Sowohl im Blockmodell in der Arbeits- und Freistellungsphase als auch im Teilzeitmodell wird der 83 v. H.-Mindestnettobetrag auf der Grundlage eines ungekürzten "bisherigen Entgelts" im Sinne des § 5 Abs. 2 TV ATZ ermittelt. Dies erfolgt durch Multiplika-tion mit einem Quotienten aus "neuer" bisheriger Arbeitszeit und tariflich regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit im jeweiligen Berechnungsmonat (z. B. bei vormals Vollzeitbeschäftigten statt 40/40 jetzt 39/39). Da sich der Quotient nicht geändert hat, bleibt es bei der bisherigen Höhe des Aufstockungsbetrages nach § 5 Abs. 2 TV ATZ.
Als bisheriges Entgelt ist ab dem 1. Oktober 2005 das sich nach der Überleitung in den TVöD jeweils ergebende Entgelt gemäß BMI – Rundschreiben vom 10. Oktober 2005 - D II 2 – 220 210/643 - zu Grunde zu legen (ggf. Zwischen- oder Endstufen), da der Geld-faktor gegenwartsbezogen und veränderlich ist. Das gilt auch für Zeiträume der Freistellungsphase ab 1. Oktober 2005. Änderungen, wie Entgelterhöhungen oder Kürzungen von Zuwendungszahlungen, die in der Arbeits- und/oder Freistellungsphase und im Teilzeitmodell eintreten, sind zu berücksichtigen.
Beispiel 1 (fiktiv): Überleitung in der Arbeitsphase
- Angestellte in Vergütungsgruppe IV a BAT-O (Entgelt ~3.000,00 EUR), Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeitarbeit 40 Std./wöchentl. (vollzeitbesch
Altersteilzeitarbeit: 01.10.2004 bis 30.09.2008 = 48 Monate (Blockmodell)
Arbeitsphase: 01.10.2004 bis 30.09.2006
Freistellungsphase: 01.10.2006 bis 30.09.2008
- durchschnittliche Arbeitszeit in Altersteilzeit bis 30.9.2005: 20 Std./wöchentl. ab 1.10.2005: 19,5 Std./wöchentl.
- zum 01.10.2005 erfolgt die Überleitung in den TVöD (E 10, individ. Zwischenst. 4+); die Reduzierung der tarifvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Std./wöchentl. auf 39 Std./wöchentl. wird beim Entgelt nachvollzogen; dies wirkt sich aber nicht aus, da der Quotient im Ergebnis unverändert bleibt
Die Berechnung der Aufstockungsbeträge nach § 5 Abs. 2 TV ATZ ergibt sich wie folgt:
Arbeitsphase | Freistellungsphase | ||
Zeitraum | 01.10.2004 - 30.09.2005 (12 Monate) | 01.10.2005 - 30.09.2006 (12 Monate) | 01.10.2006 - 30.09.2008 (24 Monate) |
Bisheriges Entgelt | 40/40 x 3.000,00 EUR | 39/39 x 3.000,00 EUR | 39/39 x 3.000,00 EUR |
Zustehendes Entgel tnach § 4 TV ATZ | 20/40 x 3.000,00 EUR = 1.500,00 EUR | 19,5/39 x 3.000,00 EUR = 1.500,00 EUR | 19,5/39 x 3.000,00 EUR = 1.500,00 EUR |
Individuelles Entgelt | 1.175,00 EUR | 1.175,00 EUR | 1.175,00 EUR |
Aufstockung nach § 5 Abs. 1 TV ATZ | 300,00 EUR | 300,00 EUR | 300,00 EUR |
Zwischensumme | 1.475,00 EUR | 1.475,00 EUR | 1.475,00 EUR |
Mindestnettobetrag nach Tabelle aus Steuerklasse III | 1.730,54 EUR | 1.730,54 EUR | 1.730,54 EUR |
Auszahlungsbetrag | 1.730,54 EUR | 1.730,54 EUR | 1.730,54 EUR |
Beispiel 2 (fiktiv): Überleitung in der Freistellungsphase
- Angestellte in Vergütungsgruppe IV a BAT-O (Entgelt ~3.000,00 EUR), Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeitarbeit 40 Std./wöchentl. (vollzeitbeschäftigt)
- Altersteilzeitarbeit: 01.06.2003 bis 31.05.2007 = 48 Monate (Blockmodell)
Arbeitsphase: 01.06.2003 bis 31.05.2005
Freistellungsphase: 01.05.2005 bis 31.05.2007
durchschnittliche Arbeitszeit in Altersteilzeit bis 30.9.2005: 20 Std./wöchentl.
ab 1.10.2005: 19,5 Std./wöchentl.
- zum 01.10.2005 erfolgt die Überleitung in den TVöD (E 10, individ. Zwischenst. 4+); die Reduzierung der tarifvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Std./wöchentl. auf 39 Std./wöchentl. hat für die Beschäftigte keine Auswirkung, da sie sich bereits in der Freistel-lungsphase befindet
Die Berechnung der Aufstockungsbeträge nach § 5 Abs. 2 TV ATZ ergibt sich wie folgt:
Arbeitsphase | Freistellungsphase | ||
Zeitraum | 01.06.2003 - 31.05.2005 (24 Monate) | 01.06.2005 - 30.09.2005 (4 Monate) | 01.10.2005 - 31.05.2007 (20 Monate) |
Bisheriges Entgelt | 40/40 x 3.000,00 EUR | 40/40 x 3.000,00 EUR | 39/39 x 3.000,00 EUR |
Zustehendes Entgelt nach § 4 TV ATZ | 20/40 x 3.000,00 EUR = 1.500,00 EUR | 20/40 x 3.000,00 EUR = 1.500,00 EUR | 19,5/39 x 3.000,00 EUR = 1.500,00 EUR |
Individuelles Netto | 1.175,00 EUR | 1.175,00 EUR | 1.175,00 EUR |
Aufstockung nach § 5 Abs. 1 TV ATZ | 300,00 EUR | 300,00 EUR | 300,00 EUR |
Zwischensumme | 1.475,00 EUR | 1.475,00 EUR | 1.475,00 EUR |
Mindestnettobetrag nach Tabelle aus Steuerklasse III | 1.730,54 EUR | 1.730,54 EUR | 1.730,54 EUR |
Auszahlungsbetrag | 1.730,54 EUR | 1.730,54 EUR | 1.730,54 EUR |
Beispiel 3 (fiktiv): Überleitung im Teilzeitmodell
- Angestellte in Vergütungsgruppe IV a BAT-O (Entgelt ~3.000,00 EUR), Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeitarbeit 40 Std./wöchentl. (vollzeitbeschäftigt)
- Altersteilzeitarbeit: 01.10.2004 bis 30.09.2008 = 48 Monate (Teilzeitmodell)
Arbeitszeit in Altersteilzeit bis 30.9.2005: 20 Std./wöchentl.
ab 1.10.2005: 19,5 Std./wöchentl.
- zum 01.10.2005 erfolgt die Überleitung in den TVöD (E 10, individ. Zwischenst. 4+); die Reduzierung der Arbeitszeit von 20 Std./wöchentl. auf 19,5 Std./wöchentl. wird beim Entgelt nachvollzogen; dies wirkt sich aber nicht aus, da der Quotient im Ergebnis unverändert bleibt
Die Berechnung de...
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