Zusammenfassung
Betreff: |
Gewährung von Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung anlässlich aktueller Entwicklungen in Bezug auf das Corona-Virus (COVID 19) zur Kinderbetreuung |
Bezug: |
Flächendeckende Schließung von Betreuungseinrichtungen |
Aktenzeichen: |
D2-30106/24#3, D5-31002/17#9 |
Betreuungseinrichtungen, wie Schulen und Kindertagesstätten, werden als Reaktion auf die fortschreitende Ausbreitung von COVID-19 meist bis zum Beginn der Osterferien in den Ländern ganz überwiegend flächendeckend geschlossen sein.
Diese Neubewertung auf Länderebene nimmt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) zum Anlass, Regelungen für die Gewährung von Sonderurlaub sowie von Arbeitsbefreiung zum Zwecke der Kinderbetreuung festzulegen. Das BMI
- erteilt seine Zustimmung nach § 22 Absatz 2 der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (SUrlV) und
- ist im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen einverstanden mit
den folgenden Regelungen:
Beamtinnen und Beamten sowie Tarifbeschäftigten kann unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen zum Zwecke der Kinderbetreuung zeitlich befristet bis einschließlich 9. April 2020 Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge nach § 22 Absatz 2 SUrlV bzw. eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD von insgesamt bis zu 10 Arbeitstagen gewährt werden:
- Tatsächliche Schließung einer Gemeinschaftseinrichtung, wie Kindertagesstätte, Tagesgroßpflegestelle, Eltern-Kind-Initiative (o. ä.) oder Schule, in Reaktion auf die Ausbreitung von "COVID-19".
- Die von der Schließung betroffenen Kinder sind unter 12 Jahre alt.
- Eine alternative Betreuung des Kindes bzw. der Kinder kann ansonsten nicht sichergestellt werden.
- Es stehen der Gewährung keine dienstlichen Gründe entgegen.
Die Möglichkeiten des mobilen Arbeitens sind vorrangig zu nutzen.
Sofern die wöchentliche Arbeitszeit anders als auf 5 Arbeitstage verteilt ist, erhöht oder vermindert sich der Anteil entsprechend.
Die jeweilige Dienststelle hat innerhalb dieses Rahmens über den notwendigen Umfang nach Maßgabe aller bekannten Tatsachen eigenverantwortlich zu entscheiden.
In besonderen Härtefällen kann der Arbeitgeber ausnahmsweise über die Grenze von 10 Arbeitstagen hinaus eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD gewähren bzw. einer Beamtin oder einem Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge nach § 22 Absatz 2 SUrlVO gewähren.
Die vorstehende Regelung erweitert den § 29 Abs. 3 Satz 1 TVöD übertariflich.