I. Vorbemerkungen
Der zeitliche Rahmen der seit 1996 bestehenden Regelungen des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG), nach denen Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen Altersteilzeitarbeit leisten konnten und Altersteilzeit durch die Bundesagentur für Arbeit bei Ersatzeinstellung eines Arbeitslosen gefördert wurde, war durch das Zweite Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 910) bis Ende 2009 begrenzt. Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 30. Juni 2000, setzte damit einhergehend voraus, dass die Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Januar 2010 beginnen musste (§ 2 Abs. 4 Satz 2 TV ATZ).
Durch Art. 26a des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist Altersteilzeitarbeit mit der einkommensteuerrechtlichen Begünstigung der Aufstockungsleistungen über den 31. Dezember 2009 hinaus eröffnet worden, ohne dass allerdings die ersatzweise Einstellung eines Wiederbesetzers weiterhin durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert wird (§ 1 Abs. 3 AltTZG). Damit sind die Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers weiterhin steuerfrei, unterliegen aber auch weiterhin dem Progressionsvorbehalt.
Im Rahmen der Tarifeinigung vom 27. Februar 2010 haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, dass unter bestimmten Voraussetzungen für unter den TVöD, TV-V oder einen TV-N fallenden Beschäftigten auch nach dem 31. Dezember 2009 Altersteilzeitarbeit vereinbart werden kann. Weiter haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, dass in Kombination von Teilzeitarbeit und Bezug einer Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung über die gesetzliche Altersgrenze hinaus gearbeitet werden kann. Umgesetzt wird beides durch den TV FlexAZ. Soweit der TV FlexAZ Anwendung findet, scheidet eine Vereinbarung von Altersteilzeit nach Maßgabe des Altersteilzeitgesetzes aus.
Der TV FlexAZ findet auf ab dem 1. Januar 2010 beginnende Altersteil-zeitarbeitsverhältnisse Anwendung. Er berührt nicht die vor dem 1. Januar 2010 begonnenen Altersteilzeitarbeitsverhältnisse nach dem TV ATZ, auf die der TV ATZ weiterhin Anwendung findet.
Die neuen Regelungen zur Altersteilzeit orientieren sich eng an den Regelungen des Altersteilzeitgesetzes. Hierbei wird nach dem TV FlexAZ unterschieden zwischen
- Altersteilzeit aufgrund einer Arbeitgeberentscheidung ohne Rechtsanspruch der Beschäftigten (§ 3 TV FlexAZ) und
- Altersteilzeit aufgrund eines Anspruchs der Beschäftigten im Rahmen einer Quote (§ 4 TV FlexAZ).
Voraussetzung ist jeweils, dass der Beschäftigte das 60. Lebensjahr vollendet hat. Die Altersteilzeit darf die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten.
Die während der Altersteilzeitarbeit zu gewährenden Arbeitgeberleistungen neben dem Teilzeitentgelt - Aufstockung des Regelarbeitsentgelts um 20 v.H. und der Rentenversicherungsbeiträge - entsprechen denen des Altersteilzeitgesetzes. Eine Aufstockung auf einen bestimmten Vomhundertsatz des Nettoentgelts bei vergleichbarer Vollbeschäftigung, so wie im TV ATZ geregelt, findet nicht statt.
Umgesetzt werden mit dem TV FlexAZ die sog. Spiegelbildurteile des Bundesarbeitsgerichts (u. a. Urteil v. 4.10.2005, 9 AZR 449/04), wonach bei Altersteilzeitarbeit im Blockmodell in der Freistellungsphase Entgelt spiegelbildlich nach dem während der Arbeitsphase zustehenden Entgelt zu zahlen ist. Hierzu werden alle Entgeltbestandteile während der Arbeitsphase entsprechend der Teilzeitarbeit gezahlt. Der gleiche Betrag wird in ein zu bildendes Wertguthaben eingestellt und während der Freistellungsphase ratierlich zuzüglich der Aufstockungsleistung ausgezahlt.
Durch nicht erzwingbare einvernehmliche Dienstvereinbarung bzw. freiwillige Betriebsvereinbarung kann von den Regelungen des TV FlexAZ abgewichen werden, wobei die Regelungen des Altersteilzeitgesetzes mindestens gewahrt bleiben müssen.
Mit Blick auf die Herausforderungen des demographischen Wandels stellen die im TV FlexAZ neben der Altersteilzeitarbeit vereinbarten Regelungen zu der flexiblen Altersarbeitszeit (FALTER) ein Modell für die Verlängerung der Lebensarbeitszeit über das gesetzliche Rentenalter der Beschäftigten hinaus dar.
Es ist beabsichtigt, zum TV FlexAZ ein Merkblatt für die Beschäftigten herauszugeben.
Der Bund hat die Tarifeinigung zur Altersteilzeit und zur Arbeit über die gesetzliche Altersgrenze hinaus durch Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27.2.2010 umgesetzt. Insbesondere die Regelungen zur Berechnung des Entgelts und zur Ermittlung der Aufstockungsleistungen weichen von den im TV FlexAZ getroffenen Regelungen ab.
II. Geltungsbereich (§ 1), Übergangsvorschriften (§ 14)
Der Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich des
- Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) - und damit unter den Geltungsbereich einer der durchgeschriebenen Fassungen des TVöD-V, TVöD-K, TVöD-B, TVöD-S, TVöD-F und TVöD-E - oder des
- Versorgungsbetriebe (TV-V)
fallen.
Er findet Anwendung auf die genannten Beschäftigten, die bis zum 31...