Um den Fahrern/Fahrerinnen Arbeitszeiten von über den in Ziffer 2.2 genannten gesetzlichen Rahmen hinaus (auch weiterhin) zu eröffnen, haben die Tarifvertragsparteien von der so genannten "Opt-out Regelung" des Arbeitszeitgesetzes Gebrauch gemacht (§ 7 Abs. 2a in Verbindung mit Abs. 7 [höchstzulässige Arbeitzeit] und Abs. 1 Nr. 3 [Ruhezeiten] ArbZG); zur Opt-out-Regelung siehe auch Ziffer 2 der Vorbemerkungen.

Durch die Opt-out-Regelung konnte die maximale tägliche Inanspruchnahme im Vergleich zum bisherigen Recht deutlich ausgeweitet werden. Die gesetzlich vorgeschriebene ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden (§ 5 Abs. 1 ArbZG) nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit beschränkte die tägliche Arbeitszeit bisher auf höchstens 13 Stunden täglich im Ausnahmefall. Der neue KraftfahrerTV Bund erweitert diesen Rahmen um weitere 2 Stunden auf maximal 15 Stunden täglich. Die höchstzulässige Arbeitzeit von 15 Stunden und die verkürzte Ruhezeit von mindestens 9 Stunden stellen absolute Grenzen dar, die nicht über- bzw. unterschritten werden dürfen. Auf die entsprechenden Bußgeld- und Strafvorschriften wird hingewiesen (§§ 22 und 23 ArbZG).

Die Vereinbarung einer Verlängerung der höchstzulässigen Arbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 2 und einer Verkürzung der Ruhezeit ist freiwillig. Der Arbeitgeber darf eine/einen Beschäftigte/n nicht benachteiligen, weil diese/dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat (§ 7 Abs. 7 Satz 3 ArbZG). Stimmen Fahrern/Fahrerinnen, die unter den Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund vom 13. September 2005 fallen, Opt-out nicht zu, sind hinsichtlich der höchstzulässigen Arbeitszeit und der Ruhezeiten die Vorschriften des ArbZG zu beachten (vgl. Ziffer 2.2).

2.3.1 Überschreiten der höchstzulässigen Arbeitszeit (§ 2 Abs. 2 Satz 1)

In § 2 Abs. 2 Satz 1 wurde auf Grundlage von § 7 Abs. 2a in Verbindung mit Abs. 7 ArbZG tarifvertraglich vereinbart, dass die höchstzulässige Arbeitszeit im Hinblick auf die in ihr enthaltenen Wartezeiten auf bis zu 15 Stunden täglich ohne Ausgleich verlängert werden kann, wenn der Fahrer/die Fahrerin schriftlich einwilligt. Dabei darf die höchstzulässige Arbeitszeit 268 Stunden im Kalendermonat ohne Ausgleich nicht übersteigen. Für Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerinnen soll die höchstzulässige Arbeitszeit 288 Stunden im Monat nicht überschreiten (§ 5 Abs. 3).

Der Gesetzgeber erlaubt die Verlängerung der Arbeitszeit ohne Ausgleich nur unter der Bedingung, dass die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet wird. Der Arbeitgeber ist deshalb aufgefordert, in diesen Fällen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes zu treffen. Der Tarifvertrag nennt insbesondere das Recht des Fahrers/der Fahrerin zu einer jährlichen, für den Beschäftigten kostenfreien arbeitsmedizinischen Untersuchung bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Arzt (unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften) und/oder die Gewährung eines Freizeitausgleichs möglichst durch ganze Tage oder durch zusammenhängende arbeitsfreie Tage zur Regenerationsförderung (vgl. auch Ziffer 3.4).

2.3.2 Verkürzung der Ruhezeit (§ 2 Abs. 2 Satz 2)

Abweichend von den gesetzlichen Ruhensregelungen wird durch § 2 Abs. 2 Satz 2 des Tarifvertrages gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 2a ArbZG die Ruhezeit von 11 auf bis zu 9 Stunden verkürzt, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des betreffenden Fahrdienstes dies erfordert. Dabei ist die Kürzung der Ruhezeit grundsätzlich bis zum Ende der folgenden Woche auszugleichen.

Praxis-Beispiel

Ein Fahrer beendet nach zwölfstündiger Arbeitszeit um 23.00 Uhr seine Arbeit, weil die ordnungsgemäße Durchführung des betreffenden Fahrdienstes dies erforderte. Die anschließende ununterbrochene Ruhenszeit muss mindestens 9 Stunden betragen, sodass die Arbeit am folgenden Tag frühestens um 08.00 Uhr begonnen werden darf. Die Kürzung der Ruhezeit im Umfang von 2 Stunden ist bis zum Ende der folgenden Woche auszugleichen.

2.3.3 Musterformular Opt-out

Um die Möglichkeit des Opt-Out für unter den Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund vom 13. September 2005 fallende Fahrer/Fahrerinnen nutzen zu können, bedarf es einer vorherigen schriftlichen Einwilligung.

Ein Musterformular Opt-out ist als Anlage beigefügt; es ist von dem Fahrer/der Fahrerin zu unterzeichnen. Der Fahrer/Die Fahrerin kann die Einwilligung mit einer Frist von 6 Monaten jederzeit schriftlich widerrufen.

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