7.1 Versicherungspflicht

In der landwirtschaftlichen Krankenversicherung gelten die Vorschriften für Altenteiler nach § 23 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 KVLG 1989; in der Pflegeversicherung wird entsprechend Versicherungspflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [i.V.m. Satz 1] SGB XI begründet (§ 14 Abs. 4 FELEG). Aufgrund des Bezuges von Ausgleichsgeld tritt Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung nur dann ein, wenn zum Zeitpunkt der Stillegung landwirtschaftlicher Flächen eine Mitgliedschaft aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung als mitarbeitender Familienangehöriger bestanden hat.

7.2 Mitgliedschaft

Für die Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung gelten die §§ 23, 22 und 24 KVLG 1989; für die Pflegeversicherung finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung.

7.3 Krankenkassenzuständigkeit bei den landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekassen

Die Kranken- und Pflegeversicherung als Altenteiler wird von der landwirtschaftlichen Krankenkasse/Pflegekasse durchgeführt, bei der zum Zeitpunkt der Flächenstillegung die Mitgliedschaft aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung als mitarbeitender Familienangehöriger bestanden hat. § 19 Abs. 2 KVLG 1989 und § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB XI gelten.

7.4 Beitragsverfahren bei den landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekassen

Zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung finden die beitragsrechtlichen Vorschriften für Altenteiler (§§ 44 und 45 KVLG 1989) Anwendung; Entsprechendes gilt für die Pflegeversicherung. Hinsichtlich der beitragsrechtlichen Beurteilung gilt der Bezug des Ausgleichsgeldes als Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem ALG (§ 14 Abs. 4 FELEG).

7.5 Meldeverfahren bei den landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekassen

Für das Meldeverfahren finden § 29 Abs. 1, 4 und 6 sowie die §§ 30 und 31 KVLG 1989 und § 50 Abs. 1 SGB XI Anwendung.

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