Sowohl im Blockmodell in der Arbeits- und Freistellungsphase als auch im Teilzeitmodell wird der 83 v. H.-Mindestnettobetrag auf der Grundlage eines ungekürzten "bisherigen Entgelts" im Sinne des § 5 Abs. 2 TV ATZ ermittelt. Dies erfolgt durch Multiplika-tion mit einem Quotienten aus "neuer" bisheriger Arbeitszeit und tariflich regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit im jeweiligen Berechnungsmonat (z. B. bei vormals Vollzeitbeschäftigten statt 40/40 jetzt 39/39). Da sich der Quotient nicht geändert hat, bleibt es bei der bisherigen Höhe des Aufstockungsbetrages nach § 5 Abs. 2 TV ATZ.

Als bisheriges Entgelt ist ab dem 1. Oktober 2005 das sich nach der Überleitung in den TVöD jeweils ergebende Entgelt gemäß BMI – Rundschreiben vom 10. Oktober 2005 - D II 2 – 220 210/643 - zu Grunde zu legen (ggf. Zwischen- oder Endstufen), da der Geld-faktor gegenwartsbezogen und veränderlich ist. Das gilt auch für Zeiträume der Freistellungsphase ab 1. Oktober 2005. Änderungen, wie Entgelterhöhungen oder Kürzungen von Zuwendungszahlungen, die in der Arbeits- und/oder Freistellungsphase und im Teilzeitmodell eintreten, sind zu berücksichtigen.

Praxis-Beispiel

Beispiel 1 (fiktiv): Überleitung in der Arbeitsphase

  • Angestellte in Vergütungsgruppe IV a BAT-O (Entgelt ~3.000,00 EUR), Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeitarbeit 40 Std./wöchentl. (vollzeitbesch
  • Altersteilzeitarbeit: 01.10.2004 bis 30.09.2008 = 48 Monate (Blockmodell)

    Arbeitsphase: 01.10.2004 bis 30.09.2006

    Freistellungsphase: 01.10.2006 bis 30.09.2008

  • durchschnittliche Arbeitszeit in Altersteilzeit bis 30.9.2005: 20 Std./wöchentl. ab 1.10.2005: 19,5 Std./wöchentl.
  • zum 01.10.2005 erfolgt die Überleitung in den TVöD (E 10, individ. Zwischenst. 4+); die Reduzierung der tarifvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Std./wöchentl. auf 39 Std./wöchentl. wird beim Entgelt nachvollzogen; dies wirkt sich aber nicht aus, da der Quotient im Ergebnis unverändert bleibt

Die Berechnung der Aufstockungsbeträge nach § 5 Abs. 2 TV ATZ ergibt sich wie folgt:

  Arbeitsphase Freistellungsphase
Zeitraum 01.10.2004 - 30.09.2005 (12 Monate) 01.10.2005 - 30.09.2006 (12 Monate) 01.10.2006 - 30.09.2008 (24 Monate)
Bisheriges Entgelt 40/40 x 3.000,00 EUR 39/39 x 3.000,00 EUR 39/39 x 3.000,00 EUR
Zustehendes Entgel tnach § 4 TV ATZ 20/40 x 3.000,00 EUR = 1.500,00 EUR 19,5/39 x 3.000,00 EUR = 1.500,00 EUR 19,5/39 x 3.000,00 EUR = 1.500,00 EUR
Individuelles Entgelt 1.175,00 EUR 1.175,00 EUR 1.175,00 EUR
Aufstockung nach § 5 Abs. 1 TV ATZ 300,00 EUR 300,00 EUR 300,00 EUR
Zwischensumme 1.475,00 EUR 1.475,00 EUR 1.475,00 EUR
Mindestnettobetrag nach Tabelle aus Steuerklasse III 1.730,54 EUR 1.730,54 EUR 1.730,54 EUR
Auszahlungsbetrag 1.730,54 EUR 1.730,54 EUR 1.730,54 EUR
Praxis-Beispiel

Beispiel 2 (fiktiv): Überleitung in der Freistellungsphase

  • Angestellte in Vergütungsgruppe IV a BAT-O (Entgelt ~3.000,00 EUR), Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeitarbeit 40 Std./wöchentl. (vollzeitbeschäftigt)
  • Altersteilzeitarbeit: 01.06.2003 bis 31.05.2007 = 48 Monate (Blockmodell)
  • Arbeitsphase: 01.06.2003 bis 31.05.2005

    Freistellungsphase: 01.05.2005 bis 31.05.2007

  • durchschnittliche Arbeitszeit in Altersteilzeit bis 30.9.2005: 20 Std./wöchentl.

    ab 1.10.2005: 19,5 Std./wöchentl.

  • zum 01.10.2005 erfolgt die Überleitung in den TVöD (E 10, individ. Zwischenst. 4+); die Reduzierung der tarifvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Std./wöchentl. auf 39 Std./wöchentl. hat für die Beschäftigte keine Auswirkung, da sie sich bereits in der Freistel-lungsphase befindet

Die Berechnung der Aufstockungsbeträge nach § 5 Abs. 2 TV ATZ ergibt sich wie folgt:

  Arbeitsphase Freistellungsphase
Zeitraum 01.06.2003 - 31.05.2005 (24 Monate) 01.06.2005 - 30.09.2005 (4 Monate) 01.10.2005 - 31.05.2007 (20 Monate)
Bisheriges Entgelt 40/40 x 3.000,00 EUR 40/40 x 3.000,00 EUR 39/39 x 3.000,00 EUR
Zustehendes Entgelt nach § 4 TV ATZ 20/40 x 3.000,00 EUR = 1.500,00 EUR 20/40 x 3.000,00 EUR = 1.500,00 EUR 19,5/39 x 3.000,00 EUR = 1.500,00 EUR
Individuelles Netto 1.175,00 EUR 1.175,00 EUR 1.175,00 EUR
Aufstockung nach § 5 Abs. 1 TV ATZ 300,00 EUR 300,00 EUR 300,00 EUR
Zwischensumme 1.475,00 EUR 1.475,00 EUR 1.475,00 EUR
Mindestnettobetrag nach Tabelle aus Steuerklasse III 1.730,54 EUR 1.730,54 EUR 1.730,54 EUR
Auszahlungsbetrag 1.730,54 EUR 1.730,54 EUR 1.730,54 EUR
Praxis-Beispiel

Beispiel 3 (fiktiv): Überleitung im Teilzeitmodell

  • Angestellte in Vergütungsgruppe IV a BAT-O (Entgelt ~3.000,00 EUR), Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeitarbeit 40 Std./wöchentl. (vollzeitbeschäftigt)
  • Altersteilzeitarbeit: 01.10.2004 bis 30.09.2008 = 48 Monate (Teilzeitmodell)
  • Arbeitszeit in Altersteilzeit bis 30.9.2005: 20 Std./wöchentl.

    ab 1.10.2005: 19,5 Std./wöchentl.

  • zum 01.10.2005 erfolgt die Überleitung in den TVöD (E 10, individ. Zwischenst. 4+); die Reduzierung der Arbeitszeit von 20 Std./wöchentl. auf 19,5 Std./wöchentl. wird beim Entgelt nachvollzogen; dies wirkt sich aber nicht aus, da der Quotient im Ergebnis unverändert bleibt

Die Berechnung de...

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