10. Ende des Arbeitsverhältnisses (§ 9 TV ATZ)
10.1 Beendigungstatbestände
In den Absätzen 1 und 2 des § 9 TV ATZ sind die Beendigungstatbestände für das Arbeitsverhältnis definiert. Nach Absatz 1 endet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich zu dem von den Arbeitsvertragsparteien in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt. Dies wird in der Regel ein Zeitpunkt zwischen der Vollendung des 60. und des 65. Lebensjahres sein. Bei der Wahl des Zeitpunktes ist zu beachten, daß durch die Änderung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Altersteilzeitgesetzes klargestellt wurde, daß sich die abgeschlossene Altersteilzeitvereinbarung zumindest auf die Zeit erstrecken muß, bis eine Rente wegen Alters in Anspruch genommen werden kann.
Darüber hinaus endet das Arbeitsverhältnis bereits vor Erreichen dieses Zeitpunktes, wenn der Arbeitnehmer eine der in § 9 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ aufgeführten Renten wegen Alters oder eine der dort aufgeführten sonstigen Leistungen tatsächlich bezieht.
Ferner endet es nach § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer eine Altersrente oder eine der dort aufgeführten vergleichbaren Leistungen ohne Inkaufnahme von Rentenabschlägen beanspruchen könnte (zu beachten ist jedoch die in der Protokollerklärung zu § 9 geregelte Sonderregelung für die Altersrente für Frauen, vgl. hierzu Abschnitt II Nr. 10.3). Für die Feststellung des Zeitpunktes, ab dem der Arbeitnehmer eine Altersrente ohne Inkaufnahme von Rentenabschlägen beanspruchen könnte, kommt es auf die Art der in Betracht kommenden Altersrente und auf den Geburtsmonat des Arbeitnehmers an. Im einzelnen gilt folgendes:
10.1.1 Regelaltersrente (§ 35 SGB VI)
Sie steht erst nach Erfüllung einer allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren und ab Vollendung des 65. Lebensjahres zu.
10.1.2 Altersrente für langjährig Versicherte (§ 36 SGB VI)
Sie steht nach einer Wartezeit von 35 Jahren zu. Die Altersgrenze von bisher 63 Jahren wird ab 1. Januar 2000 in Monatsschritten auf 65 Jahre angehoben; betroffen sind die Jahrgänge 1937 und jünger.
10.1.3 Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige (§ 37 SGB VI)
Sie steht nach einer Wartezeit von 35 Jahren zu und setzt Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder die Anerkennung als Schwerbehinderter voraus.
Zu beachten ist, daß die durch das Rentenreformgesetz vom 16. Dezember 1997 getroffenen Regelungen zur Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) korrigiert und der § 236a SGB VI durch Artikel 1 § 2 Nr. 3 dieses Gesetzes neu gefaßt worden ist.
Die Neufassung des § 236 a SGB VI bedeutet für die Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit durch Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige folgendes:
a |
Arbeitnehmer, die am 10. Dezember 1998 bereits schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und an diesem Tag das 55. Lebensjahr vollendet hatten, können eine Altersteilzeitarbeit längstens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres leisten. |
b |
Arbeitnehmer, die erst nach dem 10. Dezember 1998 schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig werden, aber vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen haben, können ebenfalls eine Altersteilzeitarbeit längstens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres leisten (sofern sie mit Vollendung des 60. Lebensjahres bereits die 45 Jahre Pflichtbeitragszeiten erfüllt haben). |
c |
Arbeitnehmer, die nicht unter die Buchstaben a oder b fallen, aber vor dem 1. Januar 1941 geboren sind und schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig sind oder noch werden, können schließlich auch eine Altersteilzeitarbeit längstens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres leisten. |
d |
Arbeitnehmer, die nicht unter die Buchstaben a, b oder c fallen, müssen eine Anhebung der Altersgrenze hinnehmen. |
Soweit mit Arbeitnehmern, deren frühestmöglicher Renteneintriftszeitpunkt für eine abschlagsfreie Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige sich aufgrund des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vorverlagert, bereits Altersteilzeitarbeitsverträge abgeschlossen worden sind, ist zu beachten, daß sich der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ nunmehr ebenfalls vorverlagert. Ist die Ableistung der Altersteilzeitarbeit im Blockmodell vereinbart, muß die Vereinbarung über die Lage der Arbeitsphase und der Freistellungsphase der Gesetzesänderung angepaßt werden.
10.1.4 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
(§ 38 SGB VI – ab 1. Januar 2000: § 237 SGB VI)
Sie steht nach einer Wartezeit von 15 Jahren zu und setzt insgesamt 52 Wochen Arbeitslosigkeit innerhalb der letzten eineinhalb Jahre vor Beginn der Rente bzw. mindestens 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit voraus. Die Altersgrenze von bisher 60 Jahren wird seit 1. Janu...