Neue Vereinbarung für den Einsatz von Videosprechstunden

Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben eine neue Vereinbarung zur Handhabung von Videosprechstunden getroffen. Damit erfüllen sie den gesetzlichen Auftrag, die Qualität der Videosprechstunde zu sichern und insbesondere die Versorgung im Anschluss daran zu gewährleisten.

Die rechtliche Grundlage für diese Regelung wurde im Digitalgesetz gelegt.

Medizinische Kriterien und nicht Leistungswünsche sollen maßgeblich sein

Dr. Sibylle Steiner, Mitglied des Vorstands der KBV, erklärt: „Mit der Vereinbarung setzen wir zum einen gesetzliche Vorgaben um, zum anderen stärken wir die Qualität der Videosprechstunde. Terminvermittlungsdienste müssen nach medizinischen Kriterien und nicht nach Leistungswünschen priorisieren dürfen. Zudem ist es ganz im Sinne der Patientinnen und Patienten, wenn auch die Anschlussversorgung gewährleistet wird. Letztlich also kommt unsere gemeinsame Vereinbarung allen Beteiligten zugute.“

Vorsitzende des GKV-Spitzenverbandes erhofft sich bessere Patientenversorgung

Stefanie Stoff-Ahnis, stellvertretende Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes, betonte: „Diese Vereinbarung ist ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der Patientenversorgung. Patientinnen und Patienten erhalten durch Videosprechstunden mit wohnortnahen Ärztinnen und Ärzte und Vorgaben für eine strukturierte Anschlussversorgung eine hochwertige telemedizinische Betreuung. Zudem stellen wir einen gleichberechtigten Zugang für GKV-Versicherte zu telemedizinischen Leistungen sicher, da Termine für Videosprechstunden nur nach medizinischer Priorität vergeben werden dürfen.“

Im Wesentlichen regelt die Vereinbarung die folgenden Punkte: 

  • Wenn Patientinnen und Patienten über Vermittlungsportale Videosprechstunden angeboten werden, so ist vor Durchführung der Videosprechstunden ein Ersteinschätzungsverfahren zu durchlaufen. Auf Basis dieses Verfahren wird die medizinische Dringlichkeit der benötigten Behandlung eingeschätzt.
  • Die Angebote von Portalen sollen (jenseits des Bereitschaftsdienstes) regionalisiert sein, das bedeutet, dass vorrangig Videosprechstunden zwischen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten und Patientinnen und Patienten durchgeführt werden sollen, die sich in räumlicher Nähe zueinander finden.
  • Patientinnen und Patienten, deren Versorgungsbedarf in einer Videosprechstunde nicht vollständig begegnet werden kann, erhalten von der behandelnden Vertragsärztin oder Vertragsärzten eine strukturierte Anschlussversorgung (z. B. Angebot eines zeitnahen Präsenztermins in der Praxis).
  • Vermittlungsportale für Videosprechstunden müssen Termine für Videosprechstunden ausschließlich nach medizinischen Kriterien (nicht z. B. anhand der Kostenträgerschaft oder nach Leistungswünschen) priorisieren.


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