Im Oktober 2006 zustehende Funktionszulagen fließen in das Vergleichsentgelt ein, sofern sie nach dem TV-L nicht mehr vorgesehen sind, § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ. Da der TV-L hierzu keine Regelungen enthält, sind keine Funktionszulagen im Vergleichsentgelt zu berücksichtigen.
a) Techniker-, Meister- und Programmiererzulagen
Zu den Techniker-, Meister- und Programmiererzulagen haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung bereits bestimmt, dass sie nicht in das Vergleichsentgelt einfließen. Sie werden über den 1. November 2006 hinaus unter den bisherigen Voraussetzungen als persönliche Besitzstandszulage weiter gezahlt. Dies gilt entsprechend für Neueinstellungen nach dem 31. Oktober 2006, falls diesen Beschäftigten erstmals eine insoweit anspruchsbegründende Tätigkeit übertragen wird (§ 17 Abs. 6 TVÜ).
b) Funktionszulage für Angestellte im Schreibdienst
Ein tariflicher Anspruch auf die Funktionszulage für Angestellte im Schreibdienst nach den Protokollnotizen Nrn. 3 und 6 des Teils II Abschn. N UA I der Anlage 1 a zum BAT bestand seit 1. Januar 1984 aufgrund der Kündigung der Anlage 1 a zum BAT nur noch im Rahmen der Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz (TVG). Die generelle Ermächtigung zur außertariflichen Zahlung der o. a. Funktionszulagen an alle Angestellten im Schreibdienst, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 1983 begonnen hat und die im erforderlichen zeitlichen Umfang an einem textverarbeitenden System tätig sind, wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung der TdL vom 22. April 1997 für Neueinstellungen mit sofortiger Wirkung widerrufen. Die Funktionszulage ist kein Bestandteil der Grundvergütung und bleibt daher bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts unberücksichtigt.
Beschäftigten, die diese Funktionszulage am 31. Oktober 2006 noch erhalten, kann sie außertariflich als persönliche Zulage neben dem Vergleichsentgelt weitergezahlt werden, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung. Bei allgemeinen Entgeltanpassungen und sonstigen Entgelterhöhungen (Stufenaufstieg usw.) sollte der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf diese Besitzstandszulage angerechnet werden.
c) Leistungszulage für Angestellte im Schreibdienst
Angestellten im Schreibdienst konnte eine Leistungszulage nach den Protokollnotizen Nrn. 4 und 7 des Teils II Abschn. N UA I der Anlage 1a zum BAT bewilligt werden. Die Zulage veränderte sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien festgelegten Vomhundertsatz; sie verminderte sich um den Betrag, um den sich die Grundvergütung der/des Angestellten durch Erreichen der nächsten Lebensaltersstufe erhöhte. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Zulagen-TV wurde diese Leistungszulage bis zu einem Betrag von derzeit 48,00 EUR (West) auf die allgemeine Zulage angerechnet. Entsprechendes galt für die Anwendung der Protokollnotizen Nrn. 1 und 3 zu UA II und Nr. 2 zu UA III des Teils II Abschn. N der Anlage 1 a zum BAT - Angestellte im Fernschreib- und im Funkfernschreibdienst -.
Für die Überleitung ist jedoch die ungekürzte allgemeine Zulage nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TVÜ zugrundezulegen.
Soweit die Leistungszulage für Angestellte im Schreibdienst am 31. Oktober 2006 noch gezahlt wird, kann der Betrag, der über den Anrechnungsbetrag von 48,00 EUR (West) hinausgeht, außertariflich als persönliche Besitzstandszulage neben dem Vergleichsentgelt fortgezahlt werden. Dies gilt nur, soweit die bisherigen Voraussetzungen für die Gewährung bestehen. Die Ausnahme ist begrenzt bis zur Einführung der (neuen) Leistungsbezahlung (§ 18 TV-L).
Einer Angestellten der Vergütungsgruppe BAT VII wird im Wege einer Besitzstandszulage seit einigen Jahren eine Leistungszulage nach der Protokollnotiz Nr. 4 zu Vergütungsgruppe VII des Teils II Abschn. N Unterabschn. I der Anlage 1a zum BAT gezahlt. Die Zulage hat sich durch zwischenzeitlich erfolgte Lebensaltersstufenaufstiege auf 78,00 EUR vermindert.
Vergleichsentgelt = Grundvergütung, Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 und allgemeine Zulage |
Überleitung mit der ungekürzten allgemeinen Zulage von |
107,40 EUR |
Persönliche Besitzstandszulage (Leistungszulage minus Anrechnungsbetrag: 78,00 EUR – 48,00 EUR) |
30,00 EUR |
Das Einkommen würde sich durch die Überleitung nicht verändern.
d) Bewährungszulage für Angestellte im Schreibdienst
Auch die Bewährungszulage nach Fußnote 1 der Vergütungsgruppe VII des Teils II Abschnitt N, Unterabschnitte I/II der Anlage 1 a zum BAT / BAT-O geht nicht in das Vergleichsentgelt ein. Seitens der Geschäftsstelle bestehen jedoch keine Bedenken, wenn diese Bewährungszulage außertariflich entsprechend § 9 TVÜ befristet bis zum in Kraft treten einer neuen Entgeltordnung wie folgt gewährt wird:
- Übergeleitete Beschäftigte, denen die o.g. Bewährungszulage am 31. Oktober 2006 zusteht, erhalten eine Besitzstandszulage entsprechend der Regelung des § 9 Abs. 1 TVÜ.
- Für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die o.g. Bewährungszulage nach dem 31. Oktober 20...