Bei mehrtägigen Dienstreisen oder bei einer Teilnahme an Manövern und (ähnlichen) Übungen (Anhang zu § 46 zum TVöD BT-V [Bund]) sind gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 für jeden Tag 12 Stunden anzusetzen. Nach der Protokollerklärung Nr. 2 hierzu liegt eine mehrtägige Dienstreise vor, wenn sie nach Ablauf des Kalendertages endet, an dem sie begonnen hat. Der Pauschalansatz von 12 Stunden gilt auch für den Kalendertag, an dem eine mehrtägige Dienstreise beginnt oder endet und an dem weitere Arbeit geleistet wird bzw. eine weitere Dienstreise geendet hat oder beginnt. Die Pauschalierungsregelung kann deshalb auch zur Folge haben, dass an einem Kalendertag über 12 Stunden hinausgehende Arbeitszeiten nicht angerechnet werden.
Hinweise zur Definition einer Dienstreise/mehrtägigen Dienstreise:
Dem Sinn und Zweck des KraftfahrerTV Bund entsprechend können Dienstreisen im Sinne von § 3 KraftfahrerTV Bund nur dann vorliegen, wenn durch Fahrten zur Erledigung der Dienstgeschäfte die Grenzen der politischen Gemeinde, in der sich die Dienststätte befindet, überschritten werden (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 BRKG).
Zur Reduzierung vermeidbarer Ausgaben ist im Sinne einer sparsamen Haushalts- und Wirtschaftsführung durch organisatorische Maßnahmen seitens der Dienststellen darauf hinzuwirken, dass an den Kalendertagen, an denen eine mehrtägige Dienstreise beginnt oder endet, ein vertretbares Verhältnis zwischen der Pauschale von 12 Stunden und der tatsächlichen Arbeitszeit erreicht wird. In dem Zusammenhang wird nochmals ausdrücklich auf die Maßgaben zu einer effektiven Dienstplangestaltung in Ziffer 3 der Vorbemerkungen des Bezugsrundschreibens hingewiesen. Nach Beendigung der mehrtägigen Dienstreise hat die Kraftfahrerin/ der Kraftfahrer Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens neun Stunden (vgl. Ziffer 2.3.2 – Verkürzung der Ruhezeit bei Opt-out).
3.5.1 Zahlung von Zeitzuschlägen anlässlich mehrtägiger Dienstreisen (§ 3 Abs. 4 Sätze 2 und 3)
Gemäß § 4 Abs. 4 werden neben dem Pauschalentgelt für die Inanspruchnahme an Sonntagen, gesetzlichen Wochenfeiertagen, Vorfesttagen, in der Nacht und an Samstagen Zeitzuschläge nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 TVöD gezahlt. Für die Berechnung der Zeitzuschläge anlässlich mehrtägiger Dienstreisen bestehen folgende Pauschalierungsfälle des § 3 Abs. 4 Satz 3: Beginnt die mehrtägige Dienstreise nach 12.00 Uhr, ist für diesen Tag die Zeit von 12.00 bis 24.00 Uhr anzusetzen.
Beispiel 1
Ein Fahrer tritt an einem Sonntag um 15.00 Uhr eine mehrtägige Dienstreise an. Für die Zahlung der Zeitzuschläge ist die Zeit von 12.00 bis 24.00 Uhr anzusetzen. Er hat damit Anspruch auf zwölf Stunden Zeitzuschläge für Sonntagsarbeit und drei Stunden Zeitzuschläge für Nachtarbeit (von 21.00 bis 24.00 Uhr).
Endet die mehrtägige Dienstreise vor 12.00 Uhr, ist für diesen Tag die Zeit von 0.00 bis 12.00 Uhr anzusetzen.
Beispiel 2
Ein Fahrer beendet an einem Sonntag um 11.00 Uhr eine mehrtägige Dienstreise.
Für die Zeitzuschläge ist die Zeit von 00.00 bis 12.00 Uhr anzusetzen. Er hat Anspruch auf zwölf Stunden Zeitzuschläge für Sonntagsarbeit und sechs Stunden Zeitzuschläge für Nachtarbeit (von 00.00 bis 06.00 Uhr).
Für alle übrigen Tage ist die Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr anzusetzen.
Für die Dienstreisetage zwischen den Tagen des Beginns und der Beendigung mehrtägiger Dienstreisen ist immer die Zeit von 08.00 bis 20.00 Uhr anzusetzen. Soweit zutreffend werden Zeitzuschläge für zwölf Stunden Arbeit an Sonntagen oder an gesetzlichen Wochenfeiertagen, für zwölf Stunden Arbeit an Vorfesttagen oder für sieben Stunden Arbeit an Samstagen berücksichtigt. Für diese Dienstreisetage bleibt der Zeitzuschlag für evtl. tatsächlich geleistete Nachtarbeit generell unberücksichtigt.
Beispiel 3
Ein Fahrer beendet an einem Montag eine mehrtägige Dienstreise, die am Samstag begann. Für die Zeitzuschläge am Sonntag ist grundsätzlich die Zeit von 08.00 bis 20.00 Uhr anzusetzen. Er hat Anspruch auf zwölf Stunden Zeitzuschläge für Sonntagsarbeit, aber keinen Anspruch auf Zeitzuschläge für Nachtarbeit im Falle, dass noch Nachtarbeit angefallen wäre.
Die Zahlung von Zeitzuschlägen anlässlich der Teilnahme an Manövern und (ähnlichen Übungen) richtet sich nach den Regelungen des Anhangs zu § 46 zum TVöD BT-V (Bund).