Zusammenfassung
Betreff: |
Bekanntgabe von Änderungstarifverträgen |
hier: |
Änderungstarifverträge zum TVöD, zum TVöD BT-V und zum TVAöD BT-Pflege |
Aktenzeichen: |
D5-31000/55#3 |
Mit diesem Rundschreiben werden der Änderungstarifvertrag Nr. 17 zum TVöD vom 30. August 2019, der Änderungstarifvertrag Nr. 26 zum TVöD BT-V vom 9. September 2019 sowie der Änderungstarifvertrag Nr. 13 zum TVAöD BT-Pflege vom 9. September 2019 bekannt gegeben. Sie bilden das Ergebnis der Verhandlungen zur Weiterentwicklung des Tarifrechts des TVöD (sog. Tarifpflege), bei der vielfach redaktionelle Änderungen im Vordergrund gestanden haben. Nachfolgend werden inhaltliche Änderungen erläutert, welche für die Praxis von allgemeiner Bedeutung sind.
1 Stufenzuordnung und Stufenlaufzeit bei Höhergruppierungen im unmittelbaren Anschluss an eine vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (neue Protokollerklärung in § 17 TVöD; § 1 Nr. 2 des ÄndTV zum TVöD)
Die neu eingefügte Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4, 4a und 5 TVöD regelt die Stufenzuordnung und Stufenlaufzeit bei einer Höhergruppierung im unmittelbaren Anschluss an eine vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Im Einzelnen:
Tarifbeschäftigten kann nach § 14 Abs. 1 TVöD vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen werden. In dieser Zeit erhalten die Beschäftigten eine persönliche Zulage, deren Höhe sich nach § 14 Abs. 3 TVöD bemisst. Wird den Tarifbeschäftigten die höherwertige Tätigkeit im Anschluss dauerhaft übertragen, findet § 17 Abs. 5 S. 2 TVöD Anwendung. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. Die Zeit während der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit wird nicht berücksichtigt.
Mit der nun vereinbarten Neuregelung zu § 17 Abs. 5 TVöD wird dies geändert. Beschäftigte, denen eine höherwertige Tätigkeit zunächst vorübergehend und dann im Anschluss dauerhaft übertragen wird, werden künftig so gestellt, als wären sie bereits zum Zeitpunkt der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit dauerhaft höhergruppiert worden (fiktive rückwirkende Höhergruppierung). Faktisch führt das dazu, dass die Zeit, die aufgrund der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit in der höheren Entgeltgruppe absolviert worden ist, nach dauerhafter Höhergruppierung bereits als in der höheren Entgeltgruppe erworbene Stufenlaufzeit gerechnet wird.
Für den Bund bezieht sich die Protokollerklärung auf § 17 Abs. 5 TVöD mit dem Grundsatz der stufengleichen Höhergruppierung. Für die Anwendung sind nachstehende Regelungen zu unterscheiden:
Regelfall Satz 1
Der Satz 1 der neuen Protokollerklärung erfasst den Regelfall: Ist Beschäftigten nach § 14 Abs. 1 TVöD vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden, und wird ihnen im unmittelbaren Anschluss daran eine Tätigkeit derselben höheren Entgeltgruppe dauerhaft übertragen, werden sie hinsichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als sei die Höhergruppierung ab dem ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt.
Beispiel 1:
Einem Beschäftigten der Entgeltgruppe 5 Stufe 5 werden am 1. Februar 2020 vorübergehend für vier Monate höherwertige Tätigkeiten der Entgeltgruppe 6 übertragen. Nach Ablauf der vorübergehenden Übertragung wird ihm im unmittelbaren Anschluss daran am 1. Juni 2020 dieselbe Tätigkeit dauerhaft übertragen.
Für die Monate Februar bis Mai 2020 hat der Beschäftigte Anspruch auf die persönliche Zulage nach § 14 Abs. 1 TVöD. Am 1. Juni 2020 wird der Beschäftigte hinsichtlich der Stufenlaufzeit in Entgeltgruppe 6 so gestellt, als sei die Höhergruppierung bereits ab dem ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit am 1. Februar 2020 erfolgt. Er ist dadurch rückwirkend zum 1. Februar 2020 nach § 17 Abs. 5 TVöD stufengleich in Entgeltgruppe 6 der Stufe 5 zugeordnet, und ab diesem Zeitpunkt beginnt die Stufenlaufzeit zum Erreichen der Stufe 6.
Dies gilt auch, wenn nach der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit dauerhaft eine andere Tätigkeit derselben höheren Entgeltgruppe übertragen wird. Nicht gefordert ist die dauerhafte Übertragung der identischen Tätigkeit.
Bespiel 2:
Sachverhalt wie in Beispiel 1, aber dem Beschäftigten wird nicht dieselbe, sondern eine andere Tätigkeit der Entgeltgruppe 6 dauerhaft übertragen.
Die Rechtsfolge ist unverändert, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind und die Ausübung der dauerhaft übertragenen Tätigkeit zur Eingruppierung in dieselbe Entgeltgruppe führt wie die davor vorübergehend ausgeübte Tätigkeit.
Eine höhere Entgeltgruppe als dieselbe Entgeltgruppe erfüllt die Anforderung der Protokollerklärung nicht.
Beispiel 3:
Einer Beschäftigten der Entgeltgruppe 9b wird vorübergehend eine Tätigkeit der Entgeltgruppe 9c übertragen. Im unmittelbaren Anschluss daran wird ihr eine Tätigkeit der Entgelt-gruppe 10 übertragen.
Weil die Entgeltgruppen der zunächst vorübergehend und der daran anschließend dauerhaft übertragenen Tätigkeit nicht dieselben sind, sind die Voraussetzungen der Protokollerklärung nicht erfüllt. Mit dem Tag der Höhergruppierung ist sie in Entgeltgruppe 10 nach § 17 Abs. 5 TVöD derselben Stufe wie zuletzt in Entgeltgruppe 9b zugeordnet. Ab diesem ...