SGB II: Aufwendungen einer Optionskommune

Das Bundessozialgericht entschied, dass die Kosten für Personal, das ausschließlich Widersprüche in der Grundsicherung nach SGB II bearbeitet, in tatsächlicher Höhe vom Bund übernommen werden müssen. Diese Entscheidung klärt den Kostenstreit zwischen Bund und Optionskommunen und betrifft ein Volumen von 10 Millionen Euro.

Der Bund trägt die Kosten für die grundsätzlich in seine Zuständigkeit fallenden Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Dies gilt auch dann, wenn Kommunen als sogenannte Optionskommunen allein für die Aufgabendurchführung zuständig sind. Die Kosten des von der Optionskommune eingesetzten Personals werden zum Teil als Personalkosten in tatsächlicher Höhe abgerechnet. Teilweise werden diese Kosten als Gemeinkosten durch eine Pauschale abgegolten.

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Entscheidung des Bundessozialgerichts zu Personalkosten

Wie das Bundessozialgericht heute entschieden hat, sind Personalkosten für die Bearbeitung von Widersprüchen in tatsächlicher Höhe abzurechnen, wenn das dafür eingesetzte Personal ausschließlich mit Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II betraut ist. Denn die Bearbeitung von Widersprüchen und die Vertretung in sozialgerichtlichen Verfahren gehören zum Kernbereich der Leistungserbringung nach dem SGB II. Demgegenüber sind die durch Pauschalleistungen des Bundes abgegoltenen Bereiche dadurch gekennzeichnet, dass sie gerade keinen direkten Bezug zur Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben. Sie haben, anders als die Widerspruchssachbearbeitung, nur eine nicht fachspezifische Unterstützungsfunktion.

Auswirkungen der Entscheidung auf zukünftige Streitigkeiten

Diese Entscheidung ist richtungsweisend für eine erhebliche Zahl weiterer Streitigkeiten zwischen dem Bund und verschiedenen Optionskommunen mit einem Gesamtvolumen von rund 10 Millionen Euro.

Hinweis: BSG, Urteil v. 26.3.2025, B 4 AS 4/24 R

Bundessozialgericht

Schlagworte zum Thema:  Grundsicherung, Bürgergeld, Rechtsprechung