Nach § 7 Abs. 4 TV FlexAZ hat der Arbeitgeber neben den Sozialver¬sicherungsbeiträgen für das Regelarbeitsentgelt zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten. Die Aufstockung bemisst sich nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6 Abs. 1 AltTZG.
Auch hierzu wird auf folgende Ausführungen der Bundesagentur für Arbeit - BA DA -, unter Nr. 3.1.2, verwiesen:
Zitat
(1) Das Regelarbeitsentgelt (vgl. DA 3.1.1) ist auch die Berechnungsbasis zur Ermittlung der in der Altersteilzeit zusätzlich zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b (zusätzliche beitragspflichtige Einnahme nach § 163 Abs. 5 Satz 1 SGB VI). Der Arbeitgeber muss, ausgehend vom Regelarbeitsentgelt, die Beiträge um mindestens 80 v.H. aufstocken, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v.H. der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt.......
(2) Aus der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme (vgl. DA Abs. 1) ist unter Berücksichtigung des Beitragssatzes der gesetzlichen Rentenversicherung der zusätzliche Rentenversicherungsbeitrag zu ermitteln. Der Arbeitgeber muss den zusätzlichen Gesamtbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) allein tragen (§ 168 Abs. 1 Nr. 6).
(3) Unregelmäßige Leistungen (z. B. einmalig gezahltes Arbeitsentgelt) gehören nicht zum Regelarbeitsentgelt (vgl. DA 3.1.1 Abs. 4). Anders als bei der Aufstockung des Arbeitsentgelts nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Berechnung der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) generell nicht zu berücksichtigen.
(4) ….
(5) Beispiel 1 (West) 2008:
Regelarbeitsentgelt |
1.500 EUR |
90 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze (5.300) |
4.770 EUR |
Differenz zum Regelarbeitsentgelt |
3.270 EUR |
80 v. H. des Regelarbeitsentgelts |
1.200 EUR |
Lösung: Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme |
1.200 EUR |
(6) Beispiel 2 (West) 2008:
Regelarbeitsentgelt |
2.750 EUR |
90 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze (5.300) |
4.770 EUR |
Differenz zum Regelarbeitsentgelt |
2.020 EUR |
80 v. H. des Regelarbeitsentgelts |
2.020 EUR |
Lösung: Zusätzliche beitragspflichtige Einnahme |
1.200 EUR |
(7) Für die Verbeitragung ist neben dem Regelarbeitsentgelt die für die zusätz-lichen Rentenversicherungsbeiträge maßgebliche beitragspflichtige Einnahme nach § 163 Abs. 5 Satz 1 SGB VI (80 v. H. des Regelarbeitsentgelts) vor evtl. tatsächlich zusätzlich gezahltem Arbeitsentgelt (z. B. Sonderzahlungen, Mehrarbeitsvergütung oder unregelmäßigen Zulagen) zu berücksichtigen.
(8) Beispiel (Mehrarbeit) 2008:
Regelarbeitsentgelt |
3.000 EUR |
80 v. H. des Regelarbeitsentgelts |
2.400 EUR |
Mehrarbeitsvergütung |
600 EUR |
MehrarbeitsvergütungDie zusätzliche beitragspflichtige Einnahme in Höhe von 2.400 EUR wird begrenzt auf die Differenz zwischen 90 v.H. der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze West (5.300 EUR x 90 v. H. = 4.770 EUR) und dem Regelarbeitsentgelt:
4.770 EUR - 3.000 EUR = |
1.770 EUR |
Ergebnis: |
|
Beitragspflichtige Einnahmen in der Rentenversicherung (3.000 EUR + 1.770 EUR + 530 EUR) |
5.300 EUR |
(9) In den Fällen der Altersteilzeit, in denen lediglich das reduzierte Arbeitsentgelt in die Gleitzone fällt, finden die besonderen Regelungen zur Gleitzone keine Anwendung (vgl. Ziff. 4.3.6 Abs. 3 des Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vom 25.02.2003 zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Auswirkungen auf Beschäftigungsverhältnisse in der Gleitzone, ….).
Anmerkung zum obigen Beispiel 8:
Begrenzung der Beitragspflicht auf 530 EUR wegen Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze von 5.300 EUR.
Für von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigte i. S. v. § 4 Abs. 2 AltTZG gilt die Rentenaufstockung entsprechend (§ 7 Abs. 4 Satz 2 TV FlexAZ). Hierbei handelt es sich um Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 231 Abs. 1 und 2 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sind.