Die Zuwendungs- und Urlaubsgeldtarifverträge waren von der TdL zum 30. Juni 2003 bzw. 31. Juli 2003 gekündigt worden. Auf Arbeitnehmer, die zum Kündigungszeitpunkt bereits beschäftigt waren, fanden die gekündigten Tarifverträge seitdem kraft tariflicher Nachwirkung Anwendung, sofern nicht im Einzelfall durch eine abweichende arbeitsvertragliche Regelung die Nachwirkung beendet wurde.
Für die Beschäftigten, die der Nachwirkung noch unterliegen, bestimmt § 21 Abs. 1 TVÜ, dass sich deren Jahressonderzahlung bereits im Jahr 2006 nach § 20 TV-L richtet.
Die Redaktionsverhandlungen zum TV-L und damit auch zu § 20 TV-L sind noch nicht abgeschlossen. Auf Grundlage der Eckpunkte-Einigung mit den Gewerkschaften vom 19. Mai 2006 ist aber davon auszugehen, dass für die Jahressonderzahlung 2006 bei Arbeitnehmern in der Nachwirkung folgende Bemessungssätze gelten:
Entgeltgruppen |
West |
Ost |
E 1 bis E 8 |
95 % |
71,5 % |
E 9 bis E 11 |
80 % |
60 % |
E 12 bis E 13 |
50 % |
45 % |
E 14 bis E 15 |
35 % |
30 % |
Die Eckpunkte-Einigung bezieht die Bemessungssätze auf das "in den Kalendermonaten Juli bis September durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt ohne Überstundenentgelt, Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien".
Im Hinblick auf das Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. November 2006 wäre im Jahr 2006 ein Rückgriff auf die Monate Juli bis September 2006, in denen noch das alte Recht gegolten hat, neben den rechtlichen Fragestellungen vor allem wegen des Verwaltungsaufwands nicht zu rechtfertigen. Ferner wäre die Einhaltung des Zahlungstermins für die Jahressonderzahlung, die mit den Novemberbezügen zur Auszahlung kommt, nicht sichergestellt.
Es wird deshalb gebeten, als Bemessungsgrundlage im Jahr 2006 noch die Bemessungsgrundlagen nach den gekündigten Zuwendungs-Tarifverträgen heranzuziehen. Das ist in der Regel die Urlaubsvergütung bzw. der Urlaubslohn, die/der dem oder der Beschäftigten nach § 47 Abs. 2 BAT / BAT-O bzw. § 48 MTArb / MTArb-O im Fall des Erholungsurlaubs im ganzen Monat September zugestanden hätte. Auf diese Bemessungsgrundlage sind dann die neuen Bemessungssätze aus der vorstehenden Tabelle, d.h. unter Berücksichtigung der Überleitung zum 1. November 2006, anzuwenden.
Da in dieser Tabelle die Entgeltgruppe 13 Ü nicht ausdrücklich genannt ist, sollte - vorbehaltlich einer Einigung mit den Gewerkschaften - von folgender Zuordnung der in die Entgeltgruppe 13 Ü übergeleiteten Angestellten der VergGr. IIa BAT / BAT-O ausgegangen werden:
- Beschäftigte, deren Vergleichsentgelt das Tabellenentgelt die Stufe 4 a der Entgeltgruppe 13 Ü (Tarifgebiet West: 3.600 EUR; Tarifgebiet Ost: 3.330 EUR) nicht erreicht, werden wie Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 behandelt und erhalten die Jahressonderzahlung in Höhe von 50 v.H. (West) bzw. 45 v.H. (Ost) der Bemessungsgrundlage.
- Beschäftigte, deren Vergleichsentgelt mindestens den Betrag der Stufe 4 a der Entgeltgruppe 13 Ü erreicht, werden wie Beschäftigte der Entgeltgruppe 14 behandelt und erhalten die Jahressonderzahlung in Höhe von 35 v.H. (West) bzw. 30 v.H. (Ost).
Die vorstehende Abgrenzung trägt der Tatsache Rechnung, dass die vereinbarte Tabelle für die Entgeltgruppe 13 Ü (§ 19 Abs. 2 TVÜ) die Herleitung der Tabellenwerte ausweist. Danach sind die Beträge der Stufe 2 und 3 der Entgeltgruppe 13 Ü aus der Entgeltgruppe 13 (Stufen 2 und 3) und die Beträge der Stufen 4 a, 4 b und 5 der Entgeltgruppe 13 Ü aus der Entgeltgruppe 14 (Stufen 3, 4 und 5) übernommen worden.
Ein kinderbezogener Erhöhungsbetrag (wie z. B. nach § 2 Abs. 3 der Zuwendungs-Tarifverträge) ist im neuen Recht nicht mehr vorgesehen.
Bei Beschäftigten, die im Jahr 2006 Elternzeit in Anspruch genommen haben, ist Folgendes zu beachten: Nach dem neuen Recht unterbleibt eine Zwölftelung der Jahressonderzahlung nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist. Ist das Kind bereits im Jahr 2005 geboren, führen die im Jahr 2006 liegenden vollen Kalendermonate der Elternzeit zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung 2006.
Die Auszahlung der Jahressonderzahlung 2006 sollte unter dem Vorbehalt der Neuberechnung erfolgen. Dies gilt auch in den Fällen des § 21 Abs. 2 und 3 TVÜ.
Nach Abschluss der Redaktionsverhandlungen zum TV-L ist ein ergänzendes Rundschreiben zu der Jahressonderzahlung 2006 vorgesehen.