Entscheidet sich der Arbeitgeber, den Betrieb fortzuführen, hat er arbeitswillige Beschäftigte so lange zu beschäftigen, wie dies die Auswirkungen der Arbeitskampfmaßnahme zulassen.
Je nach der Betriebsstruktur und der Art der streikbedingt unbesetzten Arbeitsplätze kann der Arbeitgeber auch versuchen, durch Umsetzung der arbeitswilligen Beschäftigten auf andere Arbeitsplätze den Betrieb aufrechtzuerhalten. Eine solche streikbegegnende Umsetzung, auch "Streikbrecherarbeit" genannt, bedarf nicht der Zustimmung des (→ Personalrats/Betriebsrats). Gegen ihren Willen sind Beschäftigte jedoch nicht verpflichtet, auf einem streikbedingt unbesetzten Arbeitsplatz zu arbeiten. Nach der Rechtsprechung ist es den Beschäftigten nicht zuzumuten, mit einer solchen direkten Streikarbeit die Aussichten des Streiks zu beeinträchtigen und damit den Streikenden in den Rücken zu fallen. Das Recht, Streikbrecherarbeit zu verweigern, findet jedoch seine Grenze bei solchen Arbeiten, für die Arbeitnehmer zu Erhaltungs- oder Notdienstarbeiten (→ Notdienst) eingeteilt sind.
Der Arbeitgeber hat außerdem die Möglichkeit, durch Neueinstellungen den durch den Streik eingetretenen Arbeitskräftebedarf zu decken. Diese Neueinstellungen unterliegen wegen ihrer Arbeitskampfbezogenheit ebenfalls nicht der Mitbestimmung. Die mit dem Ziel der Überbrückung streikbedingter betrieblicher Personalengpässe eingestellten Beschäftigten können keine "Streikbrecherarbeit" verweigern.
Gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) darf ein Entleiher Leiharbeitnehmer grundsätzlich nicht in einem bestreikten Betrieb einsetzen. Das Verbot gilt nicht, wenn der Entleiher nach Nr. 1 sicherstellt, dass der Leiharbeitnehmer nicht solche Tätigkeiten übernimmt, die bisher von Arbeitnehmern erledigt worden sind, die sich im Arbeitskampf befinden und zugleich nach Nr. 2 sicherstellt, dass der Leiharbeitnehmer auch keine Tätigkeiten von Arbeitnehmern übernimmt, die ihrerseits Tätigkeiten von Streikenden übernommen haben. Das Verbot bezieht sich sowohl für nach dem Beginn des Arbeitskampfes entliehene Leiharbeitskräfte als auch auf den Einsatz von Leiharbeitnehmern, die schon vor dem Arbeitskampf im Betrieb des Entleihers tätig waren.
Dem Leiharbeitnehmer steht ein Leistungsverweigerungsrecht zu, wenn der Betrieb des Entleihers unmittelbar von einem Arbeitskampf betroffen ist (vgl. § 11 Abs. 5 Satz 3 und 4 AÜG). Beruft sich der Leiharbeitnehmer auf sein Leistungsverweigerungsrecht, bleibt der Verleiher gemäß den §§ 611, 615 Satz 1 BGB i.V.m. § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG zur Entrichtung des Arbeitsentgelts verpflichtet, auch wenn er den Leiharbeitnehmer nicht einem anderen Entleiher zur Arbeitsleistung überlassen kann. Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer über die Möglichkeit einer Leistungsverweigerung im Falle des Arbeitskampfes im Entleiherbetrieb zu informieren.
Eine gegen § 11 Abs. 5 AÜG gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 19. Juni 20208 nicht zur Entscheidung angenommen. Aus Sicht des Gerichts ist die angegriffene Regelung mit den sich aus Art. 9 Abs. 3 GG ergebenden Anforderungen vereinbar. Damit dürfen auch zukünftig keine Leiharbeitnehmer zur Erledigung von Arbeitsaufgaben streikender Arbeitnehmer eingesetzt werden. Die Arbeitgeberin wird zwar nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der Ausübung ihrer Koalitionsfreiheit beeinträchtigt, dies sei aber verhältnismäßig und zumutbar. Der Arbeitgeberin sei es weiterhin möglich, sich auf andere Weise z.B. durch Aussperrung gegen den Streik zu wehren. Sowohl die Sicherung von sozial angemessenen Arbeitsverhältnissen von Leiharbeitnehmern als auch die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie rechtfertigten die Beeinträchtigungen. Weiter stellt sich das Bundesverfassungsgericht auf den nicht weiter belegten Standpunkt, dass der Einsatz von Leiharbeitnehmern während Arbeitskampfmaßnahmen zu einer Kräfteverschiebung zulasten der Gewerkschaften geführt habe. Durch das Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern werde die Kampfparität zwischen den Tarifvertragsparteien wiederhergestellt.
Die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung entfällt, soweit eine Weiterbeschäftigung während des Streiks nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Die arbeitswilligen Beschäftigten verlieren in diesem Fall ihren Entgeltanspruch unmittelbar (→ Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers).