Eine Besonderheit des KraftfahrerTV Bund besteht unverändert darin, dass neben dem reinen Dienst am Steuer und anderen Arbeiten (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1) auch Wartezeiten als Arbeitszeit gelten und mit dem Pauschalentgelt abgegolten werden. Hierzu hat der Bundesrechnungshof wiederholt festgestellt, dass Fahrzeiten und Wartezeiten von Fahrern/Fahrerinnen des Bundes oftmals in einem nicht mehr vertretbaren Verhältnis zueinander standen. Im Interesse einer sparsamen Haushalts- und Wirtschaftsführung mahnt der Bundesrechnungshof an, zum Beispiel durch folgende organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass vermeidbare Ausgaben reduziert werden:

  • Einführung versetzter Arbeitszeiten (abgestimmt auf den üblichen Beginn des Dienstbetriebes) zur erforderlichen Abdeckung der über acht Stunden hinausgehende Zeiträume,
  • Einrichtung geteilter Arbeitszeiten zur Abdeckung von Anforderungsspitzen,
  • Verminderung von Wartezeiten zwischen den Fahraufträgen durch eine effizientere Einteilung der Fahrer/Fahrerinnen,
  • Zusammenfassung von Fahraufträgen,
  • Beauftragung gewerblicher Unternehmen (z. B. Taxen) mit geeigneten Fahrten statt Anordnung von Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst,
  • Konsequente Erteilung von Freizeitausgleich zum Abbau von Überstunden, auch solcher innerhalb der höchstzulässigen Arbeitszeit durch halbe und ganze Tage Freizeitausgleich,
  • Kein Einsatz der Kraftfahrer als Fahrbereitschaftsleiter.

Die Dienststellen sind aufgefordert, die Einsatzpläne ihrer Fahrer/Fahrerinnen entsprechend diesen Maßgaben des Bundesrechnungshofes zu gestalten. Dem deutlich gestiegenen Stellenwert des Gesundheitsschutzes Rechnung tragend, wird durch diese Maßnahmen auch gesundheitlichen Belastungen der Fahrer/Fahrerinnen in Folge von vermeidbaren Überstunden erfolgreich begegnet.

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