Nach Maßgabe des Rundschreibens vom 07. Januar 2009 - D5-220 210-2/16 i. V. m. Rundschreiben vom 12. Dezember 2012 D5-220-218/279#1 können, sofern im begründeten Einzelfall notwendig, Beschäftigten IT-Fachkräftezulagen zur Personalgewinnung, aber auch zur Abwehr einer bevorstehenden Abwanderung für den Zeitraum von längstens fünf Jahren gewährt werden.
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gebe ich dazu ergänzend folgende Hinweise:
Soweit die Notwendigkeit besteht, der bevorstehenden Abwanderung einzelner Beschäftigter aus dem Bereich der Informationstechnik entgegenzuwirken, kann nach Maßgabe und in dem Umfang der o. g. Rundschreiben die IT-Fachkräftezulage insgesamt maximal einmal erneut für einen Zeitraum von längstens weiteren fünf Jahren gewährt werden, wenn der Gewährungszeitraum einer früher gewährten IT-Fachkräftezulagen bereits abgelaufen ist (insgesamt also maximal zwei Gewährungen für einen Zeitraum von längstens 10 Jahren).
Beispiel 1:
Zur Gewinnung von IT-Fachkräften wurde einer Beschäftigten ab Januar 2010 für zwei Jahre eine IT-Fachkräftezulage in Höhe von 750 EUR monatlich gewährt. Um einer bevorstehenden Abwanderung entgegenzuwirken, kann ihr nach Ablauf der zwei Jahre erneut eine IT-Fachkräftezulage gewährt werden für maximal fünf weitere Jahre in Höhe von maximal 1.000 EUR monatlich.
Beispiel 2:
Eine IT-Fachkraft ist bereits in einer Dienststelle tätig. Um sie für die Dienststelle zu gewinnen, wurde ihr keine IT-Fachkräftezulage gewährt. Im Jahr 2010 erhält sie zur Verhinderung einer anderenfalls bevorstehenden Abwanderung ab Mai 2010 für zwei Jahre eine IT-Fachkräftezulage in Höhe von 750 EUR monatlich. Um einer weiteren bevorstehenden Abwanderung entgegenzuwirken, kann ihr nach Ablauf der ersten Gewährungszeit (hier ab Mai 2012) erneut eine IT-Fachkräftezulage gewährt werden für maximal fünf weitere Jahre in Höhe von maximal 1.000 EUR monatlich.
Voraussetzung für die erneute Gewährung der IT-Fachkräftezulage ist weiterhin, dass die Maßnahme im Einzelfall von der Dauer wie auch vom Umfang her notwendig ist, um benötigtes vorhandenes IT-Fachpersonal zu halten. Es liegt in der Verantwortung der Dienststellen, die Notwendigkeit z. B. anhand von Belegen, Nachweisen oder anderen glaubhaften Darlegungen über eine bevorstehende Abwanderung im Einzelfall zu prüfen.
Nach Rundschreiben vom 12. Dezember 2012 D5-220-218/279#1, erster Absatz, werden mögliche Entgelterhöhungen, die sich aufgrund der Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe aufgrund der neuen Entgeltordnung zum TVöD ergeben, auf die IT-Fachkräftezulage angerechnet. Durch die Dienststellen ist daher in geeigneter Weise sicherzustellen, dass bei der Gewährung von IT-Fachkräftezulagen keine Ansprüche von Beschäftigten begründet werden, die einer derartigen Anrechnung entgegen stehen.
Der durch die übertariflichen Maßnahmen entstehende Mehrbedarf ist im jeweiligen Einzelplan zu erwirtschaften, da zusätzliche Mittel nicht bereitgestellt werden können.