeitbezüge nach § 4 TV ATZ
Das Trennungsgeld stellt keine Bezüge i. S. von § 4 TV ATZ dar; dies gilt unabhängig davon, ob es teilweise steuer- und/oder sozialabgabepflichtig ist. Nach Feststellung des BAG beruht die Zahlung des Trennungsgeldes nämlich nicht auf der Arbeitsleistung des Beschäftigten, sondern es wird nur aus Anlass der Arbeitsleistung an einem anderen Ort gezahlt. Beim Trennungsgeld handele es sich um einen Aufwendungsersatz, der der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers entspringe.
- Erste Aufstockung nach § 5 Abs. 1 TV ATZ
Die vorgenannten Altersteilzeitbezüge nach § 4 TV ATZ sind nach § 5 Abs. 1 TV ATZ zunächst um 20 v. H. aufzustocken. Bei der Berechnung dieses ersten Aufstockungsbetrags darf das Trennungsgeld nicht berücksichtigt werden, weil es kein Bezügebestandteil i. S. von § 4 TV ATZ darstellt.
- Zusatzaufstockung nach § 5 Abs. 2 TV ATZ
Der Aufstockungsbetrag muss jedoch so hoch sein, dass ein pauschaliert tabellarisch festgesetzter Mindestnettobetrag von 83 v. H. erreicht wird. Bemessungsgrundlage für diese Zusatzaufstockung nach § 5 Abs. 2 TV ATZ ist das bisherige Arbeitsentgelt, das die/der Altersteilzeitbeschäftigte bei bisherigen wöchentlicher Arbeitszeit zu beanspruchen hätte (sog. "Hätte-Entgelt"). Wegen seines Charakters als Aufwendungsersatz ist das Trennungsgeld nach Feststellung des BAG auch kein Bestandteil des bisherigen Arbeitsentgelts i. S. des § 5 Abs. 2 TV ATZ; daher wird es auch nicht in die Berechnung der Zusatzaufstockung bis zum Erreichen des Mindestnettobetrags einbezogen.
- Zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge nach § 5 Abs. 4 TV ATZ
Die Ausführungen zur Zusatzaufstockung nach § 5 Abs. 2 TV ATZ gelten entsprechend, da das bisherige Arbeitsentgelt auch Bemessungsgrundlage für die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge nach § 5 Abs. 4 TV ATZ ist.
Infolge der vorgenannten Entscheidung des BAG können die Durchführungshinweise zu Sachbezügen/geldwerten Vorteilen in Ziffer 3 meines Bezugsrundschreibens vom 20. Dezember 1999 auf Trennungsgeld keine Anwendung mehr finden. Für andere Sachleistungen oder geldwerte Vorteile behalten die Durchführungshinweise jedoch ihre Gültigkeit. Das Trennungsgeld ist im Ergebnis somit in dem Monat, in dem es angefallen ist, in voller Höhe neben den Altersteilzeitbezügen (§ 4 TV ATZ) sowie den Aufstockungsleistungen (§ 5 TV ATZ) zu zahlen.
Um eine einheitliche Umsetzung zu gewährleisten, bitte ich wie folgt vorzugehen:
- Trennungsgeld ist ab August 2014 (Monat der Bekanntgabe dieses Rundschreibens) weder bei den Altersteilzeitbezügen nach § 4 TV ATZ noch den Aufstockungsleistungen nach § 5 TV ATZ zu berücksichtigen.
- Sofern Beschäftigte die Neuberechnung der Altersteilzeitbezüge bereits in der Vergangenheit schriftlich gefordert haben, ist dies als Geltendmachung i.S. des § 37 TVöD zu sehen. Danach beträgt die Ausschlussfrist sechs Monate seit der Fälligkeit des Anspruchs. Da es hier um Entgeltansprüche geht, ist für den Beginn des Fristlaufs somit der in § 24 Abs. 1 TVöD geregelte Zahltag des jeweiligen Bemessungszeitraums maßgebend. Die Entgeltansprüche sind im Rahmen der Ausschlussfrist des § 37 TVöD neu zu berechnen.
- In allen anderen Fällen kann die Neuberechnung der Altersteilzeitbezüge nur unter Mitwirkung der betroffenen Beschäftigten erfolgen. Erforderlich ist dazu ein schriftlicher Antrag auf Neuberechnung der Altersteilzeitbezüge. Sofern dieser Antrag bis zum 31. Dezember 2014 gestellt wird, erfolgt die Neuberechnung der Altersteilzeitbezüge rückwirkend zum 1. September 2013 (Monat der Urteilsverkündung). Bei verspäteter Antragstellung nach Ablauf des Stichtags kann die Neuberechnung der Altersteilzeitbezüge nur noch im Rahmen der tariflichen Ausschlussfrist des § 37 TVöD rückwirkend für sechs Monate ab Fälligkeit des Anspruchs erfolgen.
Das Urteil entfaltet nur Wirkung für Altersteilzeitfälle im Geltungsbereich des TV ATZ. Nicht betroffen ist hingegen Altersteilzeit, die nach dem Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftige (TV FALTER) vom 27. Februar 2010 vereinbart wurde. Entgeltbestandteile, die nicht fü...