Die Eingruppierung der Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer, die in den Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund fallen, ist nicht im KraftfahrerTV Bund geregelt, sondern in der Entgeltordnung des Bundes (Anlage 1 zum TV EntgO Bund); und zwar in den Tätigkeitsmerkmalen des Teils III Abschnitt 10 Entgeltordnung, und für Kraftfahrerinnen/ Kraftfahrer im Bereich des BMVg in Teil IV Abschnitt 6 Entgeltordnung.

Die Einrichtung von Mischarbeitsplätzen, bei denen am Arbeitsplatz die Kraftfahrertätigkeit nur eine von mehreren Tätigkeiten bildet, ist grundsätzlich möglich. Anders verhält es sich aber bei Kraftfahrerinnen/Kraftfahrern im Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund mit einem Entgelt nach der Pauschalentgelttabelle. Diese höheren Entgelte rechtfertigen sich ausschließlich durch die besondere zeitliche Beanspruchung als Kraftfahrerin/Kraftfahrer. In der Praxis bedeutet dies, dass Arbeitsplätze von Kraftfahrerinnen/Kraftfahrern im Geltungsbereich des KraftfahrerTV Bund nicht durch andere Tätigkeiten angereichert werden dürfen.

Wartezeiten (Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst) gehören im Übrigen zum Berufsbild der Kraftfahrerin/des Kraftfahrers und rechnen als Arbeitszeit. Dem Sinn und Zweck des Tarifvertrags läuft es deshalb zuwider, wenn Kraftfahrerinnen/Kraftfahrern mit einem Pauschalentgelt während Wartezeiten andere Tätigkeiten als Kraftfahrertätigkeiten übertragen werden, z. B. Aufgaben als Hausmeister, Lagerarbeiter aber auch als Fahrbereitschaftsleitung. Die Verlängerung der höchstzulässigen Arbeitszeit (Opt-Out) setzt gem. § 7 Abs. 2a ArbZG zudem voraus, dass "in der Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst fällt" (siehe Ziffer 2.4.3). Während dieser Zeiten dürfen aber auch keine weiteren Aufgaben übertragen werden.

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