3. Sozialversicherungsrechtliche Fragen
3.1 Allgemeines zur Beitragsentrichtung und zum Versicherungsschutz
Der hälftige Arbeitgeberanteil an den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung und zur Arbeitslosenversicherung richtet sich nach der Höhe der nach § 4 TV ATZ zustehenden Teilzeitbezüge (ohne Aufstockungsbetrag). Dies gilt auch für den hälftigen Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung; insoweit hat der Arbeitgeber aber zusätzlich den aus § 5 Abs. 4 TV ATZ sich ergebenden weiteren Rentenversicherungsbeitrag alleine zu tragen; auf Abschnitt II Nr. 6.4 wird verwiesen.
Beim Blockmodell stellt § 7 SGB IV einen durchgehenden Versicherungsschutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowohl in der Arbeitsphase als auch in der Freistellungsphase sicher.
3.2 Krankenversicherung, Pflegeversicherung
In der gesetzlichen Krankenversicherung kann der Altersteilzeitarbeitnehmer auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn er bisher wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (1999 monatlich 6.375 DM West/5.400 DM Ost) seit mindestens fünf Jahren versicherungsfrei war und jetzt nur deswegen versicherungspflichtig wird, weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit herabgesetzt ist. Der Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht muß innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse gestellt werden (§ 8 Abs. 2 SGB V). Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Eine bereits einmal erteilte Befreiung wirkt auch für dieAltersteilzeit fort.
Arbeitnehmer, die vor Beginn der Altersteilzeit privat krankenversichert waren, nunmehr aufgrund der Altersteilzeit versicherungspflichtig werden und von dem Antragsrecht keinen Gebrauch machen, können nach § 5 Abs. 9 SGB V den Versicherungsvertrag mit der privaten Krankenversicherung vorzeitig kündigen. Die Kündigung ist mit Wirkung vom Eintritt der Krankenversicherungspflicht möglich, d.h. gegebenenfalls auch rückwirkend. Das Recht zur vorzeitigen Kündigung steht auch Personen zu, für die eine Familienversicherung nach § 10 SGB V eintritt.
Die Ausführungen zur gesetzlichen Krankenversicherung gelten für die Pflegeversicherung entsprechend.
3.3 Arbeitslosenversicherung
Im Hinblick auf die Arbeitslosenversicherung ergeben sich durch die Altersteilzeitarbeit grundsätzlich keine Änderungen, da mit der Altersteilzeitarbeit die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV nicht unterschritten wird und demgemäß weiterhin Versicherungspflicht nach § 25 Abs. 1 SGB III besteht.
Wird die Altersteilzeitarbeit vor Eintritt in die Altersrente beendet und sind die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld erfüllt, werden die Entgeltersatzleistungen nach dem Arbeitsentgelt bemessen, das der Arbeitnehmer erzielt hätte, wenn er seine Arbeitszeit nicht im Rahmen der Altersteilzeitarbeit vermindert hätte (§ 10 Abs. 1 des Altersteilzeitgesetzes).
3.4 Rentenversicherung
In der gesetzlichen Rentenversicherung wurde mit dem Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand der Versicherungsfall "Altersrente nach Altersteilzeitarbeit" eingeführt (§ 38 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI). Die Inanspruchnahme anderer Altersrenten (z.B. für langjährig Versicherte nach § 36 SGB VI und für Frauen nach § 39 SGB VI) ist für Altersteilzeitarbeitnehmer weiterhin möglich. Auf die Ausführungen zu Abschnitt II Nr. 10 wird hingewiesen.
Der Versicherungsfall "Altersrente nach Altersteilzeitarbeit" setzt voraus, daß der Versicherte mindestens 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit ausgeübt hat. Im rentenversicherungsrechtlichen Sinne liegt Altersteilzeitarbeit nur vor, wenn für den Versicherten die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b des Altersteilzeitgesetzes vorgeschriebenen Mindestaufstockungsbeträge und zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden sind (§ 38 Satz 3 SGB VI). Unerheblich ist dagegen, ob Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit nach § 4 des Altersteilzeitgesetzes erbracht worden sind.
Die Altersgrenze für die Altersrente nach Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird stufenweise vom 60. Lebensjahr auf das 65. Lebensjahr heraufgesetzt. Betroffen hiervon sind die Geburtsjahrgänge ab 1937, soweit nicht Vertrauensschutzregelungen greifen (vgl. Abschnitt II Nr. 10.1). Trotz Anhebung der Altersgrenze ist den Versicherten weiterhin die Inanspruchnahme der Rente ab dem vollendeten 60. Lebensjahr möglich (§ 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Dies ist allerdings mit Abschlägen von 0,3 v.H. für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme verbunden. Ebenfalls stufenweise angehoben werden die Altersgrenzen der Altersrente für langjährig Versicherte, der Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige undErwerbsunfähige und der Altersrente für Frauen. Auch hier bleibt die vorzeitige Inanspruchnahme mit Abschlägen möglich.
Die durch die Abschläge eintretende Rentenminderung kann nach § 187 a SGB VI durch die zusätzl...