Die höchstzulässige Arbeitszeit der Fahrer/Fahrerinnen richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Die wöchentliche Arbeitszeit darf 48 Stunden im Durchschnitt des Kalenderhalbjahres nicht überschreiten (§ 3 ArbZG). Die höchstzulässige monatliche Arbeitszeit beträgt somit durchschnittlich 208 Stunden: (48 Stunden x 4,348 = 208,7 Stunden; gerundet 209 Stunden [vgl. § 24 Abs. 3 TVöD]).

Neben den tarifvertraglichen Vorgaben sind die Vorschriften des ArbZG zu beachten; so müssen z. B. Beschäftigte nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben (§ 5 Abs. 1 ArbZG).

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