Der Mindestnettobetrag nach § 5 Abs. 2 Unterabs. 1 TV ATZ wird auf der Grundlage des bisherigen Arbeitsentgelts berechnet, das die/der Beschäftigte "für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte." Nach der Rechtsprechung des BAG ist dabei zwischen dem Geldfaktor einerseits und dem Zeitfaktor andererseits zu unterscheiden. Nach dem Wortlaut der Tarifvorschrift ist dabei auf die "bisherige wöchentliche Arbeitszeit" abzustellen, d. h. der Zeitfaktor zur Bemessung des Mindestnettobetrags ist vergangenheitsbezogen. Änderungen der zu Grunde gelegten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die nach dem Beginn der Altersteilzeitarbeit eintreten, bleiben insoweit unberücksichtigt; der Zeitfaktor ist festgeschrieben. Der Geldfaktor ist auf Grund der Fiktion ("zugestanden hätte") hingegen gegenwartsbezogen und somit veränderlich. Für die verschiedenen Arten der Altersteilzeitarbeit bedeutet das Folgendes:

  1. Altersteilzeitarbeit im Blockmodell

    • In der Arbeitsphase wird der 83 v. H. - Mindestnettobetrag auf Grundlage eines gekürzten bisherigen Arbeitsentgelts im Sinne des § 5 Abs. 2 Unte-rabs. 1 TV ATZ ermittelt. Dies erfolgt durch Multiplikation mit einem Quotienten aus tariflicher regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeitarbeit und tariflich regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit im jeweiligen Berechnungsmonat (z. B. bei vormals Vollzeitbeschäftigten 38,5/39). Auf Basis des so ermittelten Wertes kann – nach Auf- oder Abrundung auf den nächsten durch fünf teilbaren Betrag – dann der 83 v. H.-Mindestnettobetrag aus der Mindestnettobetragstabelle abgelesen werden.
    • In der Freistellungsphase ist bei der Berechnung des 83 v. H. - Mindest-nettobetrages für die gleiche Anzahl der Monate, die ab dem 1. Oktober 2005 in der Arbeitsphase gearbeitet wurden, entsprechend zu verfahren. D. h. das gekürzte bisherige Entgelt im Sinne des § 5 Abs. 2 Unterabs. 1 TV ATZ ergibt sich durch Multiplikation mit dem vorgenannten Quotienten (z. B. bei vormals Vollzeitbeschäftigten 38,5/39).

    Für die Monate der vor dem 1. Oktober 2005 in der Arbeitsphase abgeleisteten Altersteilzeitarbeit bleibt es auf Grund des höheren Quotienten (z. B. bei vormals Vollzeitbeschäftigten 38,5/38,5) bei dem 83 v. H.-Mindestnettobetrag, der bis zum 30. September 2005 gezahlt wurde. In der Freistellungsphase ist für den gleichen Zeitraum spiegelbildlich der Mindestnettobetrag auf der Grundlage des ungekürzten bisherigen Entgelts zu gewähren, wobei der erste Monat der Arbeitsphase in den ersten Monat der Freistellungsphase gespiegelt wird usw. ("First in – First out – Prinzip"); dabei ist der Geldfaktor gegenwartsbezogen und veränderlich. Einzelheiten siehe Berechnungsbeispiel (Anlage).

    Praxis-Beispiel

    Beispiel 1 (fiktiv): Überleitung in der Arbeitsphase

    • Angestellte in Vergütungsgruppe IV b BAT (Entgelt ~3.000,00 EUR), Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeitarbeit 38,5 Std./wöchentl. (vollzeitbeschäftigt)
    • Altersteilzeitarbeit: 01.10.2004 bis 30.09.2008 = 48 Monate (Blockmodell)

      Arbeitsphase: 01.10.2004 bis 30.09.2006

      Freistellungsphase: 01.10.2006 bis 30.09.2008

    • durchschnittliche Arbeitszeit in Altersteilzeit 19,25 Std./wöchentl.
    • zum 01.10.2005 erfolgt die Überleitung in den TVöD (E 9, individ. Endst.); die Erhöhung der tarifvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Std./wöchentl. auf 39 Std./wöchentl. wird bei der Arbeitszeit nicht nachvollzogen

    Die Berechnung der Aufstockungsbeträge nach § 5 Abs. 2 TV ATZ ergibt sich wie folgt:

      Arbeitsphase Freistellungsphase
    Zeitraum 01.10.2004 - 30.09.2005 (12 Monate) 01.10.2005 - 30.09.2006 (12 Monate) 01.10.2006 - 30.09.2007 (12 Monate) 01.10.2007 - 30.09.2008 (12 Monate)
    Bisheriges Entgelt 3.000,00 EUR 38,5/39 x 3000,00 EUR = 2.961,54 EUR 3.000,00 EUR 38,5/39 x 3.000,00 EUR = 2.961,54 EUR
    Zustehendes Entgelt nach § 4 TV ATZ 19,25/38,5 x 3.000,00 EUR =1.500,00 EUR 19,25/39 x 3.000,00 EUR = 1.480,77 EUR 19,25/38,5 x 3.000,00 EUR = 1.500,00 EUR 19,25/39 x 3.000,00 EUR = 1.480,77 EUR
    Individuelles Netto 1.175,00 EUR 1.160,00 EUR 1.175,00 EUR 1.160,00 EUR
    Aufstockung nach § 5 Abs. 1 TV ATZ 300,00 EUR 296,15 EUR 300,00 EUR 296,15 EUR
    Zwischensumme 1.475,00 EUR 1.456,15 EUR 1.475,00 EUR 1.456,15 EUR
    Mindestnettobetrag nach Tabelle aus Steuerklasse III 1.730,54 EUR 1.714,52 EUR 1.730,54 EUR 1.714,52 EUR
    Auszahlungsbetrag 1.730,54 EURR 1.714,52 EUR 1.730,54 EUR 1.714,52 EUR
    Praxis-Beispiel

    Beispiel 2 (fiktiv): Überleitung in der Freistellungsphase

    • Angestellte in Vergütungsgruppe IV b BAT (Entgelt ~3.000,00 EUR), Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeitarbeit 38,5 Std./wöchentl. (vollzeitbeschäftigt)
    • Altersteilzeitarbeit: 01.06.2003 bis 31.05.2007 = 48 Monate (Blockmodell)
    • Arbeitsphase: 01.06.2003 bis 31.05.2005

      Freistellungsphase: 01.05.2005 bis 31.05.2007

    • durchschnittliche Arbeitszeit in Altersteilzeit 19,25 Std./wöchentl.
    • zum 01.10.2005 erfolgt die Überleitung in den TVöD (E 9, individ. Endst.); die Erhöhung der tarifvertraglichen regelmäßigen Ar...

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