1 Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten in der Zusatzversorgung bei befristet beschäftigten Wissenschaftlerinnen an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen

Mein Rundschreiben vom 20. Februar 2012, AZ.: D 5 - 220 770-22/32

Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes haben im Jahr 2011 Verbesserungen bei der Berücksichtigung der Mutterschutzzeiten in der Zusatzversorgung vereinbart (siehe hierzu mein Bezugsrundschreiben).

Die verbesserte Berücksichtigung der Mutterschutzzeiten betrifft nicht nur alle Beschäftigten, die in der VBL pflichtversichert sind. Vielmehr ist diese verbesserte Berücksichtigung entsprechend § 9 Abs. 1 und § 36a Abs. 2 ATV in der jeweils ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung auch bei Wissenschaftlerinnen umzusetzen, die seit Einführung des Punktemodells nach § 2 Abs. 2 ATV in der freiwilligen Versicherung statt in der Pflichtversicherung versichert werden können. Deren Mutterschutzzeiten werden künftig wie in der Pflichtversicherung berücksichtigt.

Dies betrifft nur Wissenschaftlerinnen an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen

  • in einem auf nicht länger als fünf Jahre befristeten Arbeitsverhältnis,
  • die bisher keine Versicherungszeiten in der Zusatzversorgung haben,
  • solange dieses Arbeitsverhältnis nicht entfristet oder auf über fünf Jahre hinaus verlängert wird,
  • wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses einen Antrag auf Befreiung von der Pflichtversicherung gestellt haben und während dieser freiwilligen Versicherung Mutterschutzzeiten haben.

Der wesentliche Unterschied bei der Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten in der Pflichtversicherung einerseits und in der freiwilligen Versicherung von befristet wissenschaftlich Beschäftigten andererseits liegt allerdings darin, dass in der freiwilligen Versicherung Beiträge für die Berücksichtigung der Mutterschutzzeiten zu zahlen sind (siehe hierzu Ziff. 4.).

Im Einvernehmen mit dem BMF gebe ich hierzu folgende Hinweise:

  1. Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten vor dem 1. Januar 2012

    Mutterschutzzeiten vor dem 1. Januar 2012 werden auch bei freiwillig versicherten Wissenschaftlerinnen entsprechend § 36a Abs. 2 ATV nur auf deren Antrag bei der VBL berücksichtigt.

    Die VBL hat mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, neben den Pflichtversicherten auch die eventuell in Frage kommenden Wissenschaftlerinnen in der freiwilligen Versicherung über die verbesserte Berücksichtigung der Mutterschutzzeiten zu informieren.

  2. Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten ab dem 1. Januar 2012

    Mutterschutzzeiten von Wissenschaftlerinnen, die entsprechend § 2 Abs. 2 ATV freiwillig versichert sind, werden ab dem 1. Januar 2012 wie in der Pflichtversicherung ohne Antrag berücksichtigt.

  3. Bemessungsgrundlage

    Bemessungsgrundlage für die Leistungen während der Mutterschutzzeiten ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerfG und an die allgemeine Regelung für die Pflichtversicherung in § 9 Abs. 1 Satz 4 ATV das fiktive Entgelt nach § 21 TVöD.

  4. Beitragszahlung

    Für Pflichtversicherte werden Leistungen für Mutterschutzzeiten nach § 9 Abs. 1 ATV als soziale Komponente gezahlt. In der freiwilligen Versicherung gibt es keine sozialen Komponenten. Deshalb sind für diese Zeiten entsprechende Beitragszahlungen erforderlich. Der Altersfaktor und damit die Anzahl der Versorgungspunkte richten sich nach dem Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge.

Mangels vorliegender Daten kann die VBL die Höhe der erforderlichen Beiträge nicht selbst ermitteln. Daher muss der Arbeitgeber für die Mutterschutzzeiten entsprechende Beiträge auf der Basis des (fiktiven) Entgelts nach § 21 TVöD ermitteln und an die VBL abführen bzw. nachentrichten.

In der Zusatzversorgung Ost ist nicht nur der Arbeitgeberanteil, sondern auch der Arbeitnehmerbeitrag zur freiwilligen Versicherung in Höhe von 2 % nach § 37a ATV zu zahlen bzw. nachzuzahlen. Sofern die Beschäftigte kein Entgelt erhält oder das Entgelt nicht ausreicht, um den Arbeitnehmerbeitrag einzubehalten, sollte wie bei Beschäftigten verfahren werden, bei denen der Krankengeldzuschuss nicht ausreicht, um den Arbeitnehmerbeitrag einzubehalten. Ist die Beschäftigte bereits aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und steht folglich auch künftig kein Entgelt mehr zur Verfügung, ist zunächst nur der Arbeitgeberbeitrag an die VBL zu entrichten und im Übrigen mit der Beschäftigten im Einzelfall zu klären, ob und ggf. wie deren Zahlung des Arbeitnehmerbeitrags erfolgen soll (z. B. Überweisung des Betrages an den Arbeitgeber oder direkt an die VBL). In den Fällen, in denen keine Zahlung durch die Beschäftigte erfolgt, sollte diese darauf hingewiesen werden, dass dann für die Zeiten des Mutterschutzes nur eine entsprechend geringere Anzahl an Versorgungspunkten erworben wird.

Sollten sich bei der Nachentrichtung von Beiträgen im Einzelfall Fragen ergeben, hat sich die VBL bereit erklärt, sich mit dem Arbeitgeber und der Antragstellerin in Verbindung zu setzen, um die Verfahrensweise zu klären.

Bei Nachfragen können sich die Beschäftigten auch unmittelbar an die VBL wenden, entweder telefonisch (Service-Nummer 0180 5 677710), mit Rückrufservice, per E-Mail (kundenservice@vbl.de) oder per Post (VB...

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