Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist. Beruht der Ausfall der Arbeitsleistung auf anderen Ursachen, kommt regelmäßig eine Entgeltfortzahlung nicht in Betracht.
Erkrankt ein Beschäftigter bereits vor Beginn des Streiks und dauert seine Arbeitsunfähigkeit während des Streiks weiterhin an, bleibt hiervon die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers grundsätzlich unberührt.
Erklärt der erkrankte Beschäftigte gegenüber dem Arbeitgeber jedoch ausdrücklich oder konkludent seine Teilnahme an dem Streik, entfällt die Pflicht zur Entgeltfortzahlung, da nunmehr die Streikteilnahme ursächlich für den Wegfall der Arbeitsleistung ist.
Der Entgeltfortzahlungsanspruch entfällt außerdem dann, wenn der Arbeitgeber den erkrankten Beschäftigten auch ohne die Erkrankung wegen des Streiks nicht mehr hätte weiter beschäftigen können, weil der Betrieb infolge des Streiks stillgelegt worden ist bzw. die Weiterbeschäftigung des Beschäftigten aufgrund des Streiks unzumutbar bzw. unmöglich wäre. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung lebt erst dann wieder auf, wenn die Arbeitskampfmaßnahme beendet bzw. das Beschäftigungshindernis beseitigt ist oder der Beschäftigte gegenüber dem Arbeitgeber erklärt hat, dass er nicht weiterhin an dem Streik teilnimmt.
Erkrankt ein Beschäftigter während seiner Streikteilnahme, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da in diesem Fall nicht die Erkrankung die alleinige Ursache des Arbeitsausfalls ist, sondern seine Streikteilnahme. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt, soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen, erst dann ein, wenn er ausdrücklich gegenüber dem Arbeitgeber seine Streikteilnahme für beendet erklärt und seine Weiterbeschäftigung ohne die Erkrankung möglich bzw. zumutbar wäre.
Erhält ein während des Streiks arbeitsunfähig erkrankter Beschäftigter keine Entgeltfortzahlung, weil die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund eigener Streikteilnahme, Betriebsstilllegung oder anderweitiger Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beschäftigung suspendiert sind, wird diese Zeit auf die sechs Wochen ab Krankheitsbeginn, innerhalb derer Entgeltfortzahlung zu leisten ist, angerechnet. Die streikbedingte Suspendierung führt also nicht dazu, dass sich der Entgeltfortzahlungszeitraum entsprechend verlängert.
Nach der Rechtsprechung findet bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses zwar grundsätzlich keine Anrechnung statt, das Bundesarbeitsgericht beurteilt aber nicht alle Ruhenstatbestände gleich. Bei der streikbedingten Suspendierung hat sich das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich für eine Anrechnung ausgesprochen. Im Arbeitskampf muss jede Partei ihr Risiko selbst tragen, und es sind, was das Entgeltrisiko angehe, gesunde und kranke Beschäftigte gleich zu behandeln, so das Bundesarbeitsgericht. Dazu gehört nicht nur, dass beide während der Suspendierung ihrer Hauptleistungspflicht keinen Entgelt- bzw. Entgeltfortzahlungsanspruch haben, sondern auch, dass dieser Verlust endgültig ist. Damit wäre eine vollständige oder teilweise Verschiebung des Entgeltfortzahlungszeitraumes auf die Zeit nach der Beendigung des Arbeitskampfes nicht vereinbar.
Der Krankengeldzuschuss nach § 32 Abs. 2 bis 4 TVöD bzw. § 13 TV-V ist eine Lohnersatzleistung, die vom Arbeitgeber anstelle des durch Krankheit ausfallenden Entgelts gewährt wird. Erklärt der erkrankte Beschäftigte gegenüber dem Arbeitgeber seine Teilnahme am Streik, entfällt für die Dauer der Streikteilnahme der Anspruch auf den Krankengeldzuschuss. Es gelten daher die gleichen Grundsätze wie beim Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.