Mit § 13 TV FlexAZ wird älteren Beschäftigten ein Modell der flexiblen Altersarbeitszeit für einen gleitenden Übergang in den Ruhestand bei gleichzeitig längerer Teilhabe am Berufsleben ermöglicht (genannt FALTER). Anders als bei der Altersteilzeit wird die aktive Arbeitsphase jedoch verlängert. Das Modell basiert damit auf den finanziellen Säulen Arbeitsentgelt und Rente.
Nach dem FALTER-Modell können Beschäftigte zwei Jahre vor Erreichen des für sie maßgeblichen Rentenalters für eine abschlagsfreie Rente wegen Alters ihre bisherige Arbeitszeit auf die Hälfte reduzieren. Dafür wird das Arbeitsverhältnis für zwei Jahre nach Erreichen des Rentenalters für eine abschlagsfreie Rente mit der Hälfte der Arbeitszeit fortgesetzt. Das FALTER-Arbeitszeitmodell erstreckt sich damit über einen Zeitraum von vier Jahren. Keine Bedenken bestehen gegen die Vereinbarung eines kürzeren Zeitraums, wobei der Zeitraum vor und nach Erreichen des Rentenalters für eine abschlagsfreie Rente jeweils gleich lang sein muss.
Die Altersgrenze für die abschlagsfreie Altersrente und der Zeitpunkt für die frühestmögliche Inanspruchnahme einer Altersrente als Teilrente sind durch eine entsprechende Rentenauskunft zu belegen.
Voraussetzung für die Vereinbarung des FALTER-Arbeitszeitmodells ist der Bezug einer Teilrente zum Zeitpunkt des Beginns dieses Arbeitszeitmodells. Als Teilrenten können in Anspruch genommen werden
- Altersrente für langjährig Versicherte,
- Altersrente für Frauen (Jahrgänge vor 1952),
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Teilrenten können zu einem Drittel, zur Hälfte oder zu zwei Dritteln der erreichten Vollrente bezogen werden (§ 42 Abs. 2 SGB VI). Für die Vereinbarung des FALTER-Arbeitszeitmodells bedarf es des Bezugs einer Teilrente von einem Drittel oder zur Hälfte. Wofür sich die Beschäftigten entscheiden, bleibt ihnen überlassen.
Für den Bezug einer Teilrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze gelten Hinzuverdienstgrenzen (§ 34 SGB VI). Die Höhe der Hinzuverdienstgrenze ist abhängig vom bisherigen Einkommen und von der Höhe der Teilrente. In aller Regel wird die Hinzuverdienstgrenze bei Inanspruchnahme einer hälftigen Teilrente und bei hälftigem Arbeitsentgelt nicht überschritten.
Bei einer Teilrente in Höhe eines Drittels der Vollrente beträgt die Hinzuverdienstgrenze das 0,25-fache und bei einer Teilrente in Höhe der Hälfte der Vollrente beträgt die Hinzuverdienstgrenze das 0,19-fache der monatlichen Bezugsgröße (2010: 2.555,- EUR pro Monat), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten.
Zur Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte wird das persönliche Entgelt zum Durchschnittsentgelt des jeweiligen Kalenderjahres ins Verhältnis gesetzt.
Beispiel 12
Ein Beschäftigter hat in den Jahren 2008 bis 2010 ein rentenversicherungspflichtiges Einkommen von jeweils 26.000 EUR erzielt. Das Durchschnittsentgelt für 2008 belief sich auf 30.625 EUR, für 2009 auf 30.879 EUR und für 2010 auf 32.003 EUR.
Das bezogene Entgelt des Beschäftigten ergeben für das Jahr 2008 (26.000 EUR: 30.625 EUR) 0,85 Entgeltpunkte; für das Jahr 2009 (26.000 EUR : 30.879 EUR) 0,84 Entgeltpunkte und für das Jahr 2010 (26.000 EUR : 32.003,00 EUR) 0,81 Entgeltpunkte. Für die letzten 3 Kalenderjahre ergeben sich somit insgesamt 2,5 Entgeltpunkte.
Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei Bezug einer Teilrente zur Hälfte für das Jahr 2011 (0,19 x 2.555 EUR x 2,5) 1.213,63 EUR.
Für jeden Monat, den eine Altersrente vor Erreichen der für die abschlagsfreie Altersrente maßgebenden Altersgrenze in Anspruch genommen wird, vermindert sich die monatliche Rente um 0,3 v. H. (Abschlag von 3,6 v. H. pro Jahr). Dies gilt auch für Teilrenten, ausgenommen eine Teilrente für schwerbehinderte Menschen. Der Abschlag gilt nur für die bezogene Teilrente und gilt dauerhaft. Für jeden Monat, den eine Altersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen wird, erhöht sich der nicht in Anspruch genommene andere Teil der Rente um monatlich 0,5 v. H (Zuschlag von 6 v. H. pro Jahr). Für die ab der Regelaltersgrenze nicht bezogene Teilrente ergibt sich damit maximal ein Zuschlag von 12 v.H. Hinzu kommen die zusätzlichen Entgeltpunkte aus der hälftigen Weiterbeschäftigung.
Die Beschäftigten sind wegen der persönlichen Auswirkungen einer FALTER-Arbeitszeit an den Rentenversicherungsträger zu verweisen. Von Auskünften ist schon aus Haftungsgründen abzusehen.
Das Arbeitsentgelt während des FALTER-Arbeitszeitmodells ist sozialversicherungspflichtig (Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung). Ab Erreichen der Regelaltersgrenze entfällt die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Bei privat krankenversicherten Beschäftigten ist für die Beurteilung der Jahresentgeltgrenze ausschließlich das erzielte Entgelt aus der Beschäftigung maßgebend. Die Verbeitragung der Teilrente erfolgt davon unabhängig. Bei der Prüf...