Die Feststellung des überwiegenden Unterhalts als weitere Voraussetzung der Familienversicherung von Stief- und Enkelkindern wurde bislang in den "Richtlinien für die Feststellung des überwiegenden Unterhalts im Rahmen der Familienversicherung für Stief- und Enkelkinder (§ 10 Abs. 4 SGB V)" der ehemaligen Spitzenverbände der Krankenkassen vom 8.11.2005 beschrieben.

Durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG – wird das Merkmal des "überwiegenden Unterhalts" als weitere Voraussetzung für die Familienversicherung von Stief- und Enkelkindern ab dem 11.5.2019 durch das alternative Kriterium der Aufnahme des Stief- oder Enkelkindes in den Haushalt des Mitglieds ergänzt. Eine Aufnahme des Stief- oder Enkelkindes in den Haushalt des Mitglieds liegt vor, wenn eine auf längere Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft zwischen dem Mitglied und dem Stief- bzw. Enkelkind besteht. Diese Rechtsänderung sowie die infolgedessen veränderten Anforderungen an die Feststellung des überwiegenden Unterhalts sind zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung durch die Krankenkassen in den vorliegenden Grundsätzlichen Hinweisen zur Feststellung der Haushaltsaufnahme sowie des überwiegenden Unterhalts im Rahmen der Familienversicherung für Stief- und Enkelkinder mit empfehlendem Charakter für die Krankenkassen beschrieben.

Diese Grundsätzlichen Hinweise ersetzen hinsichtlich der Feststellung des überwiegenden Unterhalts die Richtlinien der ehemaligen Spitzenverbände der Krankenkassen vom 8.11.2005. Hiernach ist vom 11.5.2019 an zu verfahren. Dies gilt sowohl in den Fällen der erstmaligen Aufnahme in die Familienversicherung als auch in den Fällen der Überprüfung der Familienversicherung (Bestandspflege) für Zeiträume ab 11.5.2019. Hinsichtlich der Feststellung des überwiegenden Unterhalts für Zeiträume vor dem 11.5.2019 ist auf die Richtlinien vom 8.11.2005 [ÜberwUnterhRL] zurückzugreifen.

Hinweis:

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf geschlechterspezifische Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen in den Grundsätzlichen Hinweisen gelten daher gleichermaßen für alle Geschlechter.

Hinweis

Diese Grundsätzlichen Hinweise gelten ab 11.5.2019. Für Zeiträume vor dem 11.5.2019, vgl. ÜberwUnterhRL vom 8.11.2005.

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