5.1 Arbeitstag
[1] Unter einem Arbeitstag i.S.d. § 45 Abs. 2 und Abs. 2a SGB V ist der Arbeitstag zu verstehen, wie er an dem jeweiligen Tag der tatsächlichen Versorgung des Kindes arbeitsvertraglich zu leisten [gewesen] wäre. Es kommt nicht darauf an, wie viele Arbeitsstunden an diesem Tag zu erbringen gewesen wären (vgl. BSG, Urteil vom 17.9.1986, 3 RK 25/85).
[2] Von einem Arbeitstag ist auch auszugehen, wenn sich z.B. im Rahmen der Schichtarbeit ein Arbeitstag über 2 Kalendertage erstreckt (Nachtschicht, vgl. BAG, Urteil vom 17.4.1958, 2 AZR 289/57).
[3] Arbeitsfreie Feiertage und arbeitsfreie Wochenenden zählen nicht als Arbeitstage i.S.d. § 45 SGB V und sind daher nicht auf die Höchstanspruchsdauer nach § 45 Abs. 2 SGB V anzurechnen. Nähere Hinweise siehe Abschnitt 5.3.1 "Anspruchsdauer für [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V" und "Beispiel 31 – Zahlung des [korr.] Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes mit Feiertagen und Wochenenden".
5.2 Anspruchsbeginn
[1] Das Krankengeld ist grundsätzlich von dem Tag an zu zahlen, an dem die Voraussetzungen (siehe Abschnitt 4 "Anspruchsvoraussetzungen") hierfür gemäß § 45 SGB V vorliegen (BSG, Urteil vom 22.10.1980, 3 RK 56/79). Wartetage sind dabei nicht vorgesehen. Dies gilt auch, sofern am 1. Tag der Freistellung wegen Erkrankung des Kindes noch teilweise gearbeitet wurde und nur für den Rest des Tages eine unbezahlte Freistellung durch [korr.] die/der Arbeitgebende/n erfolgt und bei der Krankenkasse für diesen Tag Krankengeld bei Erkrankung des Kindes beantragt wird (vgl. BSG, Urteil vom 17.9.1986, 3 RK 25/85).
[2] Sofern [korr.] Arbeitgebende am 1. Tag der Erkrankung des Kindes i.S.d. § 45 Abs. 1 SGB V, an dem noch teilweise gearbeitet wurde, für die Zeit der Freistellung der/des Versicherten das Arbeitsentgelt fortzahlen, ist dieser Tag nicht als Anspruchstag nach § 45 Abs. 2 oder Abs. 2a SGB V anzurechnen (Näheres hierzu siehe Abschnitt 9.1.1 "Arbeitsentgelt"). Gleiches gilt, wenn für den Rest des Tages eine unbezahlte Freistellung erfolgt, jedoch kein [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes für diesen Tag beantragt wird (vgl. BSG, Urteil vom 17.9.1986, 3 RK 25/85).
[3] Der Anspruch beginnt auch für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige gemäß Abschnitt 4.4.1.1 "Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige" sowie für Künstlerinnen/Künstler und Publizierende i.S.d. Abschnites 4.3.1.2 "Künstlerinnen/Künstler und Publizierende" ab dem 1. Tag, an dem es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass die Versicherten zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes ihrer Arbeit (Erwerbstätigkeit) fernbleiben. Die Regelungen des § 46 Satz 3 SGB V bzw. § 46 Satz 4 SGB V i.V.m. § 53 Abs. 6 SGB V sind nicht anzuwenden.
[4] Eine übersichtliche Darstellung der verschiedenen Fallkonstellationen ist in Abschnitt 5.4 "Übersicht zum Anspruch und zur Anrechnung auf die Höchstanspruchsdauer" enthalten.
5.2.1 Anspruchsbeginn bei stationärer Mitaufnahme
[1] Ab dem Tag, an dem die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1a SGB V erfüllt werden, besteht Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes bei einer aus medizinischen Gründen notwendigen stationären Mitaufnahme bei stationärer Behandlung des Kindes. Dies gilt auch, sofern am Tag der stationären Mitaufnahme noch teilweise gearbeitet wurde und nur für den Rest des Tages eine unbezahlte Freistellung durch [korr.] die Arbeitgebenden erfolgt und bei der Krankenkasse für diesen Tag Krankengeld nach § 45 Abs. 1a SGB V beantragt wird.
[2] Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige haben auch bei stationärer Mitaufnahme einen Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes ab dem 1. Tag der Mitaufnahme, sofern die Voraussetzungen nach § 45 Abs. 1a SGB V vorliegen.
5.2.2 Anspruchsbeginn bei einem schwerstkranken Kind
Der Anspruch auf das Krankengeld bei Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines schwerstkranken Kindes beginnt, wenn die in § 45 Abs. 4 SGB V genannten Voraussetzungen vorliegen. § 46 SGB V gilt nicht.
5.3 Anspruchsdauer
[1] Der Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes bei häuslicher Betreuung (§ 45 Abs. 1 SGB V) ist zeitlich begrenzt. Die Vorgaben hierzu sind in § 45 Abs. 2 SGB V enthalten. Für die Kalenderjahre 2024 und 2025 regelt § 45 Abs. 2a SGB V die Anhebung der Zahl der Anspruchstage auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes bei häuslicher Betreuung.
[2] Wird während des Bezuges von [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes das 12. Lebensjahr vollendet, besteht der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes bis zum Tag vor dem 12. Geburtstag (siehe Abschnitt 4.5.1 "Alter des Kindes"). Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
[3] Der Anspruch auf Krankengeld nach § 45 SGB V endet ferner, wenn
die Mitgliedschaft oder die Familienversicherung des Kindes in der gesetzlichen Krankenversicherung endet oder
der betreuende Elternteil selbst einen Anspruch auf Krankengeld nach § 44 SGB V oder § 44a SGB V erwirbt (siehe Abschnitt 9.5.1 "Arbeitsunfähigkeit und Anspruch auf Krankengeld nach §§ 44 bzw. 44a SGB V").
...