Werden Beschäftigten, die bisher eine Tätigkeit als Kraftfahrerin/Kraftfahrer ausgeübt haben, im Rahmen einer Umsetzung (gleiche Entgeltgruppe) erstmalig andere Tätigkeiten als die einer Kraftfahrerin/eines Kraftfahrers übertragen, ist zur Vermeidung von Benachteiligungen der Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer im Vergleich zu Beschäftigten mit einem TVöD-Tabellenentgelt wie folgt zu verfahren: In einem ersten Schritt sind für die Stufenzuordnung in der TVöD-Entgelttabelle die Stufenlaufzeiten zu ermitteln und anzurechnen, die erforderlich waren, um in der Pauschalentgelttabelle die zuletzt erworbene Stufe zu erreichen. In einem zweiten Schritt ist festzustellen, ob in der zuletzt erreichten Stufe der Pauschalentgelttabelle bereits absolvierte Stufenlaufzeiten vorliegen. Beide Stufenlaufzeiten sind für die Stufenzuordnung in der TVöD-Entgelttabelle zu berücksichtigen. Fallen nach der Stufenzuordnung in der TVöD-Entgelttabelle noch Stufenrestlaufzeiten an, verfallen diese nicht, sondern werden auf die Stufenlaufzeit in der neuen Stufe angerechnet und verkürzen dort entsprechend die Stufenlaufzeit zum Erreichen der nächsthöheren Stufe.

Beispiel:

Einem Kraftfahrer mit einem Pauschalentgelt der Entgeltgruppe 4 in der Stufe "11.-15. Jahr" und einer Stufenlaufzeit von einem Jahr und sechs Monaten werden andere Tätigkeiten der Entgeltgruppe 4 übertragen, also nicht mehr Tätigkeiten als Kraftfahrer.

Unter Zugrundelegung der Pauschalentgelttabelle verfügt der Kraftfahrer zum Zeitpunkt der Umsetzung aufgrund der Zuordnung zur Stufe "11.-15. Jahr" über eine zehnjährige Stufenlaufzeit (Schritt 1); hinzu kommt die Stufenlaufzeit von einem Jahr und sechs Monaten in dieser Stufe (Schritt 2). Er verfügt also insgesamt über elf Jahre und sechs Monate Stufenlaufzeit. Damit ist er in der Entgelttabelle des TVöD in der Entgeltgruppe 4 entsprechend § 16 (Bund) Abs. 4 TVöD der Stufe 5 zuzuordnen (ein Jahr Stufe 1 + zwei Jahre Stufe 2 + drei Jahre Stufe 3 + vier Jahre Stufe 4 = zehn Jahre Stufenlaufzeit erfüllt zum Erreichen der Stufe 5). In dieser Stufe verfügt er sodann bereits über eine Stufenrestlaufzeit von einem Jahr und sechs Monaten, die seine Stufenlaufzeit verkürzt. Entsprechende Leistung vorausgesetzt, erreicht er daher bereits nach weiteren drei Jahren und sechs Monaten (und nicht erst nach fünf Jahren) die Endstufe 6.

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