Krankschreibung für Kinder per Video und Telefon dauerhaft möglich
AU-RL regelt Krankschreibung per Video und Telefon
Mit Beschluss vom 7.12.2023 hat der G-BA durch die Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) eine unbefristete Möglichkeit geschaffen, in bestimmten Fällen eine telefonische Krankschreibung feststellen zu lassen. Zuvor hat die AU-RL bereits Regelungen enthalten, die eine Feststellung der AU im Rahmen einer Videosprechstunde vorsehen. Die telefonische Krankschreibung wurde erneut eingeführt, da sie während der Coronapandemie zur Entlastung der Ärztinnen und Ärzte sowie der Patientinnen und Patienten beigetragen habe.
AU-RL: Wann eine telefonische Krankschreibung möglich ist
Die Feststellung der AU per telefonischer Anamnese ist laut AU-RL für bekannte Versicherte mit Erkrankungen möglich, die keine schwere Symptomatik vorweisen. Weiterhin ist die telefonische Feststellung der AU nur dann erlaubt, wenn sie im Rahmen einer Videosprechstunde nicht möglich ist.
Wie bei der Videosprechstunde darf eine Feststellung der AU mittels telefonischer Anamnese nur erfolgen, wenn die Erkrankung dies nicht ausschließt. Das heißt, aus fachlich-medizinischer Sicht kann die AU per telefonischer Anamnese hinreichend sicher beurteilt werden und alle für die Diagnosestellung erforderlichen Befunde können erhoben werden oder liegen bereits vor. Ein Anspruch auf telefonische Feststellung besteht jedoch nicht.
Unbekannte Patientinnen und Patienten können weiterhin nur nach einer persönlichen Vorstellung in der Arztpraxis oder im Rahmen einer Videosprechstunde krankgeschrieben werden.
Erstmalige Feststellung der AU per Telefon
Die erstmalige Feststellung der AU für bekannte Versicherte im Rahmen der telefonischen Anamnese kann laut AU-RL für bis zu fünf Kalendertage erfolgen. Der G-BA begründet dies damit, dass die Möglichkeiten der ärztlichen Untersuchung im Rahmen der Telefonsprechstunde eingeschränkt sind und z. B. Mimik und Erscheinungsbild der Patientin oder des Patienten nicht von der Ärztin oder dem Arzt beurteilt werden können. Zudem soll bei länger anhaltender Symptomatik im Rahmen unmittelbar persönlicher Untersuchung das Krankheitsbild weitergehend diagnostiziert werden.
Fortbestehen der AU
Die Feststellung des Fortbestehens einer AU ist per telefonischer Anamnese möglich, wenn bei der oder dem Versicherten bereits zuvor aufgrund einer persönlichen Untersuchung in der Arztpraxis eine AU wegen derselben Krankheit festgestellt worden ist. Voraussetzung ist auch in diesen Fällen, dass es sich um eine Erkrankung handelt, die keine schwere Symptomatik aufweist.
Besteht die telefonisch festgestellte Erkrankung fort, muss die Patientin oder der Patient für die Folgebescheinigung der AU die Arztpraxis aufsuchen.
Telefonische Krankschreibung auch für Kinder
Anders als für die Feststellung bei eigener Erkrankung gibt es für die Feststellung der Erkrankung eines Kindes keine Richtlinie des G-BA. Insofern obliegt es den Partnern des BMV-Ä sich auf Regelungen zu verständigen. Vor dem Hintergrund der dargestellten Änderungen der AU-RL haben sich der GKV-Spitzenverband gemeinsam mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung - wie bereits während der Corona-Pandemie – im Dezember 2023 auf eine Änderungsvereinbarung zum BMV-Ä verständigt und darin zunächst befristet bis 30.6.2024 die Ausnahmeregelungen zur telefonischen AU-Feststellung für Erwachsene auf die Feststellung einer Erkrankung von Kindern übertragen. Damit konnten auch Eltern kranker Kinder seit 18.12.2023 telefonisch die Krankschreibung für ihr Kind erhalten.
Mit Wirkung zum 1.7.2024 verständigten sich die beiden BMV-Ä-Partner auf die Aufnahme einer dauerhaften Regelung im BMV-Ä (§ 31a) zur Krankschreibung von Kindern per Video und Telefon. Damit ist es nun dauerhaft möglich, eine ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (Muster 21) nach telefonischer Anamnese oder im Rahmen einer Videosprechstunde zu erhalten. Es gelten analog die Vorgaben der AU-RL.
Dauerhafte EBM-Regelungen
Zugleich wurde auch die Regelung für die Abrechnung der Kosten für den postalischen Versand des Musters 21 an die Versicherten entsprechend dauerhaft geregelt. Arztpraxen können hierfür die Kostenpauschale 40129 (aktuell 0,86 EUR) bei telefonischem Patientenkontakt oder Patientenkontakt im Rahmen einer Videosprechstunde abrechnen.
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