[1] Durch das "Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)" vom 21.2.1989 (BGBl. I S. 233) i.d.F. des ASRG-ÄndG vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1814) wird auch das Ausscheiden von landwirtschaftlichen Arbeitnehmern und mitarbeitenden Familienangehörigen aus der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit gefördert. Für die betreffenden landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und mitarbeitenden Familienangehörigen endet die Beschäftigung regelmäßig durch Einstellung des landwirtschaftlichen Unternehmens nach der Stillegung oder der Abgabe von Flächen.

[2] Darüber hinaus kann es zum Ausscheiden aus dem Erwerbsleben kommen, weil der Landwirt an einer Maßnahme nach EG-Verordnungen, z.B. hinsichtlich der Stillegung von Ackerflächen und Extensivierung und Umstellung der Erzeugung oder über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen, teilgenommen hat. Dies gilt nicht nur bei einer Stillegung oder Abgabe des gesamten Betriebes, sondern auch bei einer Teilflächenstillegung. Vom 1.1.1997 an ist die Gewährung von Ausgleichsgeld nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben (§ 20 FELEG).

[3] Diese Berechtigten sowie deren Witwen und Witwer erhalten dann ein Ausgleichsgeld. Die Höhe dieses Ausgleichsgeldes ist abhängig von der Höhe des zuvor erzielten Bruttoarbeitsentgelts. Für die Zeit des Bezuges von Ausgleichsgeld übernimmt der Bund den Beitrag zur Rentenversicherung in voller Höhe und den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe des Arbeitgeberanteils. In der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung gelten die Vorschriften für Altenteiler (vgl. Kranken- und Pflegeversicherung bei den landwirtschaftlichen Krankenkassen und landwirtschaftlichen Pflegekassen). Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit besteht nicht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge