Höhe der Rente
Für jeden Monat, den eine Altersrente vor Erreichen der für die abschlagsfreie Altersrente maßgebenden Altersgrenze in Anspruch genommen wird, vermindert sich die monatliche Rente um 0,3 v.H. (Abschlag von 3,6 v. H. pro Jahr).
Ein Abschlag kann sich nur für die bezogene Teilrente ergeben. Dieser Abschlag bleibt dauerhaft erhalten. Für den anderen Teil der Rente, der nicht in Anspruch genommen wird, ergibt sich im Ergebnis kein Abschlag. Ob und in welcher Höhe beim FALTER-Arbeitszeitmodell ein Abschlag anfällt, ist von der Rentenart abhängig.
Für die als Teilrente bezogene Altersrente für langjährig Versicherte bzw. Altersrente für Frauen ergibt sich beim FALTER-Arbeitszeitmodell immer ein Abschlag. Er beträgt maximal 7,2 v. H.
Für die als Teilrente bezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen ergibt sich beim FALTER-Arbeitszeitmodell kein Abschlag.
Für jeden Monat, den eine Altersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen wird, erhöht sich die monatliche Rente um 0,5 v. H (Zuschlag von 6 v. H. pro Jahr).
Ein solcher Zuschlag ergibt sich nur für den nicht in Anspruch genommenen anderen Teil der Rente. Für die ab der Regelaltersgrenze nicht bezogene Teilrente ergibt sich damit maximal ein Zuschlag von 12 v. H.
Aus dem FALTER-Arbeitszeitmodell werden außerdem zusätzliche Entgeltpunkte erwirtschaftet, die die Rente erhöhen.
Die spätere Vollrente errechnet sich vereinfacht wie folgt:
Vollrente = (bezogene Teilrente, ggf. mit Abschlag) + (bisher nicht bezogene Teilrente + Zuschlag + zusätzliche Entgeltpunkte aus der Weiterbeschäftigung)
Die personalverwaltende Stelle sollte von rentenrechtlichen Auskünften absehen und Beschäftigten bei Interesse an dem FALTER-Arbeitszeitmodell empfehlen, Auskünfte bei dem jeweiligen Rentenversicherungsträger einzuholen.
Sozialversicherungspflicht
Das Arbeitsentgelt während des FALTER-Arbeitszeitmodells ist sozialversicherungspflichtig (Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung). Zu den sonstigen sozialrechtlichen Auswirkungen bei Reduzierung der Arbeitszeit s. o. Teil B Ziffer 11.
Ab Erreichen der Regelaltersgrenze entfällt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung.
Zusatzversorgung
Die Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung besteht bei Vereinbarung des FALTER-Arbeitszeitmodells fort. Es werden während der Gesamtdauer des Modells weitere Anwartschaften für die Zusatzversorgung erworben. Die Zahlung einer Teilrente führt jedoch nicht zur Zahlung einer Teilbetriebsrente. In der Zusatzversorgung tritt der Versicherungsfall nur dann ein, wenn eine Altersrente als Vollrente gezahlt wird. Ein Zuschlag bei der gesetzlichen Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze führt bei der Betriebsrente der VBLklassik (Pflichtversicherung) hingegen nicht zu entsprechenden Zuschlägen.
Krankenversicherung
Bei bisher privat versicherten Beschäftigten ist für die Beurteilung der Jahresentgeltgrenze ausschließlich das erzielte Entgelt aus der Beschäftigung maßgebend. Die Verbeitragung der Teilrente erfolgt davon unabhängig. Bei der Frage, ob sofort eine gesetzliche Versicherungspflicht eintritt, sind aber darüber hinaus die besonderen Voraussetzungen für privat versicherungspflichtige Beschäftigte, die das 55. Lebensjahr überschritten haben, nach dem SGB V zu beachten. In der Regel dürfte bei langjährig privat versicherten Beschäftigten daher keine gesetzliche Versicherungspflicht eintreten.
Soweit nach der Protokollerklärung zu § 13 TVÜ-Bund ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe besteht, erhalten Beschäftigte nach dem FALTER-Arbeitszeitmodell Beihilfe nur anteilig entsprechend der im Einzelfall vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. Die Gewährung von Beihilfe erfolgt während der gesamten Dauer des FALTER-Arbeitszeitmodells (auch über die Regelaltersgrenze hinaus).