Zusammenfassung
Betreff: |
Personelle Unterstützung durch den Bund bei der Bekämpfung der andauernden SARS-CoV-2-Pandemie |
hier: |
Maßnahmen zur Umsetzung der Abordnung/Zuweisung von Tarifbeschäftigten des Bundes |
Aktenzeichen: |
BMI-Rundschreiben vom 3. November 2020 (Az. D5-31002/70#1) D5-31002/70#1 |
Mit dem Bezugsrundschreiben vom 3. November 2020 wurden Maßnahmen zur Umsetzung der personellen Unterstützung des öffentlichen Gesundheitsdienstes bei der Kontaktnachverfolgung zur Bekämpfung der andauernden SARS-CoV-2-Pandemie geregelt. Diese Hinweise bedürfen einer Aktualisierung und Erweiterung, insbesondere im Hinblick auf die bevorstehende Impfkampagne.
Die Neufassung beinhaltet folgende Aktualisierungen bzw. Erweiterungen:
- Der Anwendungsbereich wird auf Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Impfkampagne zum Schutz vor COVID-19 erweitert.
- Ergänzend aufgenommen wird die Klarstellung, dass für die personelle Unterstützung durch Tarifbeschäftigte des Bundes neben der Abordnung (§ 4 Abs. 1 TVöD) auch das Personalinstrument der Zuweisung (§ 4 Abs. 2 TVöD) in Betracht kommt. Von Bedeutung ist dies z. B., wenn der Öffentliche Gesundheitsdienst oder ein Impfzentrum Teil der Landesverwaltung ist, sodass dort anstatt des TVöD der TV-L Anwendung findet.
Das im Übrigen inhaltlich unveränderte Bezugsrundschreiben wird aufgehoben und durch die vorliegende Neufassung ersetzt.
Länder und Kommunen benötigen zur Bekämpfung der andauernden SARS-CoV-2-Pandemie personelle Unterstützung. Dies betrifft
- zum einen die Unterstützung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes bei der Kontaktnachverfolgung sowie
- zum anderen die Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Impfkampagne gegen COVID-19 (Aufbau der Impfzentren/-strukturen und Durchführung der Impfkampagne).
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen werden mit diesem Rundschreiben für Tarifbeschäftigte bei Abordnungen nach § 4 Abs. 1 TVöD bzw. der Zuweisung nach § 4 Abs. 2 TVöD, die im Rahmen der o. g. Unterstützungsleistungen erfolgen, für die Dauer des Einsatzes die Möglichkeit zur Weiterzahlung von Zulagen geklärt sowie Regelungen zum Erhalt bestehender Eingruppierungen geschaffen.
A. Weitergewährung der Zulagen
Soweit die/der Tarifbeschäftigte bei der abordnenden/zuweisenden Dienststelle Anspruch auf eine Stellenzulage in entsprechender Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften hat, auf die das Rundschreiben vom 23. Dezember 2019 - D5-31002/68#1 verweist, wird diese für den Zeitraum der Abordnung/Zuweisung in unveränderter Höhe weitergewährt.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Anspruch auf gesetzlicher Verweisung beruht (z. B. die sog. Polizeizulage nach § 437 Abs. 4 S. 2 SGB III) oder auf tarifvertraglicher Verweisung (z. B. die sog. Ministerial-, Nachrichtendienst- oder BSI-/ZITiS-Zulage) oder es sich bei dem Anspruch um eine über-/außertarifliche Regelung handelt (z. B. Zulage für Beamte beim Bundeskriminalamt, bei der Bundespolizei und der Zollverwaltung).
Sofern die/der Tarifbeschäftigte in der abordnenden/zuweisenden Dienststelle eine Zulage nach § 14 TVöD wegen vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit erhält, wird auch diese Zulage für die Dauer der Abordnung/Zuweisung bzw. bis zum Ende des Bewilligungszeitraums weitergezahlt. Steht der/dem Tarifbeschäftigten auch in der neuen Tätigkeit eine Zulage nach § 14 TVöD zu, wird nur die höhere der beiden gezahlt.
B. Eingruppierung
Sofern die von der/dem Tarifbeschäftigten während der Zeit der Abordnung/Zuweisung vorübergehend auszuübenden Tätigkeiten den Tätigkeitsmerkmalen einer niedrigeren Entgeltgruppe zugeordnet sind, als dies in der abordnenden/zuweisenden Dienststelle zuletzt der Fall war, bleibt sie/er für die Zeit dieser Abordnung/Zuweisung in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert. Die Stufenlaufzeiten bleiben von der Abordnung/Zuweisung unberührt. Im Falle der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit während der Abordnung/Zuweisung richtet sich der Anspruch auf eine persönliche Zulage nach § 14 TVöD. Auf die Ausführungen unter Buchst. A. wird verwiesen.
Die Arbeitsvertragsmuster des Bundes sehen die Vereinbarung der Entgeltgruppe vor, in welche die/der Beschäftigte eingruppiert ist. Sofern die/der Tarifbeschäftigte es wünscht oder trotz der Regelungen in diesem Rundschreiben der Bedarf daran gesehen wird, bestehen keine Bedenken gegen die Verwendung der anliegenden Mustervereinbarung.
C. Anlage
Mustervereinbarung mit einem männlichen Beschäftigten, für den der TVöD gilt