[1] Die Notwendigkeit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege wegen der Erkrankung des Kindes gemäß § 45 Abs. 1 SGB V muss von einer Ärztin/einem Arzt bescheinigt werden (z.B. Muster 21 im vertragsärztlichen Bereich). Es ist nicht erforderlich, dass das ärztliche Zeugnis von einer Vertragsärztin/einem Vertragsarzt ausgestellt wird.
[2] Ein in einem EU-/EWR-Staat, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich bzw. in einem Abkommensstaat (Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei und Tunesien) ausgestelltes ärztliches Zeugnis ist grundsätzlich anzuerkennen.
[3] Aus der ärztlichen Bescheinigung sollte mindestens hervorgehen,
- welches Kind erkrankt ist (Name, Vorname, Geburtsdatum),
- in welchem Zeitraum die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des genannten Kindes wegen Krankheit erforderlich war und
- ob ein Unfall Ursache für die notwendige Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ist.
[4] Das ärztliche Zeugnis ist in den Fällen auszustellen, in denen das erkrankte Kind zu Hause der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bedarf, als auch dann, wenn es von [korr.] den Versicherten zur ärztlichen Behandlung begleitet und währenddessen betreut werden muss (z.B. in Fällen einer ambulanten Operation oder vor- und nachstationärer Behandlung). Bei einer aus medizinischen Gründen notwendigen Mitaufnahme von Versicherten als Begleitperson während einer stationären (sowohl voll-, tages-, als auch teilstationären sowie stationsäquivalenten) Behandlung des Kindes, ist kein Muster 21 auszustellen. Hier stellt die stationäre Einrichtung eine Bescheinigung (siehe Abschnitte 4.7 "Bescheinigung bei stationärer Mitaufnahme von der stationären Einrichtung" und 14 "Musterbescheinigung nach § 45 Abs. 1a Satz 2 SGB V") für [korr.] die begleitenden Versicherten aus.
[5] Zusätzlich zu dem o.g. ärztlichen Nachweis [korr.] haben die Versicherten einen Antrag auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes zu stellen. Hierfür steht die Rückseite des Musters 21 zur Verfügung. Sofern dies nicht genutzt wird, ist der Antrag auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes individuell durch die Versicherten zu stellen.
[6] Die Feststellung der notwendigen Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege eines erkrankten Kindes sowie die Ausstellung des Musters 21 kann in geeigneten Fällen – analog zu den Voraussetzungen der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit von Versicherten gemäß der AUR – auch im Rahmen einer Videosprechstunde sowie nach telefonischer Anamnese erfolgen. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass dies im berufsrechtlich zulässigen Rahmen und unter Wahrung des ärztlichen Sorgfaltsmaßstabs erfolgt. D.h. die Nutzung des digitalen Mediums der Videosprechstunde oder der telefonischen Anamnese muss ärztlich vertretbar sein und die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation muss gewahrt werden. Ein Anspruch auf die Feststellung der Erkrankung eines Kindes und die notwendige Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege im Rahmen der Videosprechstunde oder telefonischer Anamnese besteht nicht.
[7] Im Rahmen der Videosprechstunde kann für Kinder, die in der Arztpraxis unbekannt sind, die ärztliche Bescheinigung nur für bis zu 3 Kalendertage ausgestellt werden. Ist das erkrankte Kind der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt oder einer anderen Vertragsärztin oder einem anderen Vertragsarzt derselben Berufsausübungsgemeinschaft aufgrund früherer Behandlung unmittelbar persönlich bekannt, kann die ärztliche Bescheinigung für bis zu 7 Kalendertage ausgestellt werden.
[8] Eine telefonische Anamnese ist möglich, sofern das erkrankte Kind der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt oder einer anderen Vertragsärztin oder einem anderen Vertragsarzt derselben Berufsausübungsgemeinschaft aufgrund früherer Behandlung unmittelbar persönlich bekannt, die Feststellung der Erkrankung des Kindes im Rahmen einer Videosprechstunde nicht möglich ist und die Erkrankung keine schwere Symptomatik vorweist. Eine erstmalige Feststellung der Erkrankung des Kindes ist dann über einen Zeitraum von bis zu 5 Kalendertagen möglich.
4.6.1 Angaben des ärztlichen Zeugnisses bei einem schwerstkranken Kind
Für ein schwerstkrankes Kind gilt, dass aus dem ärztlichen Zeugnis die Diagnose, das im Abschnitt 4 "Anspruchsvoraussetzungen" genannte Krankheitsstadium und die voraussichtliche Lebenserwartung des Kindes hervorgehen sollen. Ferner muss es ggf. Informationen darüber enthalten, ob das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Im Zweifel ist der Inhalt des ärztlichen Zeugnisses durch den MD prüfen zu lassen. Auch in diesen Fällen ist es nicht erforderlich, dass das ärztliche Zeugnis von e...