Bei mehrtägigen Dienstreisen oder bei einer Teilnahme an Manövern und (ähnlichen) Übungen (Anhang zu § 46 [Bund] zum TVöD BT-V) sind gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 für jeden Tag 12 Stunden als Arbeitszeit anzusetzen. Nach der Protokollerklärung Nr. 2 hierzu liegt eine mehrtägige Dienstreise vor, wenn sie nach Ablauf des Kalendertages endet, an dem sie begonnen hat. Der Pauschalansatz von 12 Stunden gilt auch für den Kalendertag, an dem eine mehrtägige Dienstreise beginnt oder endet und an dem weitere Arbeit geleistet wird bzw. eine weitere Dienstreise geendet hat oder beginnt. Die Pauschalierungsregelung kann deshalb auch zur Folge haben, dass an einem Kalendertag über 12 Stunden hinausgehende Arbeitszeiten nicht angerechnet werden.

Zur Reduzierung vermeidbarer Ausgaben ist im Sinne einer sparsamen Haushalts- und Wirtschaftsführung durch organisatorische Maßnahmen seitens der Dienststellen darauf hinzuwirken, dass an den Kalendertagen, an denen eine mehrtägige Dienst-reise beginnt oder endet, ein vertretbares Verhältnis zwischen der Pauschale von 12 Stunden und der tatsächlichen Arbeitszeit erreicht wird. In dem Zusammenhang wird nochmals ausdrücklich auf die Maßgaben zu einer effektiven Dienstplangestaltung in Nr. 2 der Vorbemerkungen zu diesem Rundschreiben hingewiesen. Nach Beendigung der mehrtägigen Dienstreise hat die Kraftfahrerin/der Kraftfahrer Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden oder - im Fall der Verkürzung der Ruhezeit bei Opt-Out - von mindestens neun Stunden (vgl. Ziffer 2.4.7).

Gemäß § 4 Abs. 4 werden neben dem Pauschalentgelt für die Inanspruchnahme an Sonntagen, gesetzlichen Wochenfeiertagen, Vorfesttagen, in der Nacht und an Samstagen von 13.00 bis 21.00 Uhr Zeitzuschläge nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 TVöD gezahlt. Für die Berechnung der Zeitzuschläge anlässlich mehrtägiger Dienst-reisen bestehen folgende Pauschalierungsfälle des § 3 Abs. 4 Satz 3:

Beginnt die mehrtägige Dienstreise nach 12.00 Uhr, ist für diesen Tag die Zeit von 12.00 bis 24.00 Uhr anzusetzen.

Beispiel 1:

Ein Kraftfahrer tritt an einem Sonntag um 15.00 Uhr eine mehrtägige Dienstreise an.

Für die Zahlung der Zeitzuschläge ist die Zeit von 12.00 bis 24.00 Uhr anzusetzen. Er hat da-mit Anspruch auf zwölf Stunden Zeitzuschläge für Sonntagsarbeit und drei Stunden Zeitzuschläge für Nachtarbeit (von 21.00 bis 24.00 Uhr).

Endet die mehrtägige Dienstreise vor 12.00 Uhr, ist für diesen Tag die Zeit von 0.00 bis 12.00 Uhr anzusetzen.

Beispiel 2:

Ein Kraftfahrer beendet an einem Sonntag um 11.00 Uhr eine mehrtägige Dienstreise.

Für die Zeitzuschläge ist die Zeit von 00.00 bis 12.00 Uhr anzusetzen. Er hat Anspruch auf zwölf Stunden Zeitzuschläge für Sonntagsarbeit und sechs Stunden Zeitzuschläge für Nachtarbeit (von 00.00 bis 06.00 Uhr).

Für alle übrigen Tage ist die Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr anzusetzen.

Hinweis 1:

Für die Dienstreisetage zwischen den Tagen des Beginns und der Beendigung mehrtägiger Dienstreisen ist immer die Zeit von 08.00 bis 20.00 Uhr anzusetzen. Soweit zutreffend werden Zeitzuschläge für zwölf Stunden Arbeit an Sonntagen oder an gesetzlichen Wochenfeiertagen, für zwölf Stunden Arbeit an Vorfesttagen oder für sieben Stunden Arbeit an Samstagen berücksichtigt. Für diese Dienstreisetage bleibt der Zeitzuschlag für evtl. tatsächlich geleistete Nachtarbeit generell unberücksichtigt.

Beispiel 3:

Ein Kraftfahrer beendet an einem Montag eine mehrtägige Dienstreise, die am Samstag begann.

Für die Zeitzuschläge am Sonntag ist grundsätzlich die Zeit von 08.00 bis 20.00 Uhr anzusetzen. Er hat Anspruch auf zwölf Stunden Zeitzuschläge für Sonntagsarbeit, aber keinen Anspruch auf Zeitzuschläge für Nachtarbeit im Falle, dass noch Nachtarbeit angefallen wäre.

Hinweis 2:

Die Zahlung von Zeitzuschlägen anlässlich der Teilnahme an Manövern und (ähnlichen Übungen) richtet sich nach den Regelungen des Anhangs zu § 46 TVöD (Bund) zum BT-V.

Zeiten mehrtägiger Personalratssitzungen können nicht als mehrtägige Dienstreisen angesetzt werden; BAG vom 13. November 1991 - 7 AZR 469/90 zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung. Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 3 Abs. 3 und 4 gehören zur Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertretung/eines Betriebsrats gem. § 3 Abs. 3 Kraftfahrer TV Bund auch mehrtägige Reisen i. S. des § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG/ § 40 BetrVG, die zur Erfüllung der Aufgaben der Personalrats-/Betriebsratsaufgaben notwendig sind. Folglich sind für jeden Arbeitstag, der wegen der Personalratstätigkeit eines Kraftfahrers ganz oder teilweise ausfällt, die in § 3 Abs. 3 Kraftfahrer TV Bund geregelten Zeiten anzusetzen; und zwar auch bei mehrtägigen Personalratssitzungen.

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