Bei allen Sanktionen im Rahmen eines Arbeitskampfes, die gegen einzelne Arbeitnehmer ergriffen werden, ist zu beachten, dass die allgemeinen Voraussetzungen für jede Maßnahme vorliegen müssen (bei Kündigungen sind dementsprechend z. B. das KSchG sowie die allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit etc. zu beachten). |
1. Rechtmäßiger Streik
Im Fall eines rechtmäßigen Streiks kann ein Arbeitgeber Sanktionen gegenüber einzelnen Beschäftigten nur ergreifen, wenn diese sich rechtswidrig verhalten (→ Streikausschreitungen).
Bei Streikexzessen einzelner Beschäftigter kann daher eine Abmahnung oder verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein, wie z. B. bei Beleidigung arbeitswilliger Kollegen während der eigenen Arbeitsniederlegung.
Eine Abmahnung kommt in Betracht, wenn der Beschäftigte sich am Streik beteiligt, aber die Zeiterfassung nicht betätigt, obwohl der Arbeitgeber dies ausdrücklich vorgeschrieben hat.
Eine Schadensersatzforderung kommt gegen Beschäftigte in Betracht, die schuldhaft bei Arbeitskampfmaßnahmen Eigentum des Arbeitgebers beschädigen oder zerstören, wie z. B. Beschädigung eines betriebseigenen Fahrzeugs während einer Streikkundgebung.
2. Rechtswidriger Streik
Ist der Arbeitskampf insgesamt rechtswidrig, kann der Arbeitgeber die Beschäftigten ggf. außerordentlich kündigen und/oder Schadensersatz geltend machen.
Besondere Prüfung ist aber erforderlich, wenn die Rechtswidrigkeit unsicher bzw. den Beschäftigten nicht bekannt war.
Das Arbeitsgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 25. Mai 2016 entschieden, dass der Arbeitgeber zum Ausspruch einer Abmahnung gegenüber dem Arbeitnehmer berechtigt ist, wenn dieser an einem rechtswidrigen Streik teilgenommen hat, ohne von der Rechtswidrigkeit des Streiks Kenntnis erlangt zu haben und es versäumt hat, seine Streikteilnahme gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären. Die Rechtswidrigkeit des Streiks lag darin begründet, dass die Gewerkschaft für den Aufruf zum Streik gegenüber dem Arbeitgeber eine falsche E-Mail-Adresse verwendet und damit nicht über den Streik informiert hat. Die gegen dieses Urteil beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingelegte Berufung wurde zurückgenommen.
Eine Kündigung kommt in Betracht bei Arbeitsverweigerung, obwohl der Beschäftigte weiß, dass ihm die Streikteilnahme verboten ist.
Handlungen anlässlich eines Streiks, die vom Streikrecht nicht gedeckt sind, machen den Streik als solchen nicht rechtswidrig. Sie verpflichten jedoch die Gewerkschaft zum Ersatz des Schadens, der gerade durch diese Handlungen entstanden ist, wenn Organmitglieder der Gewerkschaft trotz Kenntnis der rechtswidrigen Handlungen nicht versuchen, die streikenden Arbeitnehmer von den rechtswidrigen Handlungen abzuhalten.