Von einem Wellenstreik spricht man dann, wenn eine Verwaltung/Dienststelle derart bestreikt wird, dass in einzelnen Abteilungen und Schichten jeweils zu verschiedenen Zeiten Arbeitsniederlegungen von unterschiedlicher Dauer stattfinden.
Die Besonderheit des Wellenstreiks liegt in dem Überraschungseffekt für den Arbeitgeber: Zeitlich und räumlich wechselnde Teil- und Kurzstreiks werden jeweils überraschend angesetzt und haben das Ziel, durch eng begrenzte Arbeitsniederlegungen möglichst die gesamte betriebliche Tätigkeit zu stören.
Da dem Arbeitgeber beim Wellenstreik vorher nicht bekannt ist, wann, wo und für welche Dauer die Arbeit jeweils niedergelegt wird, lassen sich seine Abwehrmaßnahmen nicht immer so begrenzen, dass sie sich sowohl räumlich als auch zeitlich mit der einzelnen Streikmaßnahme decken.
Können Beschäftigte bei einem Wellenstreik für den Rest einer laufenden Schicht nicht beschäftigt werden und war dem Arbeitgeber eine andere Planung nicht zumutbar, tragen die Beschäftigten das Entgeltrisiko, auch wenn die Zeit der Nichtbeschäftigung außerhalb der Kurzstreiks liegt. |
In einer in Schichtarbeit produzierenden Zeitungsdruckerei hatte die Gewerkschaft für die Schicht von 18.00 bis 4.30 Uhr zu einem unbefristeten Streik aufgerufen, den sie um 21.00 Uhr für beendet erklärte. Der Arbeitgeber hatte eine Ersatzmannschaft zusammengestellt, um Zeitungen auch an Streiktagen in Form von Notausgaben herstellen zu können. Der Arbeitgeber hatte an dem Tag des Streiks um 19.00 Uhr mit der Herstellung der Notausgabe mit Hilfe der Ersatzmannschaft begonnen. Er beschäftigte die zuvor streikenden Beschäftigten, obwohl der Streik um 21.00 Uhr beendet war, nicht weiter. Die betroffenen Beschäftigten klagten auf Zahlung des Entgelts für die Zeit ab 21.00 Uhr.
Dem Arbeitgeber war in diesem Fall nicht zuzumuten, um 21.00 Uhr wieder die bis dahin in Streik befindlichen Beschäftigten einzusetzen und die Ersatzmannschaft "zurückzuschicken", denn er hätte damit für den Rest der Schicht auf eine Heranziehung der Ersatzmannschaft verzichten und das Erscheinen der Zeitung auf diese Weise von der unsicheren Arbeitsbereitschaft der Beschäftigten, die gestreikt hatten, abhängig machen müssen. Die vom Arbeitgeber gewählte Form der Abwehr des Risikos gehört zu den Gegenmaßnahmen, mit denen der Arbeitgeber in zulässiger Weise streikbedingte Betriebsstörungen möglichst gering zu halten versucht.