Insbesondere für den Fall, dass eine Zielvereinbarung nicht möglich ist, bietet § 18 TVöD den Weg der systematischen Leistungsbewertung an. Ohne eine Vorabbenennung von Zielen, an denen sich der Erfolg der Leistungen der Beschäftigten messen ließe, wird die Leistung als solche nach sachlichen Maßstäben bewertet. Solche Maßstäbe und Kriterien ergeben sich im einzelnen aus der Natur der zu erledigenden Aufgabe und der mit ihr angestrebten Resultate. Auch hier kommt es immer entscheidend auf Fakten, d.h. tatsächliche, festgestellte Ergebnisse an.
Im Modell 3 erfolgt die Steuerung über die Auswahl der Kriterien der systematischen Leistungsbewertung und die Festlegung der Methodik der Bewertung und Auszahlung.
Es gibt zwei unterschiedliche Vorgehensweisen bei der systematischen Leistungsbewertung:
- Sie kann ex ante erfolgen, bevor die Leistung erbracht ist. Hier wird eine Prognose angestellt, dass in der Zukunft gute Ergebnisse zu erwarten sind. In der Praxis etwa wird einem als leistungsfähig bekannten Mitarbeiter, von dem weiterhin gute Ergebnisse erwartet werden, eine Leistungszulage zuerkannt. § 18 Abs. 4 Satz 4 vermerkt dazu ausdrücklich, dass die Leistungszulage zeitlich befristet und vor allen Dingen widerruflich sein muss. Unter dem Blickwinkel der Führungspsychologie ist nicht für alle Beschäftigten sicher, ob derartige "Vorschusslorbeeren" geeignet sind, immer wieder hohe Motivation zu vermitteln.
- Sie kann ex post erfolgen. Nachdem die Leistung bereits erbracht ist, kann geprüft werden, ob wegen der Quantität oder Qualität der Ergebnisse eine Leistungszulage, die sinnvoller Weise als Einmalbetrag zu gewähren ist, zuzuerkennen ist. Es soll auch dort Leistung anerkannt und honoriert werden können, wo keine Zielvereinbarung zustande gekommen ist. Allerdings muss die Frage nach der Führung gestellt werden, wenn hier abgewartet wird, ob sich ggf. gute Leistungen von selbst einstellen. Die systematische Leistungsbewertung ex post mit Gewährung einer Leistungszulage kann allenfalls hilfsweise in Betracht kommen.
Die Tarifvertragsparteien haben sich auch bei der systematischen Leistungsbewertung auf die Bemessung nach objektiven Kriterien verständigt. Expressis verbis ist ausgeschlossen, dass für Leistungsentgelte einfach eine Regelbeurteilung zugrundegelegt wird. (Niederschriftserklärung Nr. 15 zu § 18 Abs. 5 Satz 3 TVöD). Deshalb ist klar zu unterscheiden:
- Die Regelbeurteilung (oder kurz: Beurteilung) wertet Beschäftigte nach bisher stattgefundenen Leistungen, darüber hinaus auch nach persönlichen Eigenschaften, Verhaltensweisen und Potenzialen. Sie schafft die Grundlage für die individuelle Personalentwicklung.
- Das Leistungsentgelt aufgrund festgestellter Zielerreichung oder systematischer Leistungsbewertung knüpft an - in der Regel bereits erbrachte oder ausnahmsweise auch erwartete - Ergebnisse und Produkte an.
- Die systematische Leistungsbewertung soll die erbrachte Leistung nach möglichst messbaren oder anderweitig objektivierbaren Kriterien feststellen.