§ 11 Abs. 3 AZV wird mit Wirkung vom 1. März 2021 neu gefasst und regelt zukünftig, inwieweit bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, die nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AZV nicht berücksichtigungsfähigen Reisezeiten als Zeitguthaben angerechnet werden. Bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, ist künftig ein Freizeitausgleich in Höhe von einem Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten zu gewähren. Dies gilt auch für Reisezeiten an Sonnabenden, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen. Bei Gleitzeit wird ein Drittel dieser nicht anrechenbaren Reisezeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Wird die Dienstreise von der Wohnung angetreten oder an der Wohnung beendet, darf höchstens die Reisezeit berücksichtigt werden, die bei einer Abreise von oder der Ankunft an der Dienststätte angefallen wäre. Reisezeiten können nicht als Mehrarbeit im Sinne der §§ 88 und 143 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt werden. Eine Vergütungsfähigkeit von Reisezeiten entsteht demnach nicht. Wird eine Dienstreise mit einer privaten Reise oder einer privaten Fahrt verbunden, so wird für die auf den betroffenen Reiseweg entfallene Reisezeit kein Freizeitausgleich nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AZV gewährt.

Zudem entfällt das Erfordernis, einen Antrag auf Anrechnung der Reisezeiten nach § 11 Abs. 3 AZV als Zeitguthaben zu stellen. Die Beamtinnen und Beamten müssen die Reisezeiten jedoch anzeigen, zum Beispiel indem sie diese in ein Zeiterfassungssystem eintragen, damit diese erfasst werden können.

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