Eine Besonderheit des KraftfahrerTV Bund besteht unverändert darin, dass neben dem reinen Dienst am Steuer und anderen Arbeiten (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1) auch Wartezeiten als Arbeitszeit gelten und mit dem Pauschalentgelt abgegolten werden. Hierzu hat der Bundesrechnungshof wiederholt festgestellt, dass Fahrzeiten und Wartezeiten von Fahrern/ Fahrerinnen des Bundes oftmals in einem nicht mehr vertretbaren Verhältnis zueinander standen. Im Interesse einer sparsamen Haushalts- und Wirtschaftsführung mahnt der Bundesrechnungshof an, zum Beispiel durch folgende organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass vermeidbare Ausgaben reduziert werden:
- Einführung versetzter Arbeitszeiten (abgestimmt auf den üblichen Beginn des Dienstbetriebes) zur erforderlichen Abdeckung der über acht Stunden hinausgehende Zeiträume,
- Einrichtung geteilter Arbeitszeiten zur Abdeckung von Anforderungsspitzen,
- Verminderung von Wartezeiten zwischen den Fahraufträgen durch eine effizientere Einteilung der Fahrer/Fahrerinnen,
- Zusammenfassung von Fahraufträgen,
- Reduzierung der Wartungs- und Reinigungszeiten auf ein notwendiges Maß,
- Beauftragung gewerblicher Unternehmen (z. B. Taxen) mit geeigneten Fahrten statt Anordnung von Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst,
- Konsequente Erteilung von Freizeitausgleich zum Abbau von Überstunden, auch solcher innerhalb der höchstzulässigen Arbeitszeit durch halbe und ganze Tage Freizeitausgleich,
- Kein Einsatz der Kraftfahrer als Fahrbereitschaftsleiter.
Die Dienststellen sind aufgefordert, die Einsatzpläne ihrer Fahrer/ Fahrerinnen entsprechend diesen Maßgaben des Bundesrechnungshofes zu gestalten. Dem deutlich gestiegenen Stellenwert des Gesundheitsschutzes Rechnung tragend, wird durch diese Maßnahmen auch gesundheitlichen Belastungen der Fahrer/Fahrerinnen in Folge von vermeidbaren Überstunden erfolgreich begegnet.
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