Betreff: |
Protokollerklärung zu § 17 Absatz 5 TVöD - Stufenzuordnung und Stufenlaufzeit bei Höhergruppierungen im unmittelbaren Anschluss an eine vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit |
hier: |
Erläuterungen und übertarifliche Maßnahme |
Bezug: |
Rundschreiben vom 16. April 2020 - D5-31000/55#3 |
Aktenzeichen: |
D5-31002/22#7 |
Die Tarifvertragsparteien haben sich mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 17 zum TVöD vom 30. August 2019 darauf verständigt, den TVöD um eine neue Protokollerklärung zu § 17 Abs. 4, 4a und 5 TVöD zu ergänzen. Mit Bezugsrundschreiben vom 16. April 2020 habe ich hierzu unter Ziffer 1 Erläuterungen gegeben.
Mit diesem Rundschreiben werden die Erläuterungen mit Blick auf die Erfahrungen der vergangenen Monate überarbeitet (Ziffer 1). Unsere bisherigen Erläuterungen hierzu unter Ziffer 1 im Rundschreiben vom 16. April 2020 werden hiermit aufgehoben. Zudem erfolgt bzgl. Satz 2 der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 5 TVöD eine übertarifliche Maßnahme (Ziffer 2).
1. Erläuterungen zur Protokollerklärung zu § 17 Abs. 5 TVöD
Tarifbeschäftigten kann nach § 14 Abs. 1 TVöD vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen werden. In dieser Zeit erhalten die Beschäftigten eine persönliche Zulage, deren Höhe sich nach § 14 Abs. 3 TVöD bemisst. Die Tarifbeschäftigten bleiben in ihrer Entgeltgruppe, die Stufenlaufzeit läuft regulär weiter. Nach Ende der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit endet auch die Zahlung der Zulage nach § 14 Abs. 1 TVöD.
Besonderheiten ergeben sich für die Fälle, in denen Tarifbeschäftigte im unmittelbaren Anschluss an die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit (dauerhaft) höhergruppiert werden. Diese Fälle regelt die Protokollerklärung zu § 17 Abs. 5 TVöD.
1.1 Rechts- und Problemlage vor der Einführung der Protokollerklärung
Vor Einführung der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 5 TVöD wurden Tarifbeschäftigte, die im unmittelbaren Anschluss an die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit höhergruppiert wurden, nach der Grundregel des § 17 Abs. 5 S. 2 TVöD behandelt. Die Tarifbeschäftigten wurden stufengleich höhergruppiert und die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe begann mit dem Tag der tatsächlichen Höhergruppierung.
Erst mit der Einführung der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 5 TVöD haben die Tarifvertragsparteien ein Instrument geschaffen, um die Zeiten der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit bei der sich unmittelbar anschließenden Höhergruppierung zu berücksichtigen. Ziel war es, die Beschäftigten, die erst später im Anschluss an die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit höhergruppiert werden, mit solchen gleichzustellen, die unmittelbar höhergruppiert werden.
Wortlaut Protokollerklärung zu § 17 Abs. 5 TVöD:
"Ist Beschäftigten nach § 14 Abs. 1 vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden, und wird ihnen im unmittelbaren Anschluss daran eine Tätigkeit derselben höheren Entgeltgruppe dauerhaft übertragen, werden sie hinsichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als sei die Höhergruppierung ab dem ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt . Unterschreitet bei Höhergruppierungen nach Satz 1 das Tabellenentgelt nach den Sätzen 4 des § 17 Abs. 4, 4a bzw. 5 die Summe aus dem Tabellenentgelt und dem Zulagenbetrag nach § 14 Abs. 3, die die/der Beschäftigte am Tag vor der Höhergruppierung erhalten hat, erhält die/der Beschäftigte dieses Entgelt solange, bis das Tabellenentgelt nach den Sätzen 4 des § 17 Abs. 4, 4a bzw. 5 dieses Entgelt erreicht oder übersteigt."
1.2 Satz 1 der Protokollerklärung zu § 17 Abs. 5 TVöD (Regelfall)
Der Satz 1 der neuen Protokollerklärung erfasst den Regelfall: Ist Beschäftigten nach § 14 Abs. 1 TVöD vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden, und wird ihnen im unmittelbaren Anschluss daran eine Tätigkeit derselben höheren Entgeltgruppe dauerhaft übertragen, werden sie hinsichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als sei die Höhergruppierung ab dem ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt. Dies hat folgende Auswirkungen:
Entgelt: Die Beschäftigten werden im Anschluss an die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit höhergruppiert und erhalten ab diesem Zeitpunkt das Entgelt aus der höheren Entgeltgruppe. Die Zulage nach § 14 Abs. 1 TVöD entfällt ebenfalls ab diesem Zeitpunkt.
Stufenlaufzeit: Nach der Grundregel des § 17 Abs. 5 S. 2 TVöD müsste die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe bei "Null" beginnen. Aufgrund der Protokollerklärung wird die Wirkung des § 17 Abs. 5 S. 2 TVöD aber zeitlich vorverlagert, denn die Beschäftigten sind bezüglich der Stufenzuordnung so zu stellen, als sei die Höhergruppierung bereits zu Beginn der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt. Die Stufenlaufzeit beginnt zum Zeitpunkt der tatsächlichen Höhergruppierung also nicht bei "Null", sondern die Zeiten der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigke...