Rundschreiben zur Pfändbarkeit der Arbeitnehmerbeiträge zur Zusatzversorgung;

hier: Folgerung aus dem Beschluss des BGH vom 15.10.2009 –VII ZB 1/09.

1. Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage nach § 16 Abs. 1, § 37 Abs. 1 ATV

Nach bisheriger Auffassung stellte der Arbeitnehmerbeitrag zur Zusatzversorgung im Zusammenhang mit der Pfändbarkeit keinen Beitrag dar, der unmittelbar aufgrund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abgeführt wird. Demzufolge wurde der Arbeitnehmerbeitrag nicht nach § 850e Nr. 1 Satz 1 ZPO vom pfändbaren Einkommen abgezogen.

Mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 – VII ZB 1/09 vertritt der Bundesgerichtshof nunmehr die Auffassung, dass die "Pfändbarkeit der VBL-Pflichtbeiträge durch § 850e Nr. 1 ZPO ausgeschlossen" sei. Es handele sich "um Beiträge die denjenigen gleichzustellen sind, die unmittelbar auf Grund sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen" seien.

Aus diesem Beschluss folgt, dass die Arbeitnehmerbeiträge zur Umlage nach § 16 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) künftig nicht mehr dem pfändbaren Einkommen zuzurechnen sind.

2. Arbeitnehmerbeiträge zur kapitalgedeckten Pflichtversicherung (Ost) und zur freiwilligen Versicherung (sog. "Riesterförderung")

Nach § 851 Abs. 1 ZPO sind nur übertragbare Forderungen pfändbar. Nach § 97 Einkommenssteuergesetz (EStG) sind die nach § 10a und Abschnitt XI EStG geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge nicht übertragbar. Nach diesen Regelungen geförderte Beiträge zur Pflichtversicherung (Ost) nach § 37a ATV sowie geförderte Beiträge zur freiwilligen Versicherung sind danach nicht pfändbar und folglich vom pfändbaren Einkommen abzuziehen.

Erfolgt keine steuerliche Förderung, weil z. B. die steuerlichen Höchstbeiträge ausgeschöpft sind bzw. die persönlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (vgl. dazu z. B. Ausführungen zu A. I. Nr. 1 des als Anlage beigefügten Rundschreibens des BMF vom 31. März 2010 – IV C 3 – S 2222/09/10041/IV C 5 –S 2333/07/0003) ist wie folgt zu unterscheiden:

  1. Pflichtbeiträge nach § 37a ATV

    Sie sind nicht dem pfändbaren Einkommen zuzurechnen, da hier die Ausführungen des BGH zur Pfändbarkeit von Arbeitnehmerbeiträgen zur Umlage entsprechend anzuwenden sind. Dies gilt auch für den Arbeitnehmerbeitrag zu einer freiwilligen Versicherung im Abrech-nungsverband Ost im Fall der Befreiung von der Pflicht zur Versicherung nach § 2 Abs. 2 ATV.

  2. Beiträge zur freiwilligen Versicherung

    Da der BGH insbesondere in RNr. 14 der Entscheidungsgründe zwischen Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen unterscheidet, ist davon auszugehen, dass freiwillige Beiträge nicht von § 850e Nr. 1 ZPO erfasst sind. Soweit diese Beiträge nicht steuerlich gefördert werden, sind sie dem pfändbaren Einkommen zuzurechnen.

3. Beiträge im Rahmen der Entgeltumwandlung

Im Fall einer zugelassenen Entgeltumwandlung verzichtet der oder die Beschäftigte auf einen Teil des Entgelts. Falls der Arbeitgeber verpflichtet ist, Beiträge zu einer Pensionskasse in Höhe des Entgeltverzichts zu zahlen, sind dies keine Arbeitnehmerbeiträge, sondern Arbeitgeberbeiträge. Da Beiträge des Arbeitgebers nicht pfändbar sind, sind sie nicht dem pfändba-ren Einkommen zuzurechnen. Das pfändbare Einkommen wird daher auf der Basis des um die Entgeltumwandlung verminderten Bruttoentgelts berechnet.

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