Für den Bereich der VKA bestehen mit den Gewerkschaften ver.di und dbb Vereinbarungen über ein Schlichtungsverfahren vom 25. Oktober 2011.

Diese Schlichtungsvereinbarungen gelten nur für Tarifverhandlungen der VKA über allgemeine Entgelterhöhungen auf Bundesebene und nicht für Tarifverhandlungen der Kommunalen Arbeitgeberverbände auf Landesebene. Schlichtungsgegenstand können auch andere Themen sein, die in diese Tarifverhandlungen einbezogen sind. Die Tarifvertragsparteien sind verpflichtet, sich auf das Schlichtungsverfahren einzulassen.

Vom Beginn des Tages an, an dem die Schlichtungskornmission erstmalig zusammentritt, spätestens jedoch vom Beginn des dritten Kalendertages an, der auf den Tag der Anrufung der Schlichtung durch die Tarifvertragsparteien gemeinsam bzw der Erklärung des Scheiterns der Tarifverhandlungen durch eine Tarifvertragspartei allein folgt herrscht absolute --> Friedenspflicht.

Während der Friedenspflicht sind alle Arbeitskampfmaßnahmen, gleichgültig unter welcher Bezeichnung sie geführt werden, unzulässig.

Die Friedenspflicht endet erst, wenn entweder die Einigungsempfehlung der Schlichtungskommission nicht fristgemäß zugestellt wird oder die wieder aufgenommenen Tarifverhandlungen von mindestens einer Tarifvertragspartei für gescheitert erklärt worden sind.

ver.di handelt zugleich für die IG BAU und die GEW; die Schlichtungsvereinbarung gilt auch für diese Gewerkschaften, soweit sie überhaupt eigenständig agieren.

Der Marburger Bund hat bisher keine Schlichtungsvereinbarung mit der VKA abgeschlossen.

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